Wer zu teuer plant, bekommt kein Honorar und darf Abschläge zurückzahlen
OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025, 12 U 123/24Nach einem Planerwettbewerb wurde mit dem erstplatzierten Planer für den Umbau und Verbindung eines Freibades mit einem Hallenbad ein Architektenvertrag abgeschlossen. Im Wettbewerbsverfahren wurde eine Baukostenobergrenze von „ca. 4,2 Mio. EUR“ vorgegeben. Der anschließende Planervertrag nahm Bezug auf die Vorgaben des Wettbewerbs und insbesondere auf die Baukosten.
Während der Planungsphase gab es mehrere streitige und unstreitige Planungsänderungen. Auf Wunsch des Auftraggebers stellten die Architekten die geschätzten Baukosten vor, die zu diesem Zeitpunkt bei mehr als 13 Mio. EUR gelegen haben. Trotz Bemühungen des Auftraggebers konnte eine Finanzierung in dieser Höhe nicht realisiert werden, sodass der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Die Architekten rechneten ihr Honorar sowohl für die ausgeführten als auch für die wegen der Kündigung nicht mehr ausgeführten Leistungen nach anrechenbaren Kosten in Höhe von nahezu der doppelten Baukostenobergrenze ab. Der Auftraggeber zahlte das begehrte Honorar nicht, woraufhin die Architekten vor dem Landgericht Klage erhoben. Der Auftraggeber beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlung. Vor dem Landgericht bekamen die Architekten Recht. Der Auftraggeber wurde zur Zahlung der Schlussrechnung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Auftraggebers hatte vor dem Oberlandesgericht Bamberg nahezu vollständig Erfolg, sodass die Architekten kein Honorar mehr von dem Auftraggeber fordern konnten und sogar die geleistete Abschlagszahlung zurückzahlen mussten.
Die Leistungen der Architekten waren nämlich von Anfang an unmöglich. Es war nicht möglich, den Vertragsgegenstand innerhalb des von der Auftraggeberin vorgegebenen Kostenrahmens zu erreichen. Der Kostenrahmen in Höhe von „ca. 4,2 Mio. EUR“ stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Diesem Kostenrahmen wurde nicht widersprochen, sodass es im Ergebnis auch unschädlich ist, dass der Kostenrahmen nur als „ca. Angabe“ erfolgte. Eine Aufhebung dieses Kostenrahmens ist nicht erfolgt, da hierfür eine ausdrückliche vertragsändernde Erklärung des Auftraggebers notwendig gewesen wäre. Zumindest müsse dies für die Realisierung der einstigen Wettbewerbsaufgabe gelten. Hier kam es im Ergebnis zu einem Zielkonflikt, demnach auch bei einer wirtschaftlichen, den Wettbewerbsbedingungen gerecht werdenden Planung der dort vorgegebene Kostenrahmen nicht eingehalten werden konnte. Dies führt zur Unmöglichkeit der beauftragten Leistung. Die Leistung der Architekten war demnach nicht vertragsgemäß, sondern wegen Überschreitung der Baukostenobergrenze mangelhaft. Nach Auslegung der Kündigungserklärung als Rücktrittserklärung ergibt sich in der Rechtsfolge ein Rückgewährschuldverhältnis. Da die Leistungen für den Auftraggeber ohne Wert waren, war auch die von den Architekten empfangene Abschlagszahlung zurückzugewähren.
Fazit
Im Ergebnis eine harte Entscheidung für die Architekten. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr die Wichtigkeit eines als Beschaffenheitsvereinbarung vorgegebenen Kostenrahmens auf. Sofern es einen solchen Kostenrahmen gibt, muss in jeder Lage die Planung mit den Kosten übereinstimmen und vor allem der Auftraggeber immer informiert werden. Ansonsten droht der Supergau. Kein Honorar und Rückzahlung von geleisteten Abschlägen.
