Widerruf von Architektenverträgen

In jüngster Zeit haben mehrere Gerichte die Frage erörtert, ob ein Architektenvertrag widerrufen werden kann und welche Konsequenzen dies für das Honorar hat. Eine Einschätzung.

Viele Menschen schließen Verträge nicht mehr auf herkömmliche Weise im Laden oder in den Geschäftsräumen des Architekten oder Bauunternehmens ab, sondern beispielsweise per Internet oder Telefon. In solchen Situationen besteht ein besonderes Risiko: Man entscheidet schneller, hat weniger Zeit zum Vergleichen und kann die Ware oder Leistung oft nicht sofort prüfen. Dieses Risiko versucht das Verbraucher­widerrufsrecht auszugleichen.

Im Folgenden geht es um Verträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, nicht um solche mit Unternehmen. Unter einem Verbraucher versteht das Gesetz (§ 13 BGB) jede natürliche ­Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer ge­werblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein klassisches Beispiel ist eine Privatperson, die einen Architekten mit der Planung eines Einfamilienhauses oder des Umbaus ihres bestehenden Hauses beauftragt. Das Widerrufsrecht ist eine gesetzliche Bedenkzeit. Es erlaubt Verbrauchern, sich innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Vertrag zu lösen. Damit schützt es vor übereilten Entscheidungen, Überraschungen und Drucksituationen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Verbraucherwiderrufsrecht unter anderem in § 312g BGB geregelt. Welche Verträge darunter fallen, ergibt sich beispielsweise aus § 312b BGB (Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen) und § 312c BGB (Fernabsatzverträge). Der Grundgedanke ist einfach: Bei Fernabsatzgeschäften besteht keine Möglichkeit, die Ware vorher zu prüfen. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann leichter Druck entstehen oder man ist unvorbereitet. Das Verbraucherwiderrufsrecht soll diese Nachteile ausgleichen.

Der Unternehmer muss in diesen Fällen den Verbraucher klar und verständlich über das Widerrufsrecht informieren. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kann sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage verlängern, anstatt der üblichen 14 Tage. Dies ist für den Unternehmer besonders delikat, wenn er vergessen hat, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, mit der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen beginnt und der Verbraucher dann noch innerhalb dieser verlängerten Frist widerruft. Die Rechtsfolge eines Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrages. Geleistete Zahlungen sind zurückzuzahlen und erbrachte Leistungen sind zurückzugeben. Bei Architektenverträgen ist dies problematisch, da die Leistungen naturgemäß nicht zurückgegeben werden können. Es stellt sich die Frage, ob der Architekt vom Auftraggeber in irgendeiner Form Wertersatz für die erbrachten Leistungen verlangen kann. Anschließend werden die jüngsten Urteile zu diesem Thema zusammengefasst.

EuGH – Anwendbarkeit des Verbraucher-
widerrufsrechts auf Architektenverträge

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 14.05.2020 – RS C-208/19 – mit der generellen Frage des Widerrufs eines Architektenvertrags befasst. In diesem Fall hatte ein österreichisches Ehepaar einen Architekten außerhalb seiner Geschäftsräume mit der Planung eines Einfamilienhauses beauftragt. Nachdem der Architekt die Planung abgeschlossen und die Abrechnung vorgelegt hatte, widerriefen die Auftraggeber den Vertrag.

Der EuGH entschied, dass Verträge mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, dem Widerrufsrecht unterliegen, das durch die europäische Richtlinie 2011/83/EU sowie die nationale Umsetzung in Österreich (in Deutschland §§ 312b und 312g BGB) geregelt ist. Damit fallen auch Architektenverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern geschlossen wurden, unter das Widerrufsrecht. Besonders hervorzuheben ist, dass die Ausnahme für Bauverträge über neue Gebäude, gemäß Art. 3f der Richtlinie 2011/83/EU, hier nicht greift, da es sich um einen reinen Planungsauftrag handelt. Die EU-Richtlinie schützt den Verbraucher vor unüberlegten Verträgen, wobei reine Planerleis­tungen keine Lieferung einer Ware im Sinne der Richtlinie darstellen, sondern geistige Leistungen sind.

Das Urteil klärte jedoch nicht die Frage, welche Folgen ein Widerruf bei bereits erbrachten Leistungen hat. Darf der Architekt bereits gezahlte Abschläge behalten, wenn die Leistungen vertragsgemäß und mangelfrei erbracht wurden oder sogar vom Auftraggeber genutzt werden? Besteht ein Honoraranspruch für die erbrachten Leistungen? Und wie verhält es sich mit den Leistungen, die durch den Widerruf nicht mehr erbracht werden?

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Wann liegt bei Werkverträgen ein zum Widerruf berechtigendes Fernabsatzgeschäft vor?

Nachdem die EuGH-Entscheidung klargestellt hatte, dass Architektenverträge grundsätzlich unter das Verbraucherwiderrufsrecht fallen können, beschäftigte sich das deutsche Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit der Frage, wann die Voraussetzungen eines Verbraucherwiderrufs nach § 312g Abs. 1 BGB vorliegen (Urteil vom 15. Oktober 2021 – 1 U 122/20). Es ging um Leistungen an den Außenanlagen eines Grundstücks, die durch einen Vor-Ort-Termin, ein schriftliches Angebot und eine mündliche telefonische Vertragsannahme zustande kamen. Die zentrale Frage war, ob dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zusteht.

Demnach besteht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Ein Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, schied hier praktisch aus, sodass das Gericht nur prüfte, ob ein Fernabsatzgeschäft vorlag. Nach § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher ausschließlich Fernkommunikationsmittel für Verhandlungen und Vertragsschluss verwenden, es sei denn, der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Auch wenn die Erklärungen noch durch Fernkommunikationsmittel (Post, Telefon) abgegeben wurden, fehlte es an den Voraussetzungen für einen Fernabsatzvertrag, da die Verhandlungen durch persönlichen Kontakt geklärt wurden. Bei Werkverträgen ist die Schutzbedürftigkeit anders zu bewerten, da die Leistungen erst nach Vertragsschluss erbracht werden. Der Verbraucher kann sich vorab keinen Eindruck von der Qualität der Werkleistung verschaffen, wenn die Verhandlungen ausschließlich persönlich erfolgen. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn die Vertragsverhandlungen ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geführt wurden und kein organisiertes Fernabsatzsystem vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass der Betrieb des Unternehmers nicht entsprechend organisiert war, sodass kein Fernabsatz vorlag. Die Klage des Auftraggebers auf Rückzahlung der Vergütung wurde daher abgewiesen, da kein Widerrufsrecht bestand.

EuGH – Kein Wertersatz für Unternehmer nach ausgeführten mangelfreien Leistungen

In seinem Urteil vom 17.05.2023 – Az. C-97/22 – hat der EuGH weitere Fragen zum Verbraucherwiderrufsrecht entschieden. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob ein Verbraucher Wert-ersatz für bereits empfangene und in seinem Eigentum verkörperte Werkleistungen leisten muss, wenn er wirksam widerruft. Bei Werkleis­tungen, die auf dem Grundstück des Verbrauchers entstehen, wächst der Wert der Leistungen im Eigentum des Verbrauchers, was bei einem Widerruf problematisch sein kann. Der EuGH entschied jedoch, dass kein Anspruch auf Wertersatz oder Bereicherungsansprüche besteht. Der Schutz des Verbrauchers vor unüberlegtem Vertragsschluss wiegt schwerer als die Interessen des Unternehmers auf Kompensation. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren, andernfalls darf er keine Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen.

Diese Entscheidung stellt eine Herausforderung für Unternehmer dar, die möglicherweise nicht über ihre Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung informiert waren.

Landgericht Frankfurt/Main – Kein Honorar bei wirksamem Widerruf

(LG Frankfurt, Urteil vom 26. Juni 2023 – 2-26 O 144/22 – juris)

Das Landgericht Frankfurt/Main entschied in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt als Verbraucher einen Architekten beauftragte und nach Nutzung der Leistungen den Widerruf erklärte. Der Architekt hatte es versäumt, den Auftraggeber ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu informieren. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall kein Honoraranspruch besteht, da der Widerruf wirksam war. Auch Ansprüche auf Wertersatz oder Bereicherungsansprüche wurden abgelehnt. Die Entscheidung ist kritisch zu sehen, da sie die Durchsetzbarkeit von Honoraransprüchen bei Widerruf erschweren könnte, insbesondere wenn der Architekt die Belehrungspflicht versäumt hat.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main – Vertragsschluss per Zoom, trotzdem kein Widerrufsrecht

(OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2025 – 29 U 42/24 – juris)

Aktuell entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, dass ein Vertrag, der ausschließlich per Telefon, Videokonferenz und E-Mail geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht begründet, wenn der Betrieb des Unternehmers nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems erfolgt ist. In einem Fall, bei dem Bauherren einen Architekten per E-Mail und Videokonferenz beauftragten, aber den ersten Ortstermin nicht wahrnahmen, wurde die Klage auf Rückzahlung der Vergütung abgewiesen. Das Gericht schloss sich den Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts an und bestätigte, dass kein Widerrufsrecht besteht, wenn kein organisiertes Fernabsatzsystem vorliegt. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Art des Vertragsschlusses allein nicht ausreicht, um ein Widerrufsrecht zu begründen, wenn die Voraussetzungen für ein Fernabsatzsystem nicht erfüllt sind.

Fazit

Das Verbraucherwiderrufsrecht kann – wenn es von den Unternehmern nicht beachtet wird – erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Der Zweck dieses Rechts ist es, eine „Fairness“ zwischen den Vertragsparteien herzustellen, die hinsichtlich ihrer geschäftlichen Erfahrung unterschiedlich sind. Nach der hier vorgestellten Recht­sprechung besteht die Möglichkeit, bewusst Architektenleistungen zu erhalten, ohne diese am Ende bezahlen zu müssen. Wenn die Schwelle zum Eingehungsbetrug – also den Vertrag abzuschließen, obwohl man weiß, die Leistungen nicht bezahlen zu wollen – fast überschritten ist, erleichtert die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs findigen Verbrauchern, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, während sie die Leistungen trotzdem nutzen. Obwohl das deutsche Zivilrecht keinen Strafcharakter kennt, sondern grundsätzlich darauf ausgelegt ist, niemanden schlechter zu stellen, zeigt der EU-Einfluss eine klare Tendenz: Unternehmer, die Verbraucher nicht über ihre Widerrufsrechte informieren, könnten mit existenzbedrohenden Folgen bestraft werden.

Ob Verbrauchern bei Werkverträgen, insbesondere bei Architektenverträgen, ein Widerrufsrecht zusteht, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, die unterschiedlich bewertet werden können. Es ist grundsätzlich ratsam, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu gewährleisten und erst nach Ablauf der üblichen 14-tägigen Widerrufsfrist mit den vertraglichen Leistungen zu beginnen. Gleichzeitig sollten Architekten vorsichtig sein, ihre Vergütungsansprüche nicht leichtfertig aufzugeben, da in manchen Fällen kein Widerrufsrecht besteht, was die Durchsetzung der Honoraransprüche erleichtert. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, weshalb eine sorg­fältige Vertragsgestaltung und Belehrung unerlässlich sind.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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