Honorarzone IV oder V, das ist hier die Frage!
(KG Urt. v. 19.06.2018 - 7 U 33/17)
Ein wichtiger Faktor für die Berechnung des Architektenhonorars ist unter anderem immer wieder die Honorarzone. Honorarzonen stellen den Schwierigkeitsgrad der Planung des Bauvorhabens dar. Je komplexer das Bauvorhaben ist, desto höher ist die Honorarzone. Ist die Honorarzone zu niedrig gewählt worden, verschenkt der Architekt viel Honorar. Wie die Honorarzone korrekt zu beurteilen ist, hat das Kammergericht in seiner hier dargestellten Entscheidung zum Gegenstand gehabt.
Der Bauherr hatte einen Generalunternehmer (GU) mit der Planung und Sanierung eines Museums beauftragt. Der Generalunternehmer (in dieser Gestaltung auch häufig als Totalunternehmer „TU“ bezeichnet) hat seinerseits einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt. Für die Berechnung des Architektenhonorars wurden die Parameter der Abrede zwischen GU und Bauherrn zu Grunde gelegt, wonach das Bauvorhaben in die Honorarzone IV (überdurchschnittlicher Planungsaufwand) einzustufen war.
Später schlossen GU und Bauherr einen Nachtrag über eine Erhöhung des GU-Werklohns, wonach das Bauvorhaben nunmehr in die Honorarzone V (sehr hoher Planungsaufwand) eingestuft wurde. Der Architekt begehrte daraufhin von dem GU ebenfalls eine Erhöhung seines Honorars aufgrund der Hochstufung in die Honorarzone V. Der GU verwies den Architekten jedoch auf die vertragliche Vereinbarung über die Honorarzone IV. Diese sei allein verbindlich für die Parteien.
Dieser Auffassung hat das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die Einstufung eines Bauvorhabens in eine Honorarzone unterliege nämlich einer objektiven Betrachtung nach Maßgabe der Bewertungsmaßstäbe der HOAI - sofern anwendbar. Die HOAI gibt den Parteien dabei einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht, sofern dieser vertretbar ausgeschöpft wurde, in seiner Bewertung zu beachten hat. Gleichzeitig betonte das Kammergericht aber auch, dass jedes Bauvorhaben einem dynamischen Prozess mit stetem Änderungspotenzial unterliegt. Bei Änderungen könne es daher auch zu einem Wechsel der Honorarzone kommen. Maßgeblich ist dann die objektiv vorzunehmende Honorarzonenermittlung des tatsächlich ausgeführten Bauvorhabens. Das Kammergericht stellte hier fest, dass das Sanierungsvorhaben sehr hohe Planungsanforderung hatte und daher in die Honorarzone V einzustufen war.
Die Autoren: Rechtsanwälte Axel Wunschel (links) und Jochen Mittenzwey
Foto: Wollmann & Partner
Axel Wunschel und Jochen Mittenzwey sind Rechtsanwälte bei Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin, www.wollmann.de