Rechtsprechung

Ein jeder haftet (nur) für das, was er schuldet! Auch der Bauherr!

Das Oberlandesgericht München musste sich mit einem kniffligen Haftungsfall auseinandersetzen. In seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2018 entschied es über die Frage der Haftung eines planenden sowie eines bauüberwachenden Architekten, über die Haftung der bauausführenden Firma sowie über das Mitverschulden des Bauherrn. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung einer Baumaßnahme bis einschließlich der Genehmigungsplanung. Dieser plante über dem Autoaufzug ein begrüntes Flachdach. Im weiteren Verlauf des Bauvorhabens kam dieses begrünte Flachdach jedoch nicht zur Ausführung. Der Bauherr entschied sich für ein Metalldach. Hierzu wurde keine Planung, insbesondere keine Detailplanung hergestellt. Der Bauherr hatte diese Leistung schlichtweg nicht beauftragt. Ein anderer (zweiter) Architekt sollte die Bauüberwachung übernehmen. Der Bauunternehmer, der das Metalldach ausführte, errichtete dieses nur mangelhaft, so dass es zu Feuchtigkeitseintritten und damit verbundenen Schäden kam. Der Bauherr hat daraufhin die beiden Architekten und den Bauunternehmer als Gesamtschuldner verklagt.

In der ersten Instanz ist der Bauherr damit weitestgehend durchgekommen. Das Berufungsgericht - das Oberlandesgericht München - hat die Entscheidung teilweise aufgehoben. Der planende Architekt war für die von seiner Planung abweichenden Ausführung nicht verantwortlich. Er war schon nicht mit der Ausführungsplanung beauftragt. Der Bauherr hatte die hierfür erforderliche Beauftragungsstufe nicht abgerufen. Daher konnte ihm kein haftungsrechtlicher Vorwurf für den später entstandenen Schaden entgegengehalten werden. Der planende Architekt war damit in der Haftung fein raus.

Aber auch der bauüberwachende Architekt und der Bauunternehmer müssen keine volle Haftung übernehmen. Der Bauherr trägt nämlich eine Mitschuld am entstandenen Schaden von 50,6 %. Das Gericht hat entschieden, dass für die fehlende Detailplanung des Metalldaches der Bauherr verantwortlich gewesen ist. Demnach obliegt es dem Bauherrn, dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Bauunternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen. Nach Änderung der Dachausführung durch den Bauherrn hätte dieser eine Detailplanung hierzu anfertigen lassen müssen. Stattdessen hat der Bauherr es hingenommen, dass ein Dach ausgeführt wird, für das es keine Detailplanung gibt.

Das Mitverschulden des Bauherrn konnte in diesem Fall auch nicht entfallen, weil der bauaufsichtführende Architekt und der Bauunternehmer nicht auf die Vorlage einer solchen Detailplanung bestanden hatten. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Mangelhaftigkeit und der dadurch entstandene Schaden maßgeblich darauf zurückzuführen sei, dass es an planerischen Vorgaben für die Wahl einer den Regeln der Technik entsprechenden Konstruktion zur Notentwässerung gefehlt hat. Dahinter treten die Ausführungsmängel wegen zu geringer Dachneigung zurück. Auf der anderen Seite entschied das Gericht, dass der Verursachungsbeitrag des bauüberwachenden Architekten und des Bauunternehmers nicht so gering waren, dass sie vollständig hinter den Beitrag des Bauherrn zurücktreten würden. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang die herausragende Stellung des bauaufsichtsführenden Architekten und das ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme.Diese lägen hier nicht vor.

Die gefundene Entscheidung bestätigt die allgemein bestehende Haftungsverteilung. Wenn der Bauherr mangelhafte Pläne an die bauausführenden Unternehmen und den bauüberwachenden Architekten liefert, muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dies gilt nach dem OLG München nun folgerichtig auch für den Fall, dass der Bauherr überhaupt keine (Ausführungs-)Pläne liefert.

In unserem nächsten Artikel befassen wir uns mit dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.10.2016 zu dem Thema, dass die Entwurfsplanung bereits genehmigungsfähig sein muss.

Axel Wunschel/Jochen Mittenzwey
Rechtsanwälte
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

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