Der Arbeitgeber kann sich die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der bei ihm beschäftigten Architekten übertragen lassen. Auch in diesem Fall bleibt jedoch der Entwurfsverfasser Urheber und behält das Recht, als Urheber genannt zu werden. Dem Arbeitgeber, der selbst nicht am Entwurf mitgearbeitet hat, steht mangels Urheberschaft kein Benennungsrecht zu...
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