Rechtsprechung

Bundesgerichtshof urteilt: HOAI-Mindestsätze in Altfällen zwingend anwendbar!

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. VII ZR 174/19 (im Zeitpunkt der Abfassung noch nicht veröffentlicht)

Ausgangslage
 
Schon wieder ein Artikel zu den HOAI-Mindestsätzen. Die gibt es doch seit HOAI 2021 gar nicht mehr. Stimmt! Aber es gibt noch eine Vielzahl von Altfällen, in denen die HOAI 2013 oder älter Anwendung findet. Dort wurde noch das zwingende HOAI-Preisrecht mit den u.a. verbindlichen Mindestsätzen geregelt. Eben diese der HOAI 2013/2009 verstoßen aber gegen das EU-Recht (EU-Dienstleistungsrichtlinie), was der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland am 04.07.2019 (Az. C-377/17) festgestellt hatte. Die Folge davon war, dass die Bundesrepublik zum Handeln verpflichtet war, eine Honorarordnung zu erlassen - ohne die gegen EU-Recht verstoßenden zwingenden Mindest-/Höchstsätze. Offen aber blieb die Frage, ob das zwingende Preisrecht der HOAI 2013/2009 trotzdem weiterhin von deutschen Gerichten in Rechtsstreitigkeiten ‑ insbesondere bei Aufstockungsklagen ‑ angewandt werden durfte (gut für die Architekten/Ingenieure) oder aufgrund des Urteils des EuGH diese unbeachtet bleiben mussten. Kurzer Exkurs: Mit einer Aufstockungsklage wird eine Honorarforderung statt nach der ursprünglichen (geringeren) Pauschalhonorarvereinbarung auf Basis der höheren zwingenden HOAI-Mindestsätze abgerechnet. Unterschritt das Pauschalhonorar die zwingenden HOAI-Mindestsätze und blieben die anrechenbaren Kosten innerhalb der Tafelwerte, war die Pauschalhonorarvereinbarung nichtig und es galten die HOAI-Mindestsätze.
 
Daraufhin entbrannte in Deutschland zwischen den Oberlandesgerichten (kurz: OLG) ein regelrechter Theorienstreit, der je nach Oberlandesgericht die Anwendbarkeit der Mindestsätze bejahte oder verneinte. So entstand je nach Bundesland eine vollkommen andere Entscheidung zu identischen Sachverhalten. Auch Abstufungen von der Frage wurden laut. Zum Beispiel, ob die gegen EU-Recht verstoßenden Mindestsätze zumindest in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten ohne EU-Auslandsbezug weiterhin angewandt werden dürfen.
 
Der Fall
 
So auch in dem hier zugrundeliegenden Fall, in dem ein Ingenieurunternehmen im Rahmen einer sog. „Aufstockungsklage“ mehr als 100.000,00 € von seinem Auftraggeber eingeklagt hatte. Vereinbart war ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.000,00 €, was damit erheblich die HOAI-Mindestsätze unterschritt. Streitentscheidend war daher eben die Frage, ob zwischen Personen des Privatrechts trotzdem die zwingenden HOAI-Mindestsätze anwendbar seien oder nicht. Das OLG Hamm gab im Ergebnis dem Ingenieurunternehmen Recht. Der Auftraggeber erhob gegen das Urteil Revision vor dem Bundesgerichtshof (kurz: BGH). Der konnte den Streit ohne Klärung der Fragen auch nicht entscheiden und legte den Streit am 14.05.2020 dem EuGH vor.
 

 
Die Entscheidung des EuGH im Januar 2022
 
Der EuGH entschied daraufhin am 18.01.2022 (EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Az. C-261/20), dass grundsätzlich bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten ohne EU-Auslandsbezug weiterhin die HOAI-Mindestsätze angewandt werden können, solange kein innerstaatliches Recht dagegen spricht. (mehr dazu hier: https://www.dbz.de/artikel/dbz_Die_Renaissance_der_HOAI_-_Mindestsaetze__3727383.html).
 
Die Entscheidung des BGH vom 02.06.2022
 
Der BGH schloss sich nun wenig überraschend der Rechtsauffassung des EuGH an und wies die Revision des Auftraggebers ab. Damit ist nun auch höchstrichterlich geklärt, dass die HOAI-Mindestsätze in den Altfällen in Streitigkeiten zwischen Privaten (ohne Beteiligung der öffentlichen Hand und ohne EU-Auslandsbezug) grundsätzlich weiterhin anwendbar sind.
 
Kurz: Aufstockungsklagen sind für Altfälle, in denen die HOAI 2013 oder älter gilt, grundsätzlich weiterhin möglich.
 
Inwieweit diese Rechtsprechung universal auf andere Fälle angewandt werden kann, bleibt abzuwarten. Zumal das Urteil des BGH und damit auch die Entscheidungsgründe bei Abfassung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht waren.
 
Europarechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Staat
 
Im Ergebnis ist die Ausgangslage für Architekten/Ingenieure gegenüber ihren Auftraggebern in diesen Altfällen gestärkt worden. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2022 darüber hinaus festgestellt, dass ggf. ein europarechtlicher Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland des durch diese Rechtsprechung benachteiligten Auftraggebers bestehe. Die Bundesrepublik hätte schon lange die zwingenden Mindestsätze aus der HOAI streichen müssen. Dann wäre es nicht zu den Aufstockungsklagen gekommen und die Architekten hätten sich an das mit dem Auftraggeber einmal vereinbarte Honorar festhalten lassen müssen. Wie erfolgreich diese Ansprüche aber gegen den Staat durchzusetzen sind, wird man in der Folgezeit beobachten müssen.

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