Baukostenobergrenze muss Bauherr beweisen
OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 28 U 588/24 BauEin Bauherr beauftragt einen Architekten zunächst mündlich mit den HOAI-Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 8. Ein schriftlicher Vertrag, der den mündlichen Auftrag fixieren soll, wird hierzu später geschlossen. Im Laufe der Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) wird der Vertrag beendet und der Architekt legt seine Schlussrechnung vor. Gegen diese rechnet der Bauherr u.a. mit einem Schadensersatzanspruch wegen einer Baukostenüberschreitung auf. Der Architekt habe die Baukostenobergrenze nicht eingehalten. Der Architekt klagt daraufhin seinen Werklohn ein. Mit Erfolg! Der Bauherr konnte die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung nicht beweisen.
Problematisch für den Bauherrn war zunächst, zu beweisen, über was hinsichtlich der nur mündlich erfolgten Beauftragung zwischen den Parteien gesprochen worden ist, da der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bestritten hatte. Eine ausdrückliche Baukostenobergrenze konnte jedenfalls vor Gericht nicht nachgewiesen werden.
Die Kalkulationsgrundlage oder die voraussichtlich geschätzten Baukosten, über die die Parteien nachweislich gesprochen hatten, stellen dagegen keine verbindliche Baukostenobergrenze dar, die dem Grunde nach zu dem vom Bauherrn begehrten Schadensersatzanspruch führen würden. Zudem wurde nach dem mündlichen Vertragsschluss vom Architekten eine Kostenaufstellung übersandt, ohne dass diese bei der späteren schriftlichen Fixierung des Vertrages zu einer Vereinbarung einer Baukostenobergrenze geführt hat. Der Bauherr konnte auch nicht nachweisen, dass er eine andere Kostenvorstellung dem Architekten gegenüber geäußert hätte. Demnach bestand keinerlei Raum für die Annahme einer Baukostenobergrenze und einen hieraus wegen deren Überschreitung folgenden Schadensersatzanspruch. Der Bauherr konnte im Ergebnis nicht gegen den berechtigten Honoraranspruch des Architekten aufrechnen.
Praxishinweis
Was lernen wir hieraus? Sofern dem Bauherrn die Baukosten so wichtig sind, ist eine Baukostenobergrenze schriftlich zu vereinbaren. Falls eine einvernehmliche Einigung hierzu nicht getroffen werden kann, besteht immer noch die Möglichkeit des Bauherrn, einseitig eine Baukostenobergrenze vorzugeben. Der Architekt muss dann hiergegen widersprechen und darauf hinweisen, wie hoch sich die Baukosten aus seiner Sicht darstellen. Dann haben die Parteien hinsichtlich der Baukosten Klarheit.
