Energieberater schuldet grundsätzlich keine Fristüberwachung!
OLG München, Beschluss vom 04.07.2025 - 19 U 3738/24Die Tätigkeit eines Energieeffizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung stellt regelmäßig eine entgeltliche Geschäftsbesorgung dar, auf die Dienstvertragsrecht anwendbar ist. Aus einem Energieberatungsvertrag ergibt sich grundsätzlich keine Pflicht zur Überwachung von Fristen im Fördermittelverfahren. Hinweispflichten bestehen insbesondere dann nicht, wenn der Auftraggeber das Verfahren selbst abwickelt und dem Berater die Förderzusagen mit den Fristen nicht übermittelt.
Im Zweifel hat der Energieberater mit seinen Leistungen zügig zu beginnen und sie innerhalb einer angemessenen Zeit abzuschließen. Die erforderliche Bearbeitungszeit ist dabei zu berücksichtigen; mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
Der Sachverhalt:
Ein Hauseigentümer plante die Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes und ließ sich zu KfW-Förderprogrammen beraten. Der Experte unterstützte bei der Antragstellung und erstellte Nachweise und Berechnungen (Energieeffizienz, Bauphysik, Standsicherheit). Die Förderanträge reichte der Eigentümer selbst ein. In der KfW-Zusage war festgelegt, dass bis zu einem bestimmten Stichtag eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) durch den Energieberater vorliegen muss. Diese Frist ließ der Eigentümer verstreichen; der Zuschuss von rund 9.000 Euro verfiel. Er verlangte Schadensersatz mit dem Vorwurf, nicht rechtzeitig auf den Fristablauf hingewiesen worden zu sein.
Die Entscheidung:
Die Berufung blieb erfolglos. Das OLG München bestätigte, dass Fristenkontrolle und Verfahrensmanagement grundsätzlich dem Auftraggeber obliegen – es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart. Da die Förderzusage ausschließlich an den Eigentümer adressiert war und ihm die Frist bekannt war, traf den Berater keine Hinweispflicht.
Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs bei der Erstellung der BnD scheidet aus: Der Berater war erst verpflichtet zu handeln, nachdem ihm alle erforderlichen Unterlagen vorlagen – und das geschah erst wenige Wochen vor Fristende. Die Fertigstellung zum Monatsende erfolgte innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit.
Praxishinweis:
• Auftraggeber: Fristen aus KfW-Zusagen stets selbst dokumentieren und überwachen.
• Energieberater: Leistungsumfang klar festlegen und alle Empfehlungen schriftlich dokumentieren.
• Komplettservice bei Fördermitteln nur mit eindeutiger vertraglicher Vereinbarung.
Vorsicht; Diese Hinweise sind grundsätzlich immer sinnvoll. In einem etwas anders gelagerten Fall könnte ein Gericht nämlich auch zu einem anderen Urteil gelangen.
Hinweis aus anderer Rechtsprechung:
Das LG Berlin II (Urteil vom 18.02.2025 – 30 O 197/23, IBRRS 2025, 0858) verurteilte einen Energieberater zu Schadensersatz, weil er Maßnahmen mit unzureichendem Wärmeschutz fälschlich als förderfähig eingestuft hatte.
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