Verlängerung des Haftungszeitraums bei Verschweigen von eigenen Planungsmängeln!

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 01.12.2022 -12 U 199/21

Der Bauherr beauftragte einen Architekten zur Erstellung eines Landhauses. Noch bevor der Bauherr in das Landhaus einziehen konnte, wurde im Keller ein Wasserschaden festgestellt. Grund hierfür war ein Mangel an der Kellerabdichtung. Der Mangel galt zunächst als beseitigt und der Bauherr bezog das Landhaus. Wenig später ereignete sich der nächste Wasserschaden, den der Bauherr seinem Architekten gegenüber anzeigte. Der Architekt wies jegliche Verantwortung von sich. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass wieder eine mangelhafte Kellerabdichtung ursächlich für den Wasserschaden war. Der Bauherr nahm daraufhin das ausführende Unternehmen sowie auch den Architekten als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch. Der Architekt verteidigte sich mit der Verjährung der Ansprüche gegen ihn.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Architekt die Mängel in der Abdichtung des Kellers bei ordnungsgemäßer Überwachung hätte erkennen können und müssen. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt hat im Gewerk Rohbau auch die Herstellung der Bodenplatte, des Kellers sowie deren Abdichtung zu überwachen. Sodann musste sich das Gericht mit der Frage der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung der Bauüberwachungspflicht auseinandersetzen. Das Gericht erkannte darauf, dass die Ansprüche aus Gewährleistung bereits verjährt waren. Spannend war daher, ob Ansprüche des Bauherrn aus der Sekundärhaftung des Architekten verjährt waren. Eine Sekundärhaftung wurde vom Bauherrn behauptet, weil der Architekt nicht über die eigenen Überwachungsfehler aufgeklärt hat. Grundsätzlich ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) so, dass dem Architekten, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn gegenüber den Bauunternehmen obliegt, sondern der Architekt auch zur Klärung der Mängelursachen verpflichtet ist, wenn diese zu einem eigenen Planungs- oder Überwachungsfehler gehören. Unterlässt er eine solche Untersuchung, möglicherweise auch um die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen ihn herbeizuführen, verletzt er eine Nebenpflicht aus dem Vertrag (Sekundärpflicht) die nach den regelmäßigen Verjährungsfristen gemäß den §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren verjährt. Die Frist beginnt (erst) mit der Kenntnis des Bauherrn von den anspruchsbegründenden Umständen. So ist es grundsätzlich möglich, dass ein Architekt für einen Schaden, der aus einer ungenügenden Bauüberwachung herrührt, auch noch nach der Verjährung der Gewährleistungsansprüche haftet.
Im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hat dies dem Bauherrn allerdings nicht zum Klagesieg verholfen. Auch die Verjährungsfrist im Rahmen der Sekundärhaftung war bereits abgelaufen.
Im Ergebnis ist aber die Botschaft aus dieser Entscheidung nicht zu unterschätzen. Der Bauherr hat die Klage zwar mit Blick auf diesen Schaden verloren. Es wurde aber deutlich, wie umfangreich die Aufklärungspflicht des Architekten ist, die bis zur ungefragten Auskunftserteilung reicht und bei einer Verletzung dieser Pflicht die Haftung über einen erheblichen Zeitraum der üblichen Gewährleistungszeit hinaus verschieben kann.

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