Rechtsprechung

Bei der Abdichtung genau hinsehen!

Wie weit die Bauüberwachungspflichten des Architekten jeweils gehen, kommt immer auch auf die Gefährlichkeit der jeweiligen Leistung an. Während bei normalen Leistungen handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht lückenlos und in jedem Detail überwacht werden müssen, ist dies bei kritischen Bereichen anders zu bewerten. So auch in dem nachfolgenden Fall, der vom OLG Brandenburg entschieden wurde. (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019, Az.: 4 U 59/15)

Ein Architekt schuldete Planungs- und Bauüberwachungsleistungen bei der Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Abschluss des Bauprojekts wurden u.a. Mängel an der Abdichtung bekannt. Der Sachverständige stellte handwerkliche Mängel bei der Ausführung der horizontalen und vertikalen Außenabdichtung fest. Konkret fehlte die Abdichtung der Stirnseite der Sohlplatte, die Grundierung vor der ersten KMB-Schicht, die Trockenschichtdicke war auf 1mm im Bereich des Übergangs Sohlplattenüberstand/aufgehende Außenwand reduziert, es fehlte die Auftragung der zweiten KMB-Schicht, die Horizontalsperre war zu kurz und es fehlte an der Verträglichkeit von Materialien bei der Anbindung an die Bitumenschweißbahn. Der Architekt vertrat den Standpunkt, ausreichend seinen Überwachungspflichten nachgekommen zu sein. Die Bauherren nahmen daraufhin den Architekten wegen Bauüberwachungsfehlern gerichtlich in Anspruch.

Das Gericht entschied, dass den bauüberwachenden Architekten in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht trifft. Abdichtungsarbeiten gehörten nämlich zu den kritischen Bereichen, bei denen eine besondere Überwachungspflicht des Architekten bestehe. Bei den hier festgestellten handwerklichen Ausführungsfehlern sei anzunehmen, dass der Architekt noch nicht einmal stichprobenartig die Ausführungsarbeiten überprüft habe.


In unserem nächsten Beitrag werden wir uns mit einer neuen BGH-Entscheidung zu dem Thema Gewährleistungsfristen bei der Planung des Einbaus einer integrierten Photovoltaikanlage befassen. Gleichzeitig möchten wir Sie auch an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass wir uns in der April-Ausgabe der DBZ mit der aktuellen HOAI-Problematik auseinandersetzen werden.

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Ausgabe 03/2024

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