Aus der Rechtssprechung

Honorar bei Planungsvarianten und notwendiger Freianlagenplanung

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.11.2025, Az.: 11 U 138/23

Das OLG Köln hat sich in einer praxisrelevanten Entscheidung mit der Abrechnung von Architektenhonoraren bei mehrfachen Planungsvarianten und der Vergütung von Freianlagen beschäftigt.

Der Sachverhalt

Ein Architekt wurde mündlich mit der Planung einer neuen Halle beauftragt. Im Verlauf des Projekts entstanden drei verschiedene Planungsvarianten, u. a.:

  • Variante 1: erste Planung (nicht umgesetzt, zu teuer)
  • Variante 2: genehmigte Planung
  • Variante 3: Umplanung mit geänderter Konstruktion
Zusätzlich plante der Architekt Außenanlagen, die für die Baugenehmigung erforderlich waren. Nach Projektabbruch verlangte der Architekt restliches Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI 2013.

Zwischen dem Architekten und Bauherrn stand im Streit, für welche Leistungen der Architekt Honorar abrechnen darf (Varianten 1 bis 3, Freianlagenplanung).

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln entschied zunächst, dass der Architekt für eine Fehlplanung (Variante 1) kein Honorar verlangen kann. Der Architekt hatte die Kostenvorstellungen des Bauherrn nicht abgefragt und damit eine Planung erstellt, die am Budget des Bauherrn vorbeiging. Das aber macht die Planung mangelhaft, mit der der Bauherr nichts anfangen kann. Im Ergebnis: kein Honorar für die mangelhafte zu teure Planung.

Bei den anschließenden Varianten 2 und 3 handelt es sich nicht um neue Architektenverträge, sondern lediglich um die Vertragserfüllung (Variante 2) und eine gewünschte Umplanung innerhalb des bestehenden Auftrags (Variante 3). Variante 2 und Variante 3 sind daher grundsätzlich honorarpflichtig.

Bei der Variante 3 handelt es sich um vom Bauherrn gewollte Umplanungen die eine Wiederholung bereits erbrachter Grundleistungen sowie zusätzliche Leistungen erforderlich machte, sodass diese auch gesondert zu vergüten sind.

Auch für die Freianlagen kann der Architekt ein gesondertes Honorar verlangen. Hierfür konnte er zwar keinen Auftrag nachweisen. Leistungen im Zusammenhang mit den Freianlagen waren aber Bestandteil des Architektenauftrages für die Planung der Halle. Im Rahmen der Baugenehmigung für die Halle wurden auch Planungsanforderungen an die Außenanlagen gestellt, die in der Planung umgesetzt wurden. So waren für die Baugenehmigung Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen und notwendigen Stellplätzen erforderlich. Der Auftrag ist dann regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen für die Freianlagen konkludent vom Auftrag erfasst sind. Da die Freianlagen nach der HOAI 2013 ein eigenes Objekt darstellen, war das Honorar für die Freianlagen gesondert abzurechnen, § 11 Abs.1 HOAI 2013.

Für die Praxis

Für die Praxis folgt daraus, dass sich Architekten immer den Budgetvorgaben des Bauherrn bewusst werden müssen (und dieses dokumentieren!), um kein Honorar zu verlieren. Ferner steckt in vielen Architektenverträgen ein gesondertes Honorar für (zumindest Teile von) Freianlagen, die meist nicht abgerechnet, da die Freianlagen im Vertrag nicht explizit beauftragt werden. Hier lohnt sich ein zweiter Blick auf die vertraglichen Grundlagen, zur Not auch der Blick eines Honorarsachverständigen.

Foto: privat

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