Aus der Rechtsprechung

Wer sich am „Familienpreis“ festhalten lässt, hat sich festgelegt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2024, Az.: 2 U 64/23

Ein Architekt wird von Verwandten beauftragt, ein Einfamilienhaus zu sanieren und zu erweitern – ein Haus, das er einst für seinen verstorbenen Cousin geplant hatte. Der Auftrag kommt 2019 mündlich zustande, das Budget der Bauherren liegt bei rund 120.000 Euro. Als Honorar wird ein „Familienpreis“ von 15.000 Euro vereinbart; ob netto oder brutto, bleibt zwischen den Parteien streitig und letztlich ungeklärt.

Der Architekt stellt zunächst eine Abschlagsrechnung über 8.330 Euro, die beglichen wird. Im Juni 2020 kommt es zum Streit über die Vergabe der Bauleistungen; die Auftraggeber kündigen den Vertrag fristlos. Der Architekt legt daraufhin eine Schlussrechnung über 15.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer – also auf Basis des vereinbarten Pauschalhonorars.

Im Prozess ändert er dann die Strategie: Da die Pauschalhonorarvereinbarung mangels Schriftform nach § 7 HOAI 2013 unwirksam sei, stünden ihm die gesetzlichen Mindestsätze zu. Auf Basis gestiegener anrechenbarer Kosten von zuletzt rund 248.000 Euro macht er ein Honorar von gut 41.000 Euro geltend – abzüglich der Abschlagszahlung noch rund 30.300 Euro. Das Landgericht Saarbrücken weist die Klage ab: Die Mindestsatzabrechnung sei treuwidrig, und die hilfsweise auf die ursprüngliche Pauschalabrede gestützte Forderung sei mangels prüffähiger Schlussrechnung nicht fällig. Der Architekt geht in Berufung.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gibt der Berufung nur zu einem kleinen Teil statt und spricht dem Architekten lediglich 6.670 Euro zu – den Rest des vereinbarten Pauschalhonorars von 15.000 Euro brutto abzüglich der bereits gezahlten 8.330 Euro.

Der Architekt hatte in der Berufung versucht, das Zustandekommen einer Pauschalpreisvereinbarung überhaupt in Frage zu stellen – mit dem Argument, es liege ein versteckter Dissens (§ 155 BGB) vor, weil die Parteien Unterschiedliches gewollt hätten. Der Senat lässt das nicht gelten: Für einen Dissens reicht es nicht, dass die Parteien Verschiedenes wollten – entscheidend ist, wie die Erklärung nach Treu und Glauben und Verkehrssitte objektiv zu verstehen war. Da der Architekt selbst über weite Strecken des Verfahrens von einer Pauschalabrede ausgegangen war und dies erst spät änderte, wertet das Gericht seinen späteren Vortrag zudem als unglaubhaft und teils als verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Zwar war die Pauschalhonorarvereinbarung nicht schriftlich fixiert und unterschritt zudem die HOAI-Mindestsätze deutlich – beides macht sie nach § 7 Abs. 3, 5 HOAI 2013 formal unwirksam. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann sich ein Architekt aber ausnahmsweise nicht auf diese Unwirksamkeit berufen, wenn der Auftraggeber auf den Bestand der Vereinbarung vertraut hat, dieses Vertrauen schutzwürdig ist und ihm eine Nachzahlung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Genau das bejaht der Senat hier: Die Bauherren hatten von Anfang an ein hartes Kostenlimit von rund 120.000 bis 130.000 Euro kommuniziert, der Architekt bot daraufhin den „Familienpreis“ an und hielt selbst in seiner ersten Schlussrechnung noch an diesem Pauschalhonorar fest. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Auftraggeber auf den Bestand der Abrede war damit gegeben – eine Nachforderung, die das ursprüngliche Honorar um mehr als das Doppelte übersteigt, erschien dem Senat als unzumutbare Härte. Auch den Formmangel durfte der Architekt sich nicht zunutze machen: Er hatte selbst einen schriftlichen Vertragsentwurf vorbereitet, diesen den Auftraggebern aber nie zur Unterschrift vorgelegt – und damit den Formmangel selbst verursacht.

Wichtig für die Praxis: Der Senat bestätigt, dass ein Architekt nach Kündigung – auch bei einem Pauschalhonorar – erbrachte und nicht erbrachte Leistungen im Einzelnen darlegen, voneinander abgrenzen und den jeweiligen Honoraranteil zuordnen muss, damit die Schlussrechnung überhaupt prüffähig und der Anspruch fällig ist. Die erste Schlussrechnung des Architekten genügte dem noch, weil sie erbrachte und nicht erbrachte Leistungen nachvollziehbar auswies – ob die Abgrenzung in der Sache richtig war, ist für die Prüffähigkeit dagegen unerheblich.

Die Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit in Bezug auf das Berufen auf eine Mindestsatzunterschreitung dürfte als gefestigt gelten, ist aber für jeden Einzelfall einzeln zu bewerten. Für beiden Seiten ist es längst kein Automatismus, ob eine Honoraraufstockung durch das Berufen auf eine Mindestsatzunterschreitung (aus Architektensicht) oder eben das Berufen auf die Treuwidrigkeit und Unzumutbarkeit (aus Sicht des Bestellers) jeweils zum Erfolg für ein höheres oder niedrigeres Honorar führt. Es kommt vielmehr immer auf den konkreten Einzelfall an.

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