Rechtsprechung

Architekt muss Brandschutz beachten!

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.01.2021 – 2 U 39/20)

Ein Architekt erbringt für einen Auftraggeber u.a. auch die Genehmigungsplanung. Der Auftraggeber selbst hat für den Brandschutz einen Brandschutzexperten hinzugezogen, der ein Brandschutzgutachten erstellte. Die Baugenehmigung wurde von der Bauaufsicht erteilt, die auch das Brandschutzgutachten hierbei einbezog. Soweit also alles gut. Dann nahm der Ärger jedoch seinen Lauf. Der Architektenvertrag wurde nämlich erst im Nachhinein geschlossen. Dieser sah vor, dass der Architekt die Baugenehmigung sowie das Brandschutzgutachten zu beachten habe. In der Folgezeit traten planerische Mängel auf, die im Ergebnis auch einen neuen Brandschutznachweis und damit einen Nachtrag zur Baugenehmigung erforderlich machten. Die Bauaufsicht genehmigte den Nachtrag. Gegen die Honorarforderung des Architekten wandte der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit im Brandschutz ein und erhob Widerklage mit den entstandenen Kosten für die Umplanung. Der Architekt wandte hiergegen ein, dass er das Brandschutzgutachten des vom Auftraggeber selbst hinzugezogenen Brandschutzexperten vollständig beachtet habe und auch die Bauaufsicht bei der Erteilung der Baugenehmigung den Brandschutz nicht bemängelt habe. Für Mängel in der Planung, die auf einen mangelhaften Brandschutz zurückzuführen sind, hafte er nicht. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte die Mangelhaftigkeit des vom Auftraggeber beauftragten Brandschutzgutachtens. Das Gericht der ersten Instanz sah den Architekten auch in der Verantwortung für die durch das mangelhafte Brandschutzgutachten mangelhaft gewordene Planung und für die hierdurch entstandenen Kosten, weil der Architekt das Brandschutzgutachten in seine Planung integriert hatte und ihm dabei die Fehler hätten auffallen können und müssen, da im Brandschutzgutachten insofern eine „große Lücke klaffte“. Die zweite Instanz, das OLG Saarbrücken, bestätigte das Urteil. Ein Architekt müsse im Rahmen der konstruktiven Planung auch die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtigen. Auch werde der Architekt durch die Einbindung des Brandschutzexperten nicht von diesen Pflichten insoweit entbunden. Wenn der Architekt also Leistungen eines Sonderfachmanns in seine Planung integriere und hierbei für Ihn - aufgrund seines Fachwissens - Fehler offensichtlich sein müssen, muss er auch bei den Leistungen von Sonderfachleuten „mitdenken“. Es blieb also nach dem Urteil des OLG Saarbrücken bei der Haftung des Architekten.

Was lehrt uns dieser Streit? Verlasse dich als Architekt nie vollständig auf die Planungen und Gutachten von Fachplanern und Sonderfachleuten, auch wenn der Auftraggeber diese selbst beauftragt oder die Bauaufsicht die Planung freigegeben hat. Auch Fremdleistungen sind im Rahmen des Möglichen und dem eigenem Fachwissens kritisch zu hinterfragen.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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