Fehler in der Ausführungsplanung: Objektüberwacher haftet
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025, Az.: 8 U 17/24Ein Bauherr beauftragt für den Bau von Eigentumswohnungen einen Architekten u.a. mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 HOAI). Einen anderen Architekten beauftragt er mit der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI). Bei der Bauausführung kommt es zu Mängeln, u.a. weil zwingende brandschutztechnische Vorgaben in der Ausführungsplanung fehlten. Dadurch, dass diese Vorgaben in der Ausführungsplanung nicht enthalten waren, hatte der Objektüberwacher bei der Ausführung auch nicht auf deren Ausführung hingewirkt. Für den Bauherrn entsteht durch diesen Planungsfehler ein erheblicher Schaden im sechsstelligen Bereich. Er nahm den Objektüberwacher auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Objektüberwacher wendete ein, dass der Fehler in der Ausführungsplanung gelegen habe und der Bauherr verpflichtet sei, ihm mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Bauherr sei demnach selbst schuld an dem entstandenen Schaden.
Das Gericht stellte einen ursächlichen Planungsfehler in der Ausführungsplanung fest. Trotzdem erkannte das Gericht auf eine 50%ige Haftung des Objektüberwachers. Zunächst hatte das Gericht festgestellt, dass der Architekt, der u.a. die Ausführungsplanung erstellte, keine notwendigen Vorgaben zum Brandschutz integriert hatte. Da er eine genehmigungsfähige Planung schuldet, hätten die Brandschutzvorgaben zwingend in der Ausführungsplanung enthalten sein müssen. Der Architekt hätte zumindest den Bauherrn darauf hinweisen müssen, Sonderfachleute mit der Brandschutzplanung zu beauftragen. Auch dies ist nicht erfolgt. Damit war im Ergebnis die Ausführungsplanung mangelhaft.
Der Objektüberwacher hingegen hätte während der Bauausführung nicht nur darauf achten müssen, dass das Gebäude mangelfrei errichtet wird, sondern auch, ob die ihm übergebenen Ausführungspläne den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem geltenden Brandschutz entsprechen. Für den Objektüberwacher war nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres erkennbar, dass die hier betreffenden Angaben zum Brandschutz in der Ausführungsplanung fehlten. Er hätte daher auf die Vervollständigung der Ausführungspläne hinwirken müssen. Da diese Pflichtverletzung im Rahmen der Objektüberwachungspflichten hinsichtlich der Schadensentstehung erheblich ins Gewicht gefallen sind, kann sie nicht hinter das Mitverschulden des Bauherrn durch die Übergabe von mangelhaften Ausführungsplänen zurücktreten, sodass im Ergebnis der Bauherr allein „schuld“ an den Schäden hätte.
Das Gericht erkannte aber auch, dass das Verschulden des Objektüberwachers nicht höher sein kann, als das Verschulden des die Ausführungsplanung erstellenden Architekten, sodass der Objektüberwacher am Ende 50% der entstandenen Schäden ersetzen musste.
Objektüberwachern ist nach dieser Entscheidung (so ist auch die ständige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen) zu raten, sich niemals blind auf die von einem anderen Architekten erstellten Ausführungspläne zu verlassen, sondern diese unbedingt umfassend zu prüfen.
