Haftung und Honorar des Tragwerksplaners bei Sportstätten

In diesem Artikel wird ein rechtlicher Überblick über die Honorargrundlagen sowie über die Haftung des Tragwerksplaners bei Mängeln gegeben. Der Tragwerksplaner hat eine der ­gefahrenträchtigsten Aufgaben am Bau, da zu spät erkannte Fehler am Bauwerk regel­mäßig zu hohen Schäden am Gebäude und in tragischen Fällen auch zum Tod von Menschen führen können.

1. Einordnung des Tragwerksplaners im Baugeschehen

Der Tragwerksplaner schuldet – wie der Architekt – ein funktionstaugliches Werk, das die Standsicherheit des Bauwerks dauerhaft gewährleistet. Seine Leistungen sind regelmäßig als Ingenieurvertrag/Werkvertrag mit werkvertraglicher Erfolgshaftung einzuordnen. Bei Sportstätten – Sporthallen, Mehrzweckhallen oder Sportbäder – ist die Tragwerksplanung wegen großer Spannweiten, dynamischer Beanspruchungen und oft komplexer Gründungsverhältnisse besonders ­sicherheitsrelevant. Der Tragwerksplaner ist ­Sonderfachmann. Planungsunterlagen wie der Standsicherheitsnachweis sind Grundleistungspflichten, die nicht vom Objektplaner, sondern vom Tragwerksplaner zu erbringen sind. Sportstätten werden häufig in mehreren Planungs- und Bauabschnitten realisiert, wobei der Tragwerksplaner jeweils eigenständige Tragwerke (z. B. Sporthalle, Nebenbau, Tribünenbauwerk) plant, für die Honorare getrennt zu berechnen sind.

2. Honorarrechtliche Grundlagen der Tragwerksplanung

2.1 Anrechenbare Kosten als Honorarbasis

Wenn die HOAI vereinbart ist, richtet sich das Honorar für das Leistungsbild Tragwerksplanung nach den anrechenbaren Kosten auf Basis der Kostenberechnung. Die Kostenberechnung ist vom Objektplaner auf Grundlage der Entwurfsplanung zu ermitteln. Sie ist keine Grundleistung des Tragwerksplaners. Der Bauherr bzw. der Objektplaner ist gegenüber dem Tragwerksplaner vorlagepflichtig und muss ihm die Kostenberechnung zur Honorarermittlung zur Verfügung stellen. Unterbleibt diese Vorlage, kann der Tragwerksplaner eine eigene Kostenberechnung oder Schätzung erstellen und dieser die Honorarberechnung zugrunde legen, solange der Auftraggeber nicht substantiiert widerspricht, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. März 2017 – I-17 U 100/15. Die Schätzung muss sorgfältig und nachvollziehbar sein. Der Auftraggeber kann ihr nur begegnen, indem er die tatsächlichen Kosten im Detail offenlegt und entsprechende Unterlagen vorlegt. Ist dem Tragwerksplaner auch eine Schätzung nicht möglich, kann er den Auftraggeber auf Auskunft verklagen, sofern dieser nicht die Kostenberechnung vorlegen möchte.

In Vergabeverfahren kann der Auftraggeber gehalten sein, den Bietern die zugrunde gelegte Kostenberechnung offenzulegen, wenn er etwa ein Festbetragshonorar oder Bonus-Malus-Rege­lungen an die Einhaltung einer Baukostenobergrenze knüpft; dies betrifft auch die Tragwerksplanung. Werden anrechenbare Kosten in den Vergabeunterlagen verbindlich vorgegeben, bilden sie die maßgebliche Honorargrundlage für den Tragwerksplaner, können aber bei wesentlichen Planungsänderungen oder Kostensteigerungen anpassungsbedürftig sein, vgl. OLG Düsseldorf Vergabesenat, Beschluss vom 07.07.2004, Az.: Verg 15/04, VII-Verg 15/04.

2.2 Umfang der anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung

Für die Honorarberechnung des Tragwerksplaners sind regelmäßig 55 Prozent der Bauwerk-/Baukonstruktionskosten (Kostengruppe 300) und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen (Kostengruppe 400) als anrechenbare Kos­ten anzusetzen, sofern nichts Abweichendes ­mindestens in Textform (HOAI 2021) vereinbart wurde. Aus den so ermittelten anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und dem Honorarsatz wird das Honorar anhand der Honorartafeln interpoliert. Bei komplexen Sportstätten mit technisch anspruchsvollen Bauweisen (z. B. Skelettbau, große Spannweiten) besteht häufig Streit über die korrekte Honorarzone. In Gerichtsverfahren führt dies regelmäßig zu einem teuren Sachverständigenbeweis, der feststellen soll, welche Honorarzone angemessen war und den tatsächlichen Anforderungen entsprach. Mehrere konstruktiv verschiedene Tragwerke – etwa eine Sporthalle mit angegliederter Feuerwehrgerätehalle und separater Garage – sind honorarrechtlich jeweils gesondert zu behandeln und getrennt abzurechnen, vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – VII ZR 31/11 –, BGHZ 92, 305-314.

2.3 Honorarzone bei Sportstätten

Für die Objektplanung von Sportstätten sehen die Objektlisten der HOAI Turn- und Sportgebäude typischerweise in den Honorarzonen III oder IV, Mehrzweckhallen oder Großsportstätten regelmäßig in den Zonen IV oder V. Vor diesem Hintergrund ist die Einstufung der Tragwerksplanung einer komplexen Mehrzweck- bzw. Großsporthalle lediglich in Honorarzone III ein starkes Indiz dafür, dass die planerische Komplexität unterschätzt und damit auch die Honorargrundlage zu niedrig angesetzt wurde. Wird eine Sportstätte im Vertrag als Objekt der Honorarzone III deklariert, obwohl ihre Komplexität eher für eine höhere Zone spricht, hat dies mittelbar Auswirkungen auf das Tragwerkshonorar, da die Einstufung des Gesamtobjekts auch die Honorarzone der Tragwerksplanung beeinflusst.

2.4 Mehrere Bauabschnitte und Teilprojekte

In der Praxis werden Sportstätten häufig in mehreren Bauabschnitten (z. B. Sport- und Feuer­gerätehalle mit Hausmeisterwohnung sowie se­parater Doppelgarage) geplant und errichtet. Umfasst ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge­nieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen. Werden Planungspakete wie Sporthalle, Nebenflächen und Außenanlagen kombiniert, ist zu klären, ob eine einheitliche oder mehrere getrennte Honorarzonen und Honorarobjekte anzusetzen sind; das kann bei Großsportanlagen erheblichen Einfluss auf die Honorarhöhe haben, vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – VII ZR 31/11 –, BGHZ 192, 305-314.

3. Haftung des Tragwerksplaners –
Allgemeine Grundsätze

3.1 Erfolgsbezogene Haftung und Pflichtenkreis

Nach allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen schuldet der Tragwerksplaner die Herstellung eines für den konkreten Verwendungszweck geeigneten und funktionsfähigen Werkes, d. h. eine den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechende, dauerhaft standsichere Konstruktion. Er hat die für seine Planung notwendigen Arbeitsgrundlagen – wie Lastannahmen, Materialkennwerte und bauphysikalische Randbedingungen – festzustellen und fachgerecht zu berücksichtigen.

3.2 Informations- und Hinweispflichten

Erhält der Tragwerkplaner unzureichende oder fehlerhafte Informationen zu Baugrund und Grundwasser von Seiten des Auftraggebers oder des Objektplaners, muss er hierauf hinweisen und ggf. auf die Einholung eines Bodengutachtens dringen, vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 – VII ZR 257/11 –, BGHZ 197, 252-262. Allgemeine Freizeichnungshinweise in statischen Berechnungen, die pauschal von bestimmten Boden­parametern ausgehen, genügen nicht, um die Haftung für Baugrundrisiken zu vermeiden.

3.3 Planungsfehler an Sporthallen

Beim Neubau einer Sporthalle ist der Tragwerksplaner verpflichtet, die Kippsicherheit und sons­tige Stabilitätsnachweise entsprechend den maßgeblichen Normen und Lastannahmen zu führen. Versäumt er dies und wird aufgrund einer unzureichenden Planung ein unnötig aufwändiges Sicherungskonzept (z. B. zusätzliche Erdanker) umgesetzt, haftet er dem Bauherrn auf Ersatz der hierdurch verursachten Mehrkosten, vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – VII ZR 31/11 –, BGHZ 192, 305-314. Der Tragwerksplaner kann sich dann nicht auf eine Erhöhung seiner anrechenbaren Kosten berufen, um ein höheres Honorar zu erzielen, soweit diese Kostenerhöhung auf seinem eigenen Planungsfehler beruht; er wäre nach Treu und Glauben gehindert, hieraus Honoraransprüche abzuleiten (dolo-petit-Einwand).

3.4 Baugrund und Wasserverhältnisse bei Sportstätten

Sporthallen, Schwimmbäder und Großsportanlagen sind häufig durch besondere Baugrund- und Grundwasserverhältnisse geprägt (hohe Las­ten, große Becken, drückendes Wasser). Der Tragwerksplaner hat die Standsicherheit gerade unter Berücksichtigung des Grundwassers und möglicher Auftriebskräfte sicherzustellen; unterlässt er dies, liegt ein haftungsbegründender Planungsmangel vor.

3.5 Zusammenarbeit mit Sonderfachleuten und Prüfingenieuren

Werden dem Tragwerksplaner unzutreffende Angaben zu Boden- und Grundwasserverhältnissen über einen Architekten übermittelt, kann dem Auftraggeber ein erhebliches Mitverschulden nach §§ 254, 278 BGB zugerechnet werden. Der Tragwerksplaner bleibt jedoch grundsätzlich für seine eigene Planung verantwortlich. Auch bei Einbindung weiterer Sonderfachleute (z. B. Prüf­ingenieur für Baustatik, Baugrundgutachter) bleibt der Tragwerksplaner für die fachgerechte Tragwerkslösung verantwortlich, vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 4 U 99/04. Die Ablehnung oder Änderung seiner Planung durch einen Prüfingenieur entlastet ihn nicht, wenn er selbst alternative, technisch vertretbare Lösungen nicht prüft oder darstellt. Werden statische Berechnungen für eine Sporthalle von einem Prüfingenieur beanstandet, weil etwa die Kippsicherheit nicht nachgewiesen ist, muss der Tragwerksplaner seine Planung nachbessern; unterlässt er dies und entstehen hierdurch Mehrkosten, haftet er auf Schadensersatz.

3.6 Verhältnis Tragwerksplaner – Architekt – Bauherr

Schließt der Bauherr mit Tragwerksplaner und Architekt jeweils eigenständige Verträge, haftet jeder grundsätzlich nur für die von ihm übernommenen Pflichten, vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 12. November 2015 – 13 U 577/12. Der Tragwerksplaner ist in diesem Fall in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum ­Architekten. Ein Mitverschulden des Bauherrn wegen Fehlern des Tragwerksplaners ist deshalb nicht ohne Weiteres anzunehmen.

Der Bauherr hat die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für eine mangelfreie Tragwerksplanung erforderlichen Pläne und Unterlagen – insbesondere zu Boden- und Grund­wasser­verhältnissen – zur Verfügung zu stellen. Bedient sich der Bauherr dabei eines Architekten, muss er sich dessen Verschulden bei falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Tragwerksplaner zurechnen lassen.

Umgekehrt haftet der Bauherr gegenüber Unternehmern (z. B. ausführenden Firmen beim Bau einer Sportstätte) für Planungsfehler des Architekten oder Tragwerksplaners als seines Erfüllungsgehilfen. Die Unternehmer können sich ein Mitverschulden des Bauherrn anrechnen lassen. Besteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Unternehmer, Architekt und Tragwerksplaner (etwa bei mangelhaften Bauteilen einer Sportanlage), ist im Innenverhältnis eine Haftungsquote nach Maßgabe der Verantwortungsanteile festzulegen, vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 24. April 2008 – 8 U 4/08.

Gerade bei Sportstätten mit mehreren planenden Fachdisziplinen (Gebäude, Außenanlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) ist die Koordinationspflicht des Bauherrn bedeutsam; unterlässt er die Weitergabe wesentlicher Informationen, kann dies zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führen, vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – VII ZR 193/14.

4. Verzahnung von Haftung und Honorar

Fehlerhafte Tragwerksplanung kann nicht nur Schadensersatzansprüche auslösen, sondern auch die Honoraransprüche beeinflussen. Kos­tenerhöhungen, die allein auf einem Planungsfehler des Tragwerksplaners beruhen (z. B. unnötige Erdanker bei einer Sporthalle), dürfen bei der Bestimmung der anrechenbaren Kosten nicht honorarsteigernd berücksichtigt werden. Gleichzeitig kann der Bauherr Gegenansprüche wegen Planungsmängeln mit Honoraransprüchen des Tragwerksplaners aufrechnen, etwa die Mehrkos­ten der Mängelbeseitigung. In der forensischen Praxis von Sportstättenprojekten ist deshalb regelmäßig eine doppelte Prüfung erforderlich: einerseits des vereinbarten Honorars (Honorarvereinbarung oder HOAI), andererseits der Haftung für Planungsfehler und der wechselseitigen Verrechnung über Schadensersatz und Aufrechnung.

5. Strafrechtliche Aspekte

Dass eine mangelhafte Tragwerksplanung nicht nur Folgen für das Honorar und der zivilrechtlichen Haftung in Geld haben kann, belegen gelegentlich auch tragische Fälle, bei denen wegen Tragwerksmängeln Menschen zu Tode kommen. Ob bei dem Einsturz eines Daches wegen zu hoher Schneelasten - BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09 – oder bei dem Einsturz eines Hauses ausgelöst wegen Durchbruchsarbeiten ohne ausreichende Tragwerksplanung und demnach ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen mit der Folge, dass zwei Abbrucharbeiter in den Trümmern sterben - LG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2025 – Az.: 020 KLs 17/22 – können für den verantwortlichen Tragwerksplaner erhebliche strafrechtliche Konsequenzen bedeuten (fahrlässige Tötung kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden).

6. Fazit

Der Tragwerksplaner nimmt bei der Planung und Errichtung von Sportstätten eine zentrale Rolle ein, die sowohl honorarrechtlich als auch haftungsrechtlich anspruchsvoll ist. Ist die HOAI vereinbart, bemisst sich sein Honorar nach an­rechenbaren Kosten, Honorarzone und den Honorarsätzen der HOAI; fehlende Kostendaten darf er durch eigene Schätzung ersetzen, solange der Auftraggeber keine besseren Zahlen ­vorlegt. Haftungsrechtlich schuldet der Tragwerksplaner eine funktionsfähige, sichere Trag­werkslösung, die insbesondere Baugrund- und Grundwasserverhältnisse zutreffend berücksichtigt; Planungsfehler an Sporthallen, Schwimmbädern oder Großsportstätten führen zu weitreichenden Schadensersatzrisiken. Schließlich ist eng zu prüfen, inwieweit kostensteigernde Folgen eigener Planungsfehler honorarneutral zu stellen sind und wie sie im Rahmen von Aufrechnungen mit Honoraransprüchen zu berücksichtigen sind.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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