Rechtsprechung

Detailklärung in einer Planungsbibliothek ersetzt keine Ausführungsplanung

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.01.2021, 21 U 68/14

Wie detailliert muss ein Architekt in der Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung – zeichnerische Details darstellen ohne dass diese unvollständig sind? Grundsätzlich haben die in der Leistungsphase 5 zu erstellenden Ausführungspläne einen größeren Maßstab als in der Entwurfsplanung aufzuweisen. Pläne von Details müssen in einem Maßstab von 1:20 bis 1:1 erstellt werden. Mit der Ausführungsplanung sollen die bauausführenden Firmen schließlich befähigt werden, alle für die Bauausführung notwendigen Informationen zu erhalten. Kann statt einer zeichnerischen Darstellung von Details im vorgenannten Maßstab auch die Klärung dieser Details in Form einer Planungsbibliothek ausreichen? Nein, meint das Oberlandesgericht Hamm (kurz OLG Hamm). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Architekt wurde von einem Bauherrn mit der Planung von Doppelhaushälften beauftragt. Das Vorhaben kam nicht zur Bauausführung. Nachdem die Zahlung auf die Schlussrechnung ausblieb, nahm der Architekt den Bauherrn vor Gericht in Anspruch. Der Architekt machte dabei Resthonorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 sowie für zu 68% erbrachte Leistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) geltend.

Der Bauherr rügte u.a. deren Unvollständigkeit. Eine anschließende Beweisaufnahme kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungen zu 10/25, mithin nur zu 40% erbracht gewesen seien. Es fehlten wesentliche Ausführungsplanungen von Details. Der Architekt argumentierte hiergegen, dass viele Details in Form einer Planungsbibliothek geklärt worden seien.

Diese aber kann nach der Rechtsauffassung des OLG Hamm eine detaillierte Ausführungsplanung höchstens vorbereiten, nicht aber ersetzen. Die Ausführungsplanung muss trotzdem erarbeitet werden. Die Details müssen zudem noch an das Objekt angepasst werden, sodass allein durch das Vorhandensein einer solchen Planungsbibliothek noch nicht auf die Erbringung der Leistungen einer Ausführungsplanung geschlossen werden kann.

Ob man sich der Meinung des OLG Hamm nun anschließen möchte oder nicht, ist doch in jedem Fall zu beachten, dass nur die eigene geistige Leistung des Planers als honorarfähiges Gut angesehen wird. Und diese Leistung muss dokumentiert sein! Fehlt es hieran, muss sich der Architekt so behandeln lassen, als habe er gar keine Leistung erbracht.

Die reine (Zusammen-) Erstellung einer Planungsbibliothek wird diesem Anspruch nach Auffassung des OLG Hamm nicht gerecht.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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