Wissen

Ausgabe 01-02/2025

Zurück zum menschlichen Maßstab

Einen experimentellen Umgang mit Materialien, eine enge Verbindung zu lokalen Gemeinschaften und Respekt für die Umwelt - dadurch zeichnet sich Anupama Kundoos Arbeit aus. Die indische Architektin ist...

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Ausgabe 01-02/2025

Schön - wahr - gut

Umbau und Reparatur haben es im ästhetischen Diskurs nicht leicht und müssen sich gegen etablierte Leitbilder durchsetzen. Die Architektin und Dozentin Mikala Holme Samsøe bietet darfür eine Lösung...

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Aus der Rechtsprechung

Angestellter Architekt behält als „Urheber“ Recht auf Nennung

...auch wenn Büro ausschließliches Nutzungsrecht hat. LG Köln, Urteil vom 27.06.2024 - 14 O 259/22

Der Arbeitgeber kann sich die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der bei ihm beschäftigten Architekten übertragen lassen. Auch in diesem Fall bleibt jedoch der Entwurfsverfasser Urheber und behält das Recht, als Urheber genannt zu werden. Dem Arbeitgeber, der selbst nicht am Entwurf mitgearbeitet hat, steht mangels Urheberschaft kein Benennungsrecht zu...

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Ausgabe 12/2024

Urheberrechtlicher Integritätsschutz

Nur wenige Bereiche des Urheberrechts erfordern den Integritätsschutz nach § 14 Urheberechtsgesetz (UrhG) in so starkem Maße wie der Bereich der Bauwerke. Ob bei der Umgestaltung oder dem Abriss von...

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Aus der Rechtsprechung

Tätigkeit als Bauleiter begründet kein Honorar nach LPH 8 HOAI

OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 11.05.2023 – 22 U 19/22; BGH, Beschluss v. 15.05.2024 – VII ZR 118/23 (Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen)

Ein Architekt wird für Planungsleistungen und u.a. als „Bauleiter“ nach der Landesbauordnung beauftragt. Nach der Kündigung des Architektenvertrages und der Stellung der Schlussrechnung klagt der Architekt sein Honorar u.a. für die Grundleistungen der Leistungsphase 8 HOAI – der Bauüberwachung – ein. Vor Gericht hatte er jedoch keinen Erfolg.

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Aus der Rechtsprechung

Ohne schriftliche Vereinbarung gilt Umbauzuschlag von 20 Prozent

OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 - 2 U 96/23

Ein durch Tonabbau künstlich entstandener Ententeich, der zur Ableitung von Mischwasser genutzt wird, ist ein Ingenieurbauwerk. Die Vergrößerung eines solchen Teichs um mehr als 10% und eine Nutzungsänderung als Zwischenspeicher für Regenwasser ist eine Umgestaltung mit wesentlichen Eingriffen in den Bestand und damit ein Umbau. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt ein Zuschlag von 20% als vereinbart.

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Aus der Rechtsprechung

Wo endet die Haftung des Objektüberwachers beim Einsatz eines Fachplaners?

Kammergericht, Urteil vom 03.03.2023 — 21 U 102/21; BGH, Beschluss vom 24.04.2024 — VII ZR 80/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nach Bauarbeiten in einer Kita kommt es zu einem Wasserschaden in Höhe von ca. 390.000,00 €. Ein Sachverständigengutachten stellt als Schadensursache eine undichte Klemmverbindung im Inneren des...

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Ausgabe 11/2024

Ein autarkes Gewächshaus für die Lagune

Der Prototyp für ein Solar Greenhouse auf der venezianischen Insel Vignole wurde im September im Rahmen einer 2-wöchigen Summerschool des Fachgebiets CODE (TU Berlin) fertiggestellt. Das Design Build...

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Ausgabe 11/2024

Bauingenieurinnen im Perspektivwechsel

Die Wanderausstellung „Queens of Structure“ ist bis zum 13.11. in ihrer 10. Etappe an der Fachhochschule Potsdam auf Initiative des Studierendenkollektivs perspektiv;wechsel zu sehen. Die Ausstellung...

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Ausgabe 11/2024

AIV-Schinkel-Wettbewerb ausgelobt

Am 16. September wurde das Thema für den AIV-Schinkel-Wettbewerb 2025 veröffentlicht. Für die diesjährige Ausgabe des Studierendenpreises wurde das Gebiet rund um die neue S-Bahnstrecke zwischen dem...

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