Haftung des mangelhaft planenden Architekten für Verzögerungsschäden
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25Mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. 10 U 72/25) hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine für Architekten und Ingenieure äußerst praxisrelevante Entscheidung zur Haftung wegen Bauzeitverzögerungen getroffen. Das Gericht weist die Klage einer Projektgesellschaft auf Schadensersatz in Höhe von rund 3 Mio. Euro gegen den Tragwerksplaner vollständig ab und präzisiert zugleich wesentliche Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast bei sogenannten mangelbedingten Verzögerungsschäden.
Die Projektgesellschaft (Bauherrin) entwickelte ein größeres Wohnungsbauprojekt in Frankfurt am Main. Die beklagte Ingenieurgesellschaft war mit der Tragwerksplanung beauftragt, insbesondere mit der Erstellung von Bewehrungsplänen für Bodenplatte, Tiefgarage und mehrere Gebäudeteile.
Nach den Vorgaben der Baugenehmigung durften die Bauarbeiten erst beginnen, nachdem die Bewehrungspläne durch einen Prüfingenieur geprüft und freigegeben worden waren. Im Verlauf des Projekts beanstandete der Prüfingenieur zahlreiche Planunterlagen und verlangte Überarbeitungen.
Die Bauherrin machte geltend, die Planungen seien von Anfang an gravierend mangelhaft gewesen. Die wiederholten Beanstandungen und Nachbesserungen hätten zu erheblichen Verzögerungen geführt, die den gesamten Bauablauf beeinträchtigt hätten. Daraus leitete sie verschiedene Schadenspositionen ab, darunter:
- Zahlungen an den Generalunternehmer aufgrund eines Vergleichs über 2 Mio. Euro,
- Mehrkosten für Bewehrungsstahl,
- Zusatzkosten des Prüfingenieurs,
- Finanzierungsmehrkosten,
- Verzugszahlungen gegenüber Erwerbern,
- Kosten der verlängerten Bauherrenberatung sowie
- Rechtsberatungskosten.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Architekt oder Ingenieur für Bauzeitverzögerungen haftet, die auf angeblich mangelhafte Planungsleistungen zurückgeführt werden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart (kurz nur: OLG) stellt klar, dass Schäden aufgrund einer mangelhaften Planungsleistung nicht zwingend als Verzugsschäden zu behandeln sind. Wenn die Verzögerung darauf beruht, dass die Leistung mangelhaft erbracht wurde und deshalb nachgebessert werden musste, handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden. In diesem Fall erfolgt die Anspruchsprüfung unmittelbar über § 280 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB müssen nicht erfüllt sein. Damit schließt sich das OLG der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und überträgt diese Grundsätze ausdrücklich auch auf Planungsleistungen vor der Abnahme.
Eine weitere wichtige Aussage betrifft die Darlegungs- und Beweislast. Macht der Auftraggeber vor der Abnahme Mängel geltend, muss grundsätzlich der Architekt bzw. Ingenieur darlegen und beweisen, dass seine Leistung mangelfrei war. Dies folgt aus der werkvertraglichen Struktur des Erfüllungsanspruchs. Allerdings gilt dies nicht schrankenlos. Der Auftraggeber kann sich nicht darauf beschränken, pauschal auf Beanstandungen des Prüfingenieurs zu verweisen. Vielmehr muss er die angeblichen Mängel substantiiert vortragen. Erst dann entsteht für den Planer die Verpflichtung, die Mangelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen. Im vorliegenden Fall scheiterte die Bauherrin bereits daran. Sie konnte die ursprünglich beanstandeten Planfassungen nicht vollständig vorlegen und hatte die Beanstandungen des Prüfingenieurs nicht ausreichend konkret beschrieben. Das Gericht betont ausdrücklich, dass der Bauherr gegebenenfalls bestehende Auskunfts- oder Akteneinsichtsrechte gegenüber dem Prüfingenieur nutzen muss, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Wenn dies der Bauherrin aber gelingt, was in der Praxis normalerweise kein Problem darstellt, liegt die eigentliche Hürde bei der Kausalitätsprüfung zwischen mangelhafter Planung und dem entstandenen Verzögerungsschaden.
Die Bauherrin muss nämlich nachweisen, dass gerade die mangelhafte Planung die konkret behaupteten Verzögerungen verursacht hat. Hierfür verlangt das OLG eine detaillierte bauablaufbezogene Darstellung. Der Anspruchsteller muss nachvollziehbar darlegen, welche konkrete Planungsbeanstandung vorlag, wann sie auftrat, welche Arbeiten deshalb nicht ausgeführt werden konnten, welche Bauabschnitte betroffen waren, welche Auswirkungen sich auf den Bauzeitenplan ergaben und weshalb andere Ursachen ausscheiden.
Insbesondere müssen alternative Verzögerungsursachen – etwa Planungsänderungen, Nachträge, Entscheidungen des Bauherrn, Verzögerungen anderer Fachplaner oder des Prüfingenieurs – nachvollziehbar ausgeschlossen werden.
Das OLG Stuttgart bestätigt zwar, dass mangelbedingte Bauzeitverzögerungen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen Architekten und Ingenieure auslösen können. Gleichzeitig setzt das Gericht die Anforderungen an die Darlegung von Mängeln, Kausalität und Schaden jedoch sehr hoch an.
Für Bauherren bedeutet dies, dass Verzögerungsschäden künftig deutlich genauer dokumentiert und bauablaufbezogen aufgearbeitet werden müssen. Erforderlich sind belastbare Nachweise darüber, welche konkrete Pflichtverletzung zu welcher konkreten Behinderung geführt hat.
Für Architekten und Fachplaner zeigt die Entscheidung zugleich, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation des Planungsprozesses, von Prüfvermerken, Änderungsanforderungen und externen Einflussfaktoren ist. Gerade bei Großprojekten mit zahlreichen Beteiligten kann eine sorgfältige Projektdokumentation entscheidend sein, um später den Nachweis zu führen, dass Verzögerungen auf andere Ursachen zurückzuführen waren.
