Aus der Rechtsprechung

Kein Honorar ohne prüffähige Rechnung

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022 - 29 U 192/21; BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - VII ZR 9/23

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Planer und Auftraggeber über das abgerechnete Honorar. Der Planer stellt seine Schlussrechnung, der Auftraggeber zahlt nicht. Er rügt die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie Mängel in der Planung, die sich bereits im Bauwerk manifestiert haben und verklagt den Planer auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme. Der Planer dagegen begehrt sein Honorar. Das Gericht gibt der Klage des Auftraggebers statt.

Der Planer konnte gegen den Schaden nicht mit seinem Honoraranspruch aufrechnen, da das Honorar mangels prüffähiger Schlussrechnung nicht fällig war. Die Schlussrechnung entsprach nicht der seinerzeit geltenden HOAI 2009, wonach die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung und nicht wie der Planer getan, nach der Kostenfeststellung festzulegen sind. Darüber hinaus wurde der Mittelsatz der Honorarzone IV zugrunde gelegt, ohne dass eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Auch stellt sich die Honorarzone IV für das Bauvorhaben als unzutreffend heraus.

Die Entscheidung ist insoweit spannend, als dass das Gericht hier die fehlende Prüffähigkeit und die inhaltliche Richtigkeit einer Schlussrechnung miteinander vermischt, wobei diese nach der ständigen Rechtsprechung voneinander zu trennen sind. Eine inhaltlich falsche Schlussrechnung kann trotzdem prüffähig sein, ist mithin nicht automatisch nicht prüffähig. Das Gericht nahm nun aber für die Darstellung der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und des Honorarsatzes – allesamt Kriterien für die inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung und nicht der fehlenden Prüffähigkeit – eine fehlende Prüffähigkeit an, da der Auftraggeber die Honorarberechnung ohne die korrekte Angabe der jeweiligen zugrunde zulegenden Werte nicht nachprüfen kann. Es handelt sich hierbei sowohl um einen Fehler, der zur fehlenden Prüffähigkeit führt, als auch um einen Fehler, der die Schlussrechnung inhaltlich falsch werden lässt.

Praxishinweis:

Sofern man selbst einmal in die Lage kommt, dass die fehlende Prüffähigkeit gerügt worden ist, sollte man wachsam sein und die Schlussrechnung ggf. noch einmal fachkundig prüfen lassen. Im Gerichtsverfahren wird zwar meist vom Gericht ein Hinweis erteilt, wonach man die Schlussrechnung noch einmal anpassen kann. Wenn dann aber als Ergebnis herauskommt, dass gar kein Honorar mehr offen ist, trägt man die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) allein. Wird der gerichtliche Hinweis dann auch ignoriert – auch dies kommt in der Praxis vor – würde eine Honorarklage als derzeit unbegründet abgewiesen werden.


Foto: Privat

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