Rechtsprechung

Ist die Kostenschätzung falsch, zahlt der Architekt!

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2020 – 8 U 92/18, nachgehend BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 80/20 -Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Zu den Grundleistungen des Architekten in der Vorplanung (Leistungsphase 2) gehört auch die Kostenschätzung. Diese ermöglicht dem Bauherrn darüber zu entscheiden, ob und wie das angedachte Projekt realisiert werden soll. Gerade, wenn der Bauherr seine Entscheidungsfindung von der Kostenschätzung abhängig macht, muss der Architekt die wirtschaftlichen Belange bei der Planung besonders beachten. Das OLG Karlsruhe hatte - vereinfacht dargestellt - folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten zunächst mit der Erstellung zweier Kostenschätzungen betreffend eines Wohngebäudes. Eine Kostenschätzung sollte die Sanierung und den Umbau des Gebäudes, die andere Kostenschätzung den Abriss und Neubau zum Gegenstand haben. Nach Erhalt der Kostenschätzungen entschied sich der Bauherr für die kostengünstigere Sanierung nebst Umbau des Gebäudes. Nachdem die Sanierungsmaßnahmen weitgehend abgeschlossen waren, traten gesundheitsschädliche Schadstoffbelastungen im Altbestand hervor, die wirtschaftlich nur noch einen Abriss und Neubau rechtfertigten. Der Bauherr nahm daraufhin den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Bauherr ist der Auffassung, dass seine Auswahl nach einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung aus wirtschaftlichen Gründen auf den Abriss und Neubau gefallen wäre. Die sinnlos vertanen Sanierungskosten habe der Architekt zu ersetzen. Mit Erfolg!

Das OLG Karlsruhe bestätigt die Ansicht des Bauherrn. Der Architekt hat den Schaden zu ersetzen, der dem Bauherrn dadurch entstanden ist, dass er sich zunächst für die Sanierung, anstatt für den Abriss und Neuaufbau des Gebäudes entschieden hat. Die Kostenschätzungen des Architekten waren insoweit mangelhaft. Den Kostenschätzungen fehlte der konkrete Hinweis darauf, dass eine konkrete Gefahr für Kostensteigerungen bei der Sanierung von chemischen oder mikrobiologischen Schadstoffbelastungen besteht. Ein solcher Hinweis hätte zwingend enthalten sein müssen, da dem Architekten bekannt gewesen ist, dass der Bauherr seine Entscheidung von den Kosten der Maßnahmen abhängig machen wollte. In diesem Fall aber muss der Architekt diese zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Belange des Bauherrn besonders beachten. So muss er daher auch auf die konkrete Gefahr einer Kostensteigerung rechtzeitig vor der Investitionsentscheidung hinweisen. Zwar muss der Architekt nicht allgemein auf Kostensteigerungen aus unentdeckt gebliebenen Gebäudeschäden hinweisen. Über Kostengruppen, mit deren Anfall aber ernsthaft zu rechnen ist, darf der Architekt dagegen nicht ohne Hinweis hinweggehen. Bereits aus dem Baujahr des Gebäudes sowie der einfachen Herstellungsart haben sich klare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Schadstoffbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Auch dieser scheinbar kleine Auftrag an den Architekten hatte im Ergebnis einen enormen Schaden verursacht. Daher sollte bei dem erkennbaren Wunsch des Bauherrn, seine Entscheidung von den Kostenschätzungen abhängig zu machen, gerade bei Sanierungsvorhaben lieber einmal mehr als zu wenig ein (Kosten)Risikohinweis aufgenommen werden.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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