Vertrauensfalle bei Honorarabrechnung nach HOAI: Architekt an eigene Kostenangaben gebunden
Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 55/24Eine Architektin (Klägerin) war mit Architektenleistungen für den Ausbau eines Dachgeschosses und den Einbau einer Aufzugsanlage auf Grundlage eines im Januar 2019 abgeschlossenen Architektenvertrags beauftragt. Streitgegenständlich war nur das Honorar für die bis zur Kündigung des Architektenvertrags erbrachten Leistungen. Im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbarten die Parteien die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1–9 nach HOAI mit Honorierung nach Mittelsatz; ein Umbau- oder Modernisierungszuschlag wurde nicht vereinbart. Eine wirksame schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung ließ sich aus den Vertragsunterlagen nicht entnehmen.
Die Architektin hatte dem Bauherrn im Januar 2019 zunächst anrechenbare Kosten von 368.800 € und kurz darauf korrigiert 383.920 € mitgeteilt, ausgehend von einer bestimmten „zu bebauenden Fläche“ und einem Quadratmeterpreis zuzüglich Aufzugskosten. Auf dieser Basis bot sie ein „Pauschal-Honorar“ von 52.500 € netto an und stellte in mehreren Honorarzwischenrechnungen auf dieses Angebot bzw. die zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten von 383.920 € ab. Im Projektverlauf kam es zu erheblichen Baukostensteigerungen, u.a. wegen zusätzlicher Brandschutzanforderungen und einer Erhöhung des Dachgeschosses um 30 cm. Nach Kündigung des Architektenvertrags berief sich die Architektin auf eine Kostenberechnung vom Dezember 2022, die anrechenbare Kosten von ca. 761.066 € auswies, und rechnete nunmehr nach Mindestsätzen der HOAI 2013 auf Grundlage dieser höheren Kosten ab.
Das Landgericht hatte die auf weiteres Architektenhonorar gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei ein Pauschalhonorar vereinbart worden; eine Anpassung wegen Baukostensteigerungen komme nicht in Betracht. Hiergegen legte die Architektin Berufung ein und berief sich u.a. auf das Fehlen der Schriftform für eine Pauschalhonorarabrede, die zwingende Anwendung der Mindestsätze mangels wirksamer Honorarvereinbarung sowie auf Anpassungsansprüche nach § 313 BGB und § 10 HOAI 2013. Der Bauherr verteidigte das landgerichtliche Urteil und hielt das Verhalten der Architektin, die sich auf ein angebliches Schriftformerfordernis berief, gegenüber dem laienhaften Auftraggeber für treuwidrig.
Das Kammergericht stellt klar, dass auf den im Januar 2019 geschlossenen Vertrag die HOAI 2013 Anwendung findet. Nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 richtet sich das Honorar nach einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze, wobei die Schriftform i.S.d. § 126 BGB (Urkundeneinheit, eigenhändige Unterschriften beider Parteien) einzuhalten ist.
Gemessen hieran bejaht das Gericht eine wirksame Honorarvereinbarung nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 mit folgendem Inhalt: Vereinbart ist die Vergütung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1–9 nach Honorarzone III, Mittelsatz, ohne Umbauzuschlag. Eine formwirksame Pauschalhonorarvereinbarung verneint das Gericht hingegen ausdrücklich, weil sich weder aus der von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung noch aus dem Schreiben vom 15.01.2019 genügend Willenserklärungen für ein Pauschalhonorar ergeben und das später vom Geschäftsführer der Klägerin allein unterzeichnete Schreiben vom 25.01.2019 die Schriftform des § 7 HOAI 2013 nicht wahrt. Konsequenz: Mangels formwirksamer Pauschalhonorarvereinbarung bemisst sich die Vergütung nach den Regelungen der HOAI 2013 auf Basis der vereinbarten Berechnung nach Mittelsatz ohne Umbauzuschlag.
Kern der Entscheidung war dann die Frage, welche anrechenbaren Kosten der Honorarberechnung zugrunde zu legen sind.
Die Klägerin wollte auf ihre spätere Kostenberechnung (Dezember 2022) mit rund 761.066 € abstellen, das Kammergericht legt jedoch die im Januar 2019 mitgeteilten anrechenbaren Kosten von 383.920 € zugrunde. Das Gericht begründet dies mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Die Architektin habe durch ihre frühen, honorarrelevanten Mitteilungen zu den anrechenbaren Kosten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsse. Dabei lässt das Kammergericht ausdrücklich offen, ob anrechenbare Kosten zwingend nach DIN 276 zu ermitteln sind, weil es für die Entscheidung genügt, dass die Architektin mit ihrer eigenen Berechnung den Vertrauensschutz des Auftraggebers ausgelöst hat. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Bauherr – auch wegen eines über Jahrzehnte gewachsenen Vertrauensverhältnisses zum Geschäftsführer der Klägerin – darauf vertrauen, dass die für die Honorarberechnung maßgeblichen anrechenbaren Kosten bei 383.920 € liegen. Das Gericht hebt hervor, dass die Architektin auch in späteren Unterlagen (Honorarzwischenrechnungen, Baukostenzusammenstellungen) an der zugrunde gelegten Honorarsumme bzw. den Kosten festhielt, ohne den Bauherrn auf eine deutlich höhere honorarrelevante Kostenbasis hinzuweisen, obwohl sich die Baukostenberechnungen erheblich erhöht hatten. Das Verhalten der Architektin, nach Kündigung des Vertrags plötzlich wesentlich höhere anrechenbare Kosten zugrunde zu legen, bewertet das Kammergericht als rechtsmissbräuchlich und mit § 242 BGB unvereinbar. Die Architektin dürfe keinen Vorteil aus ihrem eigenen fehlerhaften Hinweis auf die maßgeblichen Baukosten ziehen; sie sei deshalb an die zuvor mitgeteilten (niedrigeren) anrechenbaren Kosten gebunden, selbst wenn dies zu einer Unterschreitung der Mindestsätze führt. Zur Begründung zieht das Kammergericht Parallelen zur ständigen Rechtsprechung des BGH, wonach ein Architekt, der eine Pauschalvereinbarung unterhalb der Mindestsätze abschließt und später nach Mindestsätzen abrechnen will, sich bei schutzwürdigem Vertrauen des Auftraggebers nach Treu und Glauben an der niedrigeren Vereinbarung festhalten lassen muss.
Eine Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 HOAI 2013 lehnt das Kammergericht ebenfalls ab.
§ 10 HOAI 2013 setzt eine schriftliche Vereinbarung über eine Änderung des Leistungsumfangs voraus, die zu geänderten anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten führt; eine solche Vereinbarung war nicht festzustellen. Zwar erkennt das Gericht an, dass dem Architekten unter den Voraussetzungen des § 10 HOAI auch ohne ausdrückliche Änderungsvereinbarung ein unmittelbarer Anspruch auf Honoraranpassung zustehen kann, wenn der Auftraggeber kostenpflichtige Änderungsleistungen veranlasst, die über eine bloße Optimierung hinausgehen. Im konkreten Fall sieht das Gericht jedoch nicht, dass die Architektin über die ohnehin geschuldeten Optimierungsleistungen hinaus zusätzliche, gesondert zu vergütende Planungsleistungen insbesondere wegen weiterer Brandschutzanforderungen oder der Erhöhung des Dachgeschosses um 30 cm erbracht hätte. Damit scheidet ein Anspruch auf Erhöhung der anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI 2013 aus.
Auch eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB lehnte das Kammergericht ab.
Die Architektin hatte argumentiert, die erhebliche Differenz zwischen dem aus den höheren anrechenbaren Kosten resultierenden Mindestsatzhonorar und dem ursprünglich kalkulierten Honorar (mehr als 12 %) mache ein Festhalten an der bisherigen Vergütungsregelung unzumutbar.
Das Gericht stellt dem entgegen, dass der Klägerin bei ihrer Baukostenermittlung im Januar 2019 bewusst sein musste, dass ihre Schätzung von den objektiv später zu berechnenden anrechenbaren Kosten abweichen könne. Eine etwaige Abweichung der anrechenbaren Kosten falle daher allein in ihren Verantwortungsbereich und könne eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht rechtfertigen.
Fazit für die Praxis
Anrechenbare Kosten müssen sorgfältig und transparent bestimmt werden. Früh kommunizierte Kostenschätzungen, die für die Honorarkalkulation maßgeblich sind, können nach Auffassung des Kammergerichts einen rechtlich bindenden Vertrauenstatbestand zugunsten des Auftraggebers begründen; spätere Korrekturen nach oben sind dann nur eingeschränkt möglich. Beachtenswert ist die Auffassung des Kammergerichts zur Begrenzung von Mindestsatz-Nachforderungen nach Treu und Glauben. Ob diese Entscheidung über Berlin hinaus allgemeine Anwendung finden wird, bleibt abzuwarten. Maßgeblich dürfte es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, inwieweit der Besteller tatsächlich auf die anrechenbaren Kosten als Grundlage für die Honorarberechnung vertrauen durfte.
