Mehrhonorar für TGA-Planer bei Bauzeitverlängerung?
LG Köln, Urteil vom 27.03.2026, Az.: 18 O 17/25Ein Gymnasium soll umgebaut und erweitert werden. Hierzu wurde ein Ingenieurbüro im Wege der Stufenbeauftragung mit Leistungen der Technischen Gebäudeausrüstung Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 53 HOAI beauftragt. Auftragsgegenständlich waren auch die Planung und Bauüberwachung der Starkstromanlagen sowie fernmelde- und informationstechnische Anlagen nach den Kostengruppen 440 und 450 gemäß DIN 276. Nach dem vom Ingenieurbüro erstellten Projektablaufplan sollte die Planung und Vergabe von März 2010 bis Juni 2011 (ca. 15 Monate), die Bauüberwachung von Mai 2011 bis Januar 2013 (ca. 21 Monate) und das Projekt demnach insgesamt in 35 Monaten abgeschlossen werden. Es wurden Zusatzverträge u.a. für den Erweiterungsbau abgeschlossen.
Mit Abruf der Leistungsphasen 4 bis 8 teilte der Bauherr dem Ingenieurbüro mit E-Mail vom 02.10.2013 mit, dass Abgabe für die Genehmigungsplanung/ Bauantrag der 31.10.2013, Baubeginn Juli 2014 und voraussichtliche Fertigstellung im Oktober 2016 sei. Anschließend wurden noch drei weitere Zusatzverträge zu den Bedingungen des Hauptvertrages geschlossen. Am 25.01.2022 unterbreitete das Ingenieurbüro dem Bauherrn ein Nachtragsangebot für zusätzliches Honorar aufgrund verlängerter Projektlaufzeit. Der Berechnung wurde eine Soll-Projektlaufzeit von 42 Monaten zugrunde gelegt. Ausgehend von dem vertraglich vereinbarten Grundhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 8 von ca. netto 420.000,00 Euro kalkulierte das Ingenieurbüro ein durchschnittliches monatliches Honorar von 10.000,00 Euro (420.00,00 Euro/42 Monate). Das Zusatzhonorar für die streitige Projektzeitverlängerung kalkulierte das Ingenieurbüro mit monatlich 2.000,00 Euro (20 % von 10.000,00 Euro). Für die 67 Monate Verlängerung errechnete das Ingenieurbüro damit ein zusätzliches Honorar in Höhe von netto 134.000,00 Euro, das mit dem Nachtrag geltend gemacht werden sollte. Der Bauherr lehnte eine Zahlung und eine Anpassung des Vertrages ab.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab.
Ansprüche auf Nachtragsvergütung wegen Projektzeitverlängerung im Sinne einer Planungs- und Bauzeitverlängerung waren für das Landgericht Köln nicht feststellbar.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für derartige Ansprüche bei dem Ingenieurbüro liegt. Demnach konnte es nicht nachvollziehen, dass dem Ingenieurbüro tatsächlich die geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Ein vertraglicher Anspruch auf Honorar für Projekt- oder Bauüberwachungszeitverlängerung war nicht gegeben. Die HOAI 2009/2013 sieht als Preisrecht insoweit ebenfalls keine Regelung vor.
Das Gericht konnte auch keinen Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB erkennen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Honoraranpassung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ist dem Landgericht Köln nach immer, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit, aufweist. Zwar kann eine Preisanpassung nach Übernahme eines unkalkulierbaren Risikos sodann vorrangig nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung, § 157 BGB, und nicht nach § 313 BGB in Betracht kommen. Ein unkalkulierbares Risiko oder eine planwidrige Unvollständigkeit des Ingenieurvertrags hat das Ingenieurbüro aber nicht ausreichend dargelegt. Nach der Definition des BGH ist eine planwidrige Unvollständigkeit dann anzunehmen, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Regelungslücke spricht man aber nur, wenn im Vertrag eine wichtige Regel fehlt, die nötig ist, damit das vereinbarte Gesamtkonzept funktioniert. Ohne diese Ergänzung lässt sich keine faire und sachgerechte Lösung finden. Eine solche Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Dabei kommt es darauf an, was die Parteien bei fairer Abwägung ihrer Interessen und nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den Fall bedacht hätten. Ziel ist also nicht, genau herauszufinden, was die Parteien tatsächlich geregelt hätten, sondern eine ausgewogene Lösung zu finden, die ihrem mutmaßlichen Willen aus objektiver Sicht am besten entspricht. Eine solche Regelungslücke hat das Landgericht Köln nicht angenommen, da der Vertrag als Stufenvertrag ausgestaltet demnach ungewiss war, wann nach der ersten Projektstufe der Vertrag fortgesetzt werden würde und demnach auch die Projektlaufzeit ungewiss war. Dass die Parteien einen monatlichen Mehraufwand bei Projektlaufzeitverzögerungen oder -verlängerungen vereinbart hätten, ergibt sich demnach nicht aus dem Vertrag.
Das Landgericht Köln bejahte auch aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen Anspruch des Ingenieurbüros. Wenn eine Bauzeitverlängerung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und auch vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Vertragsanpassung aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auch dass die Vertragsparteien keine Regelung für Projektlaufzeitverlängerungen im Vertrag aufgenommen haben, steht dem Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Ferner finden auch bei Ingenieurverträgen die Grundsätze aus Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag angepasst werden, wenn sich wichtige Umstände nach Vertragsschluss stark verändern. Voraussetzung ist, dass die Parteien den Vertrag so nicht oder anders geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten, und dass es einer Partei nicht zugemutet werden kann, am unveränderten Vertrag festzuhalten. Bei Bauzeitverzögerungen heißt das vor allem: Die vereinbarte Bauzeit muss eine wichtige Grundlage des Vertrags gewesen sein, die Verzögerung darf die vertragliche Risikoverteilung deutlich überschreiten, und dem Auftragnehmer muss ein echter Mehraufwand entstanden sein. Grundsätzlich gilt aber: Haben die Parteien nichts zur Vergütung bei längerer Bauzeit vereinbart, wird das Risiko nach allgemeinen Regeln verteilt. Dabei trägt in der Regel derjenige das Risiko, der die Leistung schuldet – hier also der Auftragnehmer. Im Bereich der HOAI ergibt sich das zusätzlich daraus, dass sich die Vergütung nach den erbrachten Leistungen richtet. Die Bauzeit oder Mehrkosten wegen einer längeren Bauzeit spielen dabei grundsätzlich keine Rolle.
Eine fixe Projektlaufzeit oder Bauzeit haben die Parteien nicht vereinbart. Der nachträglich vom Ingenieurbüro erstellte Projektzeitplan ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass durch die Stufenbeauftragung Projektlaufzeitverzögerungen, die durch das spätere Abrufen der Leistungsstufen verursacht worden sind, nicht zu einem Anspruch auf Mehrvergütung aus einer Projektlaufzeitverlängerung führen können. Dies haben die Parteien ja gerade bewusst geregelt, in dem sie diese Abrufmöglichkeit ohne die Option auf zusätzliches Honorar vereinbart haben. Schließlich hat das Ingenieurbüro aber die Ansprüche aus Projektlaufzeitverlängerung nicht mit einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe nachgewiesen. Die konkrete bauablaufbezogene Darstellung ist Anspruchsvoraussetzung, ohne die ein Anspruch regelmäßig unschlüssig ist. Der Auftragnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darzulegen und den erforderlichen Beweis zu erbringen, wie lange die konkrete von ihm nicht zu vertretene Verzögerung gedauert hat. Darzulegen ist im Einzelnen, wie der Planungs- bzw. Bauablauf geplant war, das heißt, welche Teilleistungen in welcher Zeit erstellt werden und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Planungs- bzw. Bauablauf gegenüberzustellen. Sodann sind die einzelnen Verzögerungstatbestände aufzuführen und deren tatsächlichen Auswirkungen auf den Planungs- bzw. Bauablauf zu erläutern. Ferner wären nachlaufende Leistungen, z.B. in der Leistungsphase 8 nach Abschluss der Bauarbeiten, aus den Zeiträumen herauszurechnen, da diese bereits vertraglich zeitunabhängig zu erbringen gewesen wären. Auch müssen in dieser Gesamtbetrachtung die Zeiträume für Zusatzaufträge berücksichtigt werden, die ebenfalls nicht zu einer vergütungsrelevanten Projektlaufzeitverlängerung hinzugerechnet werden können.
Dies ist dem Ingenieurbüro nicht gelungen. Ferner konnte das Landgericht nicht erkennen, wie die pauschale Mehrvergütung in Höhe von 2.000,00 EUR pro Monat berechnet worden ist und ob es sich hierbei um die tatsächlich aufgrund der Projektlaufzeitverlängerung entstandenen Mehrkosten handelt.
Im Ergebnis konnte das Ingenieurbüro weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Mehrvergütung, bzw. auf die tatsächlich entstandenen Mehrkosten darlegen und beweisen, sodass die Klage vor dem Landgericht Köln scheiterte.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Ja, ein Anspruch auf die tatsächlich entstandenen Mehrkosten aufgrund von Projektlaufzeit / Bauüberwachungszeitverlängerungen ist grundsätzlich möglich. Dieser unterliegt jedoch hohen Anforderungen, die vor Gericht meist schwer darzulegen und zu beweisen sind. Sofern möglich sollte aus Sicht der Architekten/Ingenieure eine entsprechende Regelung bereits in den Vertrag aufgenommen werden. Darüber hinaus ist die sorgfältige Dokumentation für die anschließende konkrete bauablaufbezogene Darstellung entscheidend für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung.
