Aus der Rechtsprechung

Wann gilt das Werk eines Statikers bei fehlender ausdrücklicher Abnahme als abgenommen?

OLG Celle, Urteil vom 22.11.2023 - 3 U 15/23; BGH, Beschluss vom 23.07.2025 - VII ZR 232/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Mit Urteil vom 22.11.2023 (Az. 3 U 15/23) hat das OLG Celle eine für Tragwerksplaner, Architekten und Ingenieure praxisrelevante Entscheidung zur Abnahme von Planungsleistungen getroffen. Der Senat stellt klar, dass auch rein geistige Planungsleistungen – insbesondere die Leistungen eines Statikers – konkludent abgenommen werden können. Entscheidend ist dabei nicht die Fertigstellung oder Abnahme des Bauwerks, sondern bereits die Entgegennahme und Billigung der Planungsunterlagen.

Ein Tragwerksplaner war von einem Bauunternehmen mit der Erstellung einer statischen Berechnung einschließlich Bewehrungs- und Schalplänen für einen Fenstersturz eines Einfamilienhauses beauftragt worden. Das Gebäude wurde im Jahr 2017 fertiggestellt.

Mehrere Jahre später traten Funktionsstörungen an einem großformatigen Schiebeelement auf. Ursache sollte nach Auffassung des Bauherrn eine fehlerhafte statische Berechnung sein. Ein Sachverständiger bestätigte erhebliche Mängel der Tragwerksplanung. Unter anderem seien die Bewehrung unzureichend dimensioniert und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Bewehrungseisen nicht eingehalten worden. Dadurch sei eine unzulässige Durchbiegung des Stahlbetonträgers entstanden. Der Bauherr verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von rund 118.500 Euro.

Während das Landgericht Verden der Klage zunächst weitgehend stattgegeben hatte, wies das OLG Celle die Klage vollständig ab.

Das Oberlandesgericht machte nicht die behaupteten Planungsfehler zum entscheidenden Punkt, sondern stellte fest, dass ein etwaiger Anspruch bereits verjährt gewesen ist. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme zu laufen. Nach Auffassung des Senats sind auch Leistungen eines Tragwerksplaners selbstständig abnahmefähig. Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es daher nicht auf die Fertigstellung des Bauwerks oder dessen Nutzung an. Eine ausdrückliche Abnahme hatte im entschiedenen Fall nicht stattgefunden. Gleichwohl nahm das Gericht eine konkludente Abnahme an.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es hierfür, dass der Auftraggeber die Planungsunterlagen entgegennimmt und gegenüber dem Planer zu erkennen gibt, dass er die Leistung im Wesentlichen als vertragsgerecht akzeptiert. Bei Planungsleistungen geschieht dies regelmäßig dadurch, dass die Unterlagen geprüft und anschließend ohne Beanstandungen für die Bauausführung verwendet werden.

Allerdings darf eine solche Billigung nicht vorschnell angenommen werden. Dem Auftraggeber muss zunächst eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werden. Das OLG Celle hält hierfür – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH – grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beziehungsweise nach Rechnungsstellung für erforderlich.

Im konkreten Fall waren sämtliche statischen Unterlagen spätestens Anfang Juni 2016 übergeben worden. Gleichzeitig stand die Bauausführung unmittelbar bevor. Nach Auffassung des Gerichts war davon auszugehen, dass die Pläne zu diesem Zeitpunkt geprüft und anschließend ohne Vorbehalte verwendet wurden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei daher eine konkludente Abnahme erfolgt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Ansprüche demnach bereits verjährt, sodass von der Klage keine verjährungshemmende Wirkung ausgehen konnte.

Der Einwand des Bauherrn, die Verjährung könne frühestens mit Bezug des Hauses oder dessen Fertigstellung beginnen, überzeugte das Gericht nicht. Für eigenständig abnahmefähige Planungsleistungen sei allein die Abnahme der Planungsleistung maßgeblich.

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Planungsleistungen rechtlich eigenständig zu beurteilen sind. Für Architekten und Tragwerksplaner ist insbesondere die Frage der Abnahme von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, weil hiervon unmittelbar der Beginn der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen abhängt. Werden Planunterlagen übergeben, geprüft und ohne Beanstandungen für die Bauausführung verwendet, kann bereits eine konkludente Abnahme vorliegen. Damit beginnt regelmäßig auch die fünfjährige Verjährungsfrist. Für Planer empfiehlt es sich daher, die Übergabe der Unterlagen sowie deren Verwendung sorgfältig zu dokumentieren. Ebenso sinnvoll kann es sein, auf eine ausdrückliche schriftliche Abnahme hinzuwirken. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten über den Beginn der Verjährung vermeiden. Auf Auftraggeberseite sollte dagegen bedacht werden, dass längeres Schweigen oder die vorbehaltlose Verwendung der Planungsunterlagen als Billigung der Leistung gewertet werden kann. Sollen Mängel vorbehalten bleiben, müssen diese innerhalb angemessener Zeit gerügt werden.

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