Kostenberechnung verschwiegen: Bauüberwacher darf nach geschätzten Kosten abrechnen
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.02.2026 - 14 U 172/24Der Fall ist schnell erzählt: Ein Architekt wird u.a. mit den Grundleistungen der Leistungsphase 8 HOAI (hier: Fassung von 2013) für den Bau von vier Mehrfamilienhäusern beauftragt. Die Parteien schließen einen Pauschalhonorarvertrag. Bei der Stellung der Schlussrechnung verweigert der Auftraggeber die Bekanntgabe der tatsächlichen anrechenbaren Kosten gemäß der Kostenberechnung. Daraufhin schätzt der bauüberwachende Architekt die anrechenbaren Kosten und kommt zu einem Honorar, das die Pauschale nach HOAI 2013 – Mindestsätzen – übersteigt. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung des über die Pauschale hinausgehenden Honorars, sodass der Architekt Klage erhebt.
Das Oberlandesgericht (OLG) gibt der Klage schließlich statt. Der Architekt konnte die Kostenberechnung nicht erstellen, da ihm die Kostengrundlagen vom Auftraggeber nicht mitgeteilt wurden. Daher durfte er die anrechenbaren Kosten schätzen. Nach Ansicht des OLG wahrt er dabei seine Erstdarlegungspflicht, wenn er den Anteil der anrechenbaren Kosten anhand der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen sorgfältig schätzt, auch wenn der Auftraggeber ihm die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hat. Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten substantiiert bestreitet, obliegt es dem Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Auftraggeber hat die Kostenberechnung des Architekten nicht ausreichend angegriffen.
Das Gericht beauftragt daraufhin einen Sachverständigen, der unter Verwendung von BKI-Kostenkennwerten eine Kostenberechnung der anrechenbaren Kosten vornimmt. Auf dieser Basis vergleicht der Senat des OLG das vereinbarte Pauschalhonorar mit einem Mindestsatzhonorar nach HOAI 2013, was zu einer deutlichen Unterschreitung der Mindestsätze führt. Der Architekt war daher berechtigt, nach den HOAI 2013er Mindestsätzen abzurechnen.
Ob ein Auftraggeber durch die Vorenthaltung der tatsächlichen anrechenbaren Kosten einen Vorteil hat, ist fraglich. In diesem Fall – was auch für alle Fälle bei Abrechnung nach HOAI gilt – dürfen die anrechenbaren Kosten laut der Auffassung des OLG geschätzt werden. Dies kann im Einzelfall zu noch höheren anrechenbaren Kosten führen, als sie tatsächlich vorliegen.
