Haftpflichtversicherung von Architekten: Nicht jeder Planungsfehler kostet den Versicherungsschutz
OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2025 – I-9 U 50/25Wer als Architekt oder Ingenieur eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, geht häufig davon aus, dass diese im Schadensfall einspringt. Allerdings enthalten Versicherungsbedingungen regelmäßig Klauseln, nach denen der Versicherungsschutz entfällt, wenn Schäden durch bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht wurden. Doch wann liegt ein solcher bewusster Verstoß tatsächlich vor? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln zu beschäftigen.
Im konkreten Fall hatte ein Architekt die Leistungsphasen 1 bis 9 für die Modernisierung und Instandsetzung einer Berufsfachschule übernommen. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gebäudes traten am Flachdach erhebliche Mängel auf: Die Dachfläche zeigte deutliche Absenkungen und die Dachhaut gab beim Betreten nach. Im Rahmen eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens wurden die Mängel bestätigt. Anschließend wurde der Architekt auf rund 280.000 Euro Schadensersatz mit Erfolg in Anspruch genommen.
Der Architekt wandte sich an seine Berufshaftpflichtversicherung und verlangte Deckungsschutz. Die Versicherung lehnte jedoch ab. Sie argumentierte, der Architekt habe bewusst gegen technische Regeln verstoßen (bewusst pflichtwidriges Verhalten). Insbesondere sei keine sogenannte hygrothermische Simulation durchgeführt worden, obwohl dies wegen der gewählten Konstruktion erforderlich gewesen sei. Zudem habe die geplante Dachkonstruktion nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen.
Das OLG Köln sah dies anders und gab dem Architekten Recht. Nach Auffassung des Gerichts reicht es für den Verlust des Versicherungsschutzes nicht aus, dass eine Planung objektiv fehlerhaft war. Ein bewusster Pflichtverstoß liegt nur dann vor, wenn der Architekt nicht nur seine Pflicht kannte, sondern auch wusste, wie er sich konkret richtig hätte verhalten müssen. Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall.
Nach Auffassung des OLG Köln gehört nicht jeder technische Fehler automatisch zum grundlegenden Fachwissen eines Architekten. Zwar war die Dachkonstruktion mangelhaft, jedoch musste dem Architekten nicht ohne Weiteres bewusst sein, dass diese konkrete Ausführung gegen anerkannte Regeln der Technik verstieß und eine spezielle bauphysikalische Berechnung erforderlich war. Dies hatte ein Sachverständigengutachten sowie die Vernehmung des Sachverständigen bewiesen. Dass eine sogenannte hygrothermische Simulation durchgeführt werden musste, war demnach kein Basiswissen eines Architekten. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt in Fachkreisen strittig, ob eine solche Simulation für den in Rede stehenden Fall überhaupt einen Nutzen gebracht hätte. Da es sich demnach nicht um Basiswissen handelte, eine derartige Simulation durchzuführen, konnte der Beweis nicht erbracht werden, dass der Architekt bewusst gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen hatte und nicht nur ein „normaler“ Planungsmangel vorliegt. Die Versicherung war demnach leistungspflichtig, da der Haftungsausschluss nicht eingriff.
Anders hat dagegen das OLG Hamm bei einem Verstoß gegen das Basiswissen entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 7. März 2007 – 20 U 132/06):
„In der Haftpflichtversicherung besteht Leistungsfreiheit wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der dem Versicherer obliegende Beweis hierfür kann erbracht sein, wenn ein Versicherter (hier Architekt) das Primär- oder Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hat (hier bejaht). Dies gilt zumal für einen Versicherten mit langjähriger Berufserfahrung.“
Hier hatte ein Architekt nicht beachtet, dass bei der Planung eines Flachdaches eine zusätzliche Abdichtung erforderlich ist. Dies stellte laut Sachverständigen Basiswissen dar, gegen das der Architekt demnach bewusst verstoßen hatte. Die Versicherung wurde dort leistungsfrei.
Für die Praxis sind diese Entscheidungen bedeutsam: Fehlerhafte Planung bedeutet nicht automatisch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten und damit verbunden der Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend ist vielmehr, ob ein vorsätzlicher oder bewusst pflichtwidriger Verstoß nachgewiesen werden kann. Beweispflichtig ist die Versicherung. In beiden vorgestellten Entscheidungen haben sich die Gerichte auf die Feststellungen von Sachverständigen verlassen, die belegten, ob der jeweilige Verstoß zum Basiswissen eines Architekten gehöre oder nicht. Für Architekten und Ingenieure ist dies eine wichtige Klarstellung, denn nicht jede Fehleinschätzung wird sofort zur existenziellen Gefahr.
