Aus der Rechtsprechung

Planungsfehler führt zu Baumangel - wer haftet?

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24

Ein Auftraggeber beauftragt einen Planer mit u.a. der Ausführungsplanung eines Büro- und Ladenkomplexes. Anschließend beauftragt er einen Generalunternehmer mit der Überprüfung der Ausführungsplanung auf Mängel und dem anschließenden Bau.

Der Generalplaner übersieht, dass die Ausführungsplanung bei z.B. den Rohrleitungen entgegen den brandschutzrechtlichen Vorgaben der Baugenehmigung statt nicht brennbarer Stoffe nur schwer entflammbare Kunststoffrohre vorsieht. Der Generalunternehmer führt die Rohrleitungen demnach auch als schwer entflammbare Kunststoffrohre aus. Nach Abnahme des fertiggestellten Baus kommt es durch eine Zigarettenkippe im Rohr zu einem Schwelbrand. Das Bauamt fordert den Austausch der Rohre gemäß der Baugenehmigung. Der Auftraggeber nimmt daraufhin sowohl den Planer als auch den Generalunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht verurteilte den Generalunternehmer sowie den Planer in zweiter Instanz für 50% des Schadens zu Gesamtschuldnern (d.h. für 50% des Schadens kann sich der Auftraggeber aussuchen, ob er den Generalunternehmer oder den Planer zur Kasse bittet). Der Planer wurde darüber hinaus verurteilt, weitere 50% der Schäden allein zu tragen. Der Generalunternehmer haftet hier nicht voll, weil der Anspruch des Auftraggebers, um ein eigenes Mitverschulden zu kürzen war. Der Auftraggeber trägt deswegen ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, da er dem Generalunternehmer mangelhafte Ausführungspläne zur Verfügung gestellt hat.

Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Planer wurde durch den Haftungsanteil des Generalunternehmers gekürzt, für den die fehlerhafte Materialwahl in der Ausführungsplanung erkennbar gewesen ist und er darüber hinaus gesondert damit beauftragt war, die Ausführungsplanung auf Mängel zu überprüfen. Ohne die gesonderte Beauftragung auf Prüfung der Ausführungsplanung auf Mängel wäre eine weit überwiegende Haftung beim Planer verblieben. Dies führt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Auftraggeber 100% des Schadensersatzes bei dem Planer ersetzt verlangen kann und der Planer lediglich für die Hälfte der Schäden Regress bei dem Mitschuldner, dem Generalunternehmer verlangen kann. Sofern dieser wirtschaftlich nicht ausfällt, beträgt der Ausgleichsanspruch die Hälfte, mithin 25% des Gesamtschadens. Im Ergebnis bekommt der Auftraggeber trotz Mitverschuldens 100% der Schäden ersetzt, wovon rechnerisch 25% der Generalunternehmer und 75% der Planer übernehmen müssen.

Mit dieser Entscheidung wird deutlich, wie hoch die Haftungsquote zu Lasten der Planer für am Bau manifestierte Planungsmängel von den Gerichten festgelegt wird. Baut der Bauunternehmer nach einer vom Bauherrn übergebenen mangelhaften Planung, müssen wegen der Verletzung von Hinweispflichten vom Bauunternehmer nur geringe Haftungsanteile übernommen werden. Diese Haftungsanteile erhöhen sich in diesem Fall dadurch, dass der Bauunternehmer nicht nur mit dem Bau, sondern auch explizit mit der Überprüfung der Planung auf Mängel beauftragt gewesen ist.


Foto: Privat

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