Rechtsprechung

Vorsicht bei Arbeitnehmerüberlassung!

KG, Urteil vom 15.02.2022 – 21 U 1116/20

Im vorliegenden Verfahren aus dem internationalen Baurecht, entschied das Kammergericht Berlin, dass es sich jedenfalls dann grundsätzlich nicht um einen Werk- oder Bauvertrag, sondern um einen Dienstvertrag handelt, der auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet ist, wenn sich ein Leistungserbringer verpflichtet, Arbeitnehmer auf der Baustelle des Auftraggebers nach dessen Weisungen einzusetzen, ohne dass eine konkrete Werkleistung beschrieben wäre.

Dem Verfahren lag der folgende, vereinfacht dargestellte Sachverhalt zugrunde:
 
Die Klägerin ist ein in Polen ansässiges Bauunternehmen in der Rechtsform einer Sp.z o.o. (sehr ähnlich zur deutschen GmbH), also eine Kapitalgesellschaft des polnischen Rechts. Die Beklagte ist ein in Deutschland ansässiges Bauunternehmen. 
 
Die Beklagte war im Jahr 2018 mit der Installierung einer Heizungsanlage sowie der Verlegung von Abwasserleitungen auf einem Bauvorhaben in Berlin beauftragt. Die Parteien schlossen einen Vertrag in polnischer Sprache. Darin wurde die Klägerin beauftragt, auf dieser Baustelle mit allen erforderlichen Werkzeugen ausgestattete Mitarbeiter zu stellen, damit die Beklagte sie dort zur Ausführung der Installationsarbeiten einsetzen könne. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 20 Euro pro Stunde und Mitarbeiter.
 
Im Zeitraum vom Februar bis März 2018 waren Arbeiter der Klägerin auf der Baustelle für die Beklagte tätig. Die Klägerin stellte der Beklagten dafür sieben Rechnungen über eine Vergütung von insgesamt 55.580,00 Euro. Den Rechnungen waren Stundenzettelentsprechend einer Gesamtleistung von 2.779 Mannstunden beigefügt. Die Beklagte leistete keine Zahlungen an die Klägerin. 
 
Die Klägerin behauptet, ihre Mitarbeiter hätten tatsächlich 2.779 Stunden auf der Baustelle gearbeitet 2.524 Stunden wurden vom Gericht anerkannt). Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung von 55.580,00 Euro in Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, bei dem streitgegenständlichen Vertrag handele es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hält den Vertrag für einen Werkvertrag und bestreitet, dass die Mitarbeiter die abgerechneten Stunden geleistet hätten. Zudem sei die Abrechnung der Klägerin nicht nachvollziehbar. 
 
Das Landgericht Berlin hatte der Klageforderung in vollem Umfang stattgegeben.  
Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
 
Letztlich ohne Erfolg!
 
Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der Überlassung von Arbeitskräften auf dem Bauvorhaben einen Anspruch auf Zahlung von 50.480,00 Euro gegen die Beklagte habe. Insoweit sei die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Für diesen Anspruch kämen alternativ zwei Rechtsgrundlagen in Betracht. Wenn der Vertrag zwischen den Parteien, auf den das polnische Recht anzuwenden sei und bei dem es sich um einen Auftragsvertrag über eine Dienstleistung handle wirksam sei, ergäbe sich der Zahlungsanspruch in dieser Höhe aus Art. 744 polnisches Zivilgesetzbuch (ZGB).
 
Sollte der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1b S. 1 des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gemäß § 9 Nr. 1 AÜG und Art 58 § 2 ZGB nichtig sein, stünde der Klägerin ein Zahlungsanspruch in gleicher Höhe aus Art. 410 ZGB, der Leistungskondiktion des polnischen Zivilrechts, zu. Deshalb könne offenbleiben, ob § 1b AÜG tatsächlich auf den Vertrag zwischen den Parteien anzuwenden ist oder ob dies zu unterbleiben hat, weil § 1b S. 1 AÜG gegen europäisches Recht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstoße. 
 
Eine Vorlage an den EuGH sei aus diesem Grund nicht erforderlich. Die Frage nach der Geltung des AÜG sei nicht entscheidungserheblich.  
Praxishinweis
 
Der Ort der Leistungserbringung, in diesem Fall die Baustelle in Berlin, ist für sich allein für die Bestimmung des Vertragsstatus nicht erheblich. Auch die Wahl der Sprache hat bestenfalls Indizwirkung. Beauftragt der „Entleiher“ ein Unternehmen aus einem anderen Unionsstaat, begibt er sich aber regelmäßig auf fremdes (Rechts-) Terrain. Art. 3 Rom-I-VO gewährt dabei recht großzügig freie Rechtswahl. Besonders interessant ist jedoch die Ansicht des Gerichtes, dass hier ein Fall von reiner Arbeitnehmerüberlassung vorliege und § 1 b S. 1 des AÜG gegen europäisches Recht verstoße. Hierauf kam es im vorliegenden Fall zwar nicht an. Diese Ansicht des Gerichts sollte aber bei zukünftig zu schließenden Verträgen unbedingt beachtet werden.

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