Aus der Rechtsprechung

Mitgeplant = Mitverschulden!

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2025 - 19 U 134/24

Eine Stadt möchte eine Baugenehmigung für den Bau einer Mehrzweckhalle beantragen und holt zu diesem Zweck von einem Sonderfachmann ein Schallschutzgutachten ein. Der plant fehlerhaft nach der TA-Lärm anstatt nach der 18. BImSchV. Die Stadt als Entwurfsverfasserin reicht den Bauantrag ein. Der Fehler wird weder von der Stadt noch von der eigenen Bauordnungsbehörde entdeckt. Nach Erteilung der Baugenehmigung wird diese vom Verwaltungsgericht wieder kassiert. Den hierdurch entstandenen Schaden wollte die Stadt bei dem Schallschutzgutachter geltend machen. Mit nur teilweisem Erfolg.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (folgend nur OLG) stellte zwar auch die Ursächlichkeit in dem mangelhaften Schallschutzgutachten fest. Die Stadt traf jedoch ein hälftiges Mitverschulden am entstandenen Schaden. Ob die TA-Lärm oder die 18. BImSchV angewendet werden musste, ist nicht allein die Frage eines Schallschutzgutachters als Sonderfachmann, sondern eine Rechtsfrage. Zwar sind vom Schallschutzgutachter selbst Rechtskenntnisse zu verlangen, sodass dieser die korrekte Einstufung vornimmt. Die gleichen Kenntnisse waren aber auch an die Stadt zu stellen, die immerhin Entwurfsverfasserin des Bauantrages war und das eigene Bauordnungsamt, welches die Rechtmäßigkeit des Bauantrages prüft, an der Projektplanung beteiligt war.

Bei der Höhe der Mitverschuldensquote (50:50) hat das OLG nach dem Maß der Verursachungsbeiträge sowie dem Maß des Verschuldens entschieden, da dieses vergleichbar war. Beide Seiten haben den Schaden mit verursacht:

Der Schallschutzgutachter, weil er den falschen Maßstab gewählt hat, und die Stadt, weil sie das fehlerhafte Gutachten im Baugenehmigungsverfahren verwendet hat.

Auch wenn man der Stadt vorwerfen würde, dass sie den Fehler nicht erkannt oder nicht geprüft hat, ist ihr Anteil am Schaden nicht geringer als der des Schallschutzgutachters.

Die Stadt handelt als Behörde. Behörden müssen immer rechtmäßig handeln. Das ergibt sich aus dem Gesetz. Deshalb war die Stadt verpflichtet, selbst zu prüfen, ob alle Vorschriften – besonders zum Schutz der Nachbarn – eingehalten werden. Sie durfte sich dabei nicht einfach auf einen Dritten (hier den Schallschutzgutachter) verlassen. Sie hätte den falschen Maßstab bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen. Dann hätte sie das Gutachten beanstanden und zur Korrektur zurückgeben müssen, bevor sie es im Genehmigungsverfahren nutzt.

Deshalb haben beide Seiten in etwa gleich stark dazu beigetragen, dass der Schaden entstanden ist. Auch das Verschulden war vergleichbar. Keine Seite hat vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt. Beide Seiten haben fahrlässig gehandelt.

Es ist schon fast ein Merksatz: Hat der Auftraggeber einen Verursachungsbeitrag geleistet, verbleibt im Schadensfall nach der obengenannten Abwägung fast immer ein Mitverschulden für den Auftraggeber.

Foto: privat

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