Rechtsprechung

Rückwirkende Versicherung schützt nicht vor Löschung aus der Architektenliste

(Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 20.10.2020, 3 ZKO 547/20)

Ab und zu müssen wir auch mal über unangenehme Dinge schreiben. Eines der schlimmsten Dinge, die einem Architekten passieren können ist sicherlich die Löschung aus der Architektenliste. In einem anderen Artikel hier in der DBZ haben wir bereits über einen Fall berichtet, in dem ein Architekt aus der Architektenliste gelöscht wurde, weil er erhebliche Steuer- und Sozialabgaben schuldete und insgesamt kein tragfähiges Konzept zur Abtragung der Schulden vorlegen konnte. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen (vorgehend: Verwaltungsgericht Weimar) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem die Architektenkammer einen Architekten wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung aus der Architektenliste gelöscht hatte. Der Architekt schloss rückwirkend eine Berufshaftpflichtversicherung ab, doch dies ließen die Gerichte nicht gelten und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Löschung.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Architektenkammer (hier ein Verwaltungsakt) nicht auf den späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gerichtsverhandlung – wo der Architekt rückwirkend eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte – sondern auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Architektenkammer ankomme. Dies war der Widerruf der Eintragung in die Architektenliste, kurz gesagt die Löschung aus der selbigen. Das Gericht konnte daher nur die Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde legen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Architekt unstreitig keine Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. Den späteren Sachverhalt durfte das Gericht nicht werten, sodass es bei der Löschung aus der Architektenliste blieb.

Wenn Sie jetzt denken, dass ist aber kleinkariert oder das kann doch nicht wahr sein, der Architekt konnte doch dann sogar eine rückwirkende Versicherung nachweisen, der sei auf Folgendes hingewiesen:

Der Berufsstand des Architekten knüpft maßgeblich an seine Zuverlässigkeit an. Der hier belastete Architekt hätte spätestens sofort nach der Anhörung durch die Architektenkammer – also vor der Löschung – eine rückwirkende Versicherung abschließen können, was er offenbar nicht tat. Da der Beruf nicht nur unerheblich gefahrgeneigt ist, ist es umso wichtiger, dass ein Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung aufweisen kann, alles andere wäre grob fahrlässig und mit seiner gewünschten Zuverlässigkeit nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis also eine richtige Entscheidung. Schließlich bleibt dem betroffenen Architekten immer noch die Chance sich – wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist - erneut in die Architektenliste eintragen zu lassen.

Unseren Lesern wünschen wir eine ruhige und gesunde Weihnachtszeit.

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