Baurecht

Aus der Rechtsprechung

Wo endet die Haftung des Objektüberwachers beim Einsatz eines Fachplaners?

Kammergericht, Urteil vom 03.03.2023 — 21 U 102/21; BGH, Beschluss vom 24.04.2024 — VII ZR 80/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nach Bauarbeiten in einer Kita kommt es zu einem Wasserschaden in Höhe von ca. 390.000,00 €. Ein Sachverständigengutachten stellt als Schadensursache eine undichte Klemmverbindung im Inneren des...

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Aus der Rechtsprechung

Keine nachträgliche Vermessungsgenehmigung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2024 - 21 A 828/23

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen nur geeignete Fachkräfte einsetzen und haben die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung abzuwarten, sofern das Gesetz eine solche vorsieht. Im...

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Aus der Rechtsprechung

Wann endet die Akquisephase? Wann wird Honorar verdient?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2023 - 19 U 103/22; (Rückverweisung in die erste Instanz) BGH, Beschluss vom 10.07.2024 - VII ZR 9/24 (Gegenvorstellung zurückgewiesen)

Nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2022 - Az.: VII ZR 147/19 - wonach die gegen Europarecht verstoßenden Honorarmindestsätze der HOAI 2009/2013 weiterhin in Vertragsverhältnissen zwischen Privaten von deutschen Gerichten angewandt werden müssen, erfreuen sich Architekten (meist zurecht) weiterhin daran, ein einst unterhalb der Mindestsätze vereinbartes Honorar durch eine neue Schlussrechnung auf Basis der HOAI-Mindestsätze (HOAI 2009/2013) abzurechnen. Nicht selten gelingt so eine Honorarverdoppelung.

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Ausgabe 10/2024

Achtung! Es wird heiß im Büro

War das ein Sommer! Wer nicht in einem gut belüfteten, klimatisierten Büro saß, der hat die Auswirkungen der „Rekordhitze“ unbarmherzig zu spüren bekommen. Gefühlt wird es von Jahr zu Jahr heißer. Was...

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Aus der Rechtssprechung

Der Verbraucher schlägt (mal wieder) zurück

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2023 - 4 U 336/21; BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - VII ZR 100/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Dient das abgeschlossene Rechtsgeschäft der Verwaltung eigenen Vermögens, wozu auch der Erwerb oder die Verwaltung einer Immobilie gehört, ist es regelmäßig dem privaten Bereich zuzuordnen. Ausschlaggebend für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.

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Aus der Rechtsprechung

Immer noch erfolgreich: Honorarverdoppelung durch Aufstockungsklage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022 - 4 U 142/20; BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22

Nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2022 - Az.: VII ZR 147/19 - wonach die gegen Europarecht verstoßenden Honorarmindestsätze der HOAI 2009/2013 weiterhin in Vertragsverhältnissen zwischen Privaten von deutschen Gerichten angewandt werden müssen, erfreuen sich Architekten (meist zurecht) weiterhin daran, ein einst unterhalb der Mindestsätze vereinbartes Honorar durch eine neue Schlussrechnung auf Basis der HOAI-Mindestsätze (HOAI 2009/2013) abzurechnen. Nicht selten gelingt so eine Honorarverdoppelung.

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Aus der Rechtssprechung

Verletzung von Elementarwissen eines Architekten: Versicherungsschutz ausgeschlossen

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 - 9 U 241/22; BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZR 182/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Die Planung einer Abdichtung bei der Sanierung eines Gebäudes, das 40 Jahre alt ist, ist eine Kardinalpflicht des Architekten. Der Versicherungsschutz wegen Planungsfehlern ist ausgeschlossen, wenn der Architekt als Versicherungsnehmer bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. Das Bewusstsein wird indiziert, wenn der Architekt Elementarwissen verletzt. Die Notwendigkeit der Abdichtung bei einer Sanierung eines 40 Jahre alten Gebäudes gehört zum Elementar- und Primitivwissen eines Architekten.

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Haftung des Bauüberwachers für fehlende oder fehlerhafte Ausführungspläne

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 — 6 O 300/17

Die Überschrift ist zugegebenermaßen irreführend. Warum sollte der Bauüberwacher für die Ausführungsplanung des planenden Architekten haften, wenn diese fehlerhaft ist oder z.B. Details wie Abdichtungsebenen oder Anschlüsse gänzlich fehlen. Das ist doch Sache des Planers oder des Bauherrn denken Sie jetzt vielleicht, und damit haben Sie grundsätzlich recht. Aber der Teufel versteckt sich sozusagen im Einzelfall.

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Aus der Rechtssprechung

Keine Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten" durch Vorlage von Plänen!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2022 - 1 U 1473/20; BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZR 139/22 (Anhörungsrüge zurückgewiesen)

Die Regelung des § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B, wonach sich die Frist für die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf bis zu 60 Tage verlängert, wenn dies vereinbart wurde und aufgrund der besonderen Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, ist unwirksam, wenn keine die Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände (z. B. die besondere Komplexität des Bauvorhabens) vorliegen.

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Aus der Rechtsprechung

Bleibt wachsam! Wer überwacht den Bauüberwacher?

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.01.2024 – 21 O 380/17

Üblicherweise fallen die von einem Architekten zu erbringenden Leistungen unter das Werkvertragsrecht, bei dem der Architekt ein mangelfreies Werk, einen vorher definierten Erfolg schuldet. Gelingt ihm das nicht, hat der Auftraggeber einige Rechte an der Hand, wie z.B. nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte, mit dem er sich gegen eine Honorarforderung durch Aufrechnung wehren kann. Im folgenden Fall aber war das Gericht der Ansicht, dass die vom Architekten geschuldeten Leistungen nicht unter das Werkvertragsrecht fallen, sondern Dienstleistungen darstellen und dem Auftraggeber die entsprechenden Gegenrechte aus dem Werkvertragsrecht nicht zustehen.

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