Baumangel gleich Überwachungsfehler? Nein!
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 26.05.2025 - 12 U 140/24Das Oberlandesgericht (kurz: OLG) hatte sich in seiner Entscheidung mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen (verkürzt wiedergegeben): Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung eines Bauvorhabens. Bei der Ausführung des Gebäudes traten Mängel u.a. in der Bodenplatte auf. Daraufhin nahm der Bauherr den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Sowohl die erste Instanz als auch das OLG wiesen die Klage gegen den Architekten ab. Grund hierfür sei bereits grundsätzlich der nicht bewiesene Umfang der Leistungspflicht des Architekten. Es waren zwar Bauüberwachungsleistungen beauftragt. Der Bauherr konnte jedoch vor Gericht nicht beweisen, dass auch die Arbeiten an der Bodenplatte davon umfasst waren. Der Bauherr legte zwar ein Lichtbild vor, auf dem der Architekt mit einem „Zollstock“ auf der Bodenplatte vor Handwerkern scheinbar eine Messung durchführte und irgendwelche Ausführungen machte. Was konkret der Architekt dort getan hat, konnte jedoch nicht mehr belegt werden. Ferner hatte der Architekt auch nicht die vollständigen Leistungsprozente der Leistungsphase 8 nach HOAI abgerechnet, was ein Indiz dafür sei, dass er nicht mit allen Grundleistungen der Leistungsphase 8 HOAI beauftragt worden sei. Die Klage scheiterte demnach bereits an dem Beweis der konkreten Leistungspflichten.
Auch wenn der Bauherr beweisen könnte, dass der Architekt mit allen Grundleistungen der Leistungsphase 8 HOAI beauftragt gewesen sei, reiche das allein für eine Haftung wegen Fehlern in der Bauüberwachung noch lange nicht. Die Bauüberwachung ist keine Bauausführung. Der Architekt schuldet in der Bauüberwachung auch keine Vollüberwachung der Bauausführung. Er schuldet u.a. nur eine stichprobenartige und risikoangemessene Überwachung der Bauausführung. Demnach wäre zu beweisen, dass der Ausführungsmangel zu einem Zeitpunkt entstanden sei, an dem der Architekt die Bauüberwachung hätte durchführen müssen und den Mangel hätte erkennen können.
Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten keine Bauüberwachung durch den Architekten erfolgen, hingegen bei risikohaften Arbeitsschritten und Gewerken, wie die Gebäudeabdichtung, dafür umso genauer überwacht werden muss.
