Aus der Rechtsprechung

Honorar nach Kündigung: Fehlende Belehrung über Sonderkündigungsrecht lässt Klage scheitern

Landgericht Köln, Urteil vom 12.06.2026 Az.: 18 O 193/25

Eine Architektin hatte 2021 mit den Bauherren eines Dreifamilienhauses einen schriftlichen Architektenvertrag über Leistungen nach § 33 HOAI geschlossen, also über die klassische Gebäudeplanung. Während der Bauausführung gerieten die Parteien in Streit über den Leistungsstand.

Unter anderem stellte sich heraus, dass die Architektin zunächst von der Notwendigkeit eines Kinderspielplatzes ausgegangen war und diesen mitgeplant hatte, später aber selbst einräumte, dass ein Spielplatz für die Baugenehmigung des konkreten Vorhabens gar nicht erforderlich gewesen wäre. Die Bauherren setzten der Architektin mehrfach Fristen zur Nachbesserung, unter anderem wegen aus ihrer Sicht fehlerhafter Kostenberechnung und fehlender Ausschreibungsunterlagen.

Im November 2022 kündigten die Bauherren den Vertrag aus wichtigem Grund, hilfsweise erklärten sie eine ordentliche Kündigung nach dem Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB. Über dieses Sonderkündigungsrecht hatte die Architektin die Bauherren zu keinem Zeitpunkt in Textform unterrichtet.

Nach der Kündigung stellte die Architektin den Leistungsstand einseitig fest, nachdem eine gemeinsame Feststellung vor Ort an unterschiedlichen Vorstellungen über die Durchführung gescheitert war. Zwei Jahre später, im Oktober 2024, legte ein von ihr beauftragter Sachverständiger die Schlussrechnung. Diese wies für die Gebäudeplanung sogenannte anrechenbare Kosten von rund 851.000 Euro und für eine zusätzlich abgerechnete Freianlagenplanung rund 39.000 Euro aus – beides in runden Zahlen, ohne dass eine nachvollziehbare Mengen- oder Kostenermittlung beigefügt war. Die Bauherren hatten bereits rund 65.700 Euro gezahlt. Die Architektin verlangte mit ihrer Klage weitere gut 75.000 Euro, unter anderem auch eine Vergütung für die Planung der Außenanlagen, obwohl hierfür kein gesonderter schriftlicher Auftrag vorlag.

Das Landgericht Köln hat die Klage vollständig abgewiesen.

Zunächst zur Freianlagenplanung: Der schriftliche Vertrag erfasste ausdrücklich nur Leistungen der Gebäudeplanung nach § 33 HOAI. Eine gesonderte Beauftragung der Außenanlagenplanung ließ sich weder aus dem Vertrag noch aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien herleiten. Die von der Architektin angeführte E-Mail enthielt nach Auffassung des Gerichts kein verbindliches Angebot, sondern lediglich Überlegungen zur Gestaltung eines möglichen Spielplatzes. Auch eine angeblich mündliche Beauftragung vor Ort hielt das Gericht für nicht schlüssig dargelegt – zumal unklar blieb, warum eine zusätzliche mündliche Vereinbarung nötig gewesen sein sollte, wenn die Beauftragung nach Darstellung der Architektin schon vorher erfolgt sei. Zudem wäre eine solche Vereinbarung ohnehin formunwirksam gewesen, weil mündliche Honorarabreden den Vorgaben der HOAI zur Mittelsatz-Abrechnung nicht genügen. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht lehnte das Gericht ab.

Für die vertraglich vereinbarte Gebäudeplanung bemängelte das Gericht die Grundlage der Honorarberechnung: die sogenannten anrechenbaren Kosten. Diese müssen nach den Vorgaben der HOAI auf einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung nach DIN 276 beruhen, die auf durchgearbeiteten Entwurfsunterlagen und nachvollziehbaren Mengenermittlungen basiert. Die vorgelegte Berechnung des Sachverständigen bestand jedoch im Wesentlichen aus runden, nicht weiter aufgeschlüsselten Summen, die lediglich der ersten Gliederungsebene der Kostengruppen zugeordnet waren. Eine Aufteilung bis mindestens zur zweiten Gliederungsebene, wie sie die DIN 276 grundsätzlich verlangt, fehlte ebenso wie jede erkennbare Mengenbasis. Da die Bauherren diese Kostenansätze substantiiert bestritten hatten – unter anderem unter Hinweis darauf, dass die Architektin selbst bei einer früheren Abschlagsrechnung nur von 700.000 Euro Baukosten ausgegangen war –, reichte der pauschale Vortrag der Klägerin nicht aus, um die Honorarforderung schlüssig zu begründen.

Darüber hinaus prüfte das Gericht, ob überhaupt noch eine offene Forderung bestünde, wenn man die Zahlenangaben der Architektin als richtig unterstellt. Entscheidend war dabei die Frage, welche Kündigungsvorschrift einschlägig war. Die Architektin ging von einer freien Kündigung nach § 648 BGB aus, bei der auch nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden können. Das Gericht stellte jedoch fest, dass tatsächlich das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB griff. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt dieses Recht nur dann, wenn die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss alle wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele – etwa zu Qualität, Quantität, Kosten und Zeit – konkret festgelegt haben. Im vorliegenden Vertrag waren jedoch lediglich die HOAI-Leistungsphasen abstrakt benannt, ohne dass die eigentlichen Planungsziele definiert wurden. Damit blieb die sogenannte Zielfindungsphase anwendbar, und die Architektin hätte die Bauherren über ihr Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Da dies nicht geschah, blieb das Kündigungsrecht der Bauherren zeitlich unbegrenzt bestehen und konnte auch noch nach weit fortgeschrittener Planung wirksam ausgeübt werden. Ein stillschweigender Verzicht der Bauherren auf dieses Recht – etwa durch bloßes Fortführen der Zusammenarbeit über Monate – ließ das Gericht nicht ausreichen; hierfür hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft.

Die Folge: Nach einer Kündigung gemäß § 650r BGB kann der Architekt nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abrechnen, nicht aber – wie bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB – auch eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangen. Das Gericht prüfte daraufhin anhand der eigenen Leistungsstandfeststellung der Architektin und gängiger Honorartabellen, welcher Vergütungsanteil für tatsächlich erbrachte Teilleistungen realistisch war. Dabei zeigte sich, dass die Architektin in ihrer Schlussrechnung einzelne Leistungsphasen deutlich zu hoch gewichtet hatte, obwohl nach ihren eigenen Angaben wesentliche Teilleistungen – etwa bestimmte Abstimmungs-, Koordinations- und Dokumentationsschritte – nicht erbracht worden waren. Nach Korrektur dieser Ansätze ergab sich ein Honoraranspruch für erbrachte Leistungen, der unterhalb der bereits von den Bauherren geleisteten Zahlung lag. Damit bestand selbst bei wohlwollender Unterstellung der klägerischen Zahlen kein offener Zahlungsanspruch mehr.

Für die Praxis zeigt die Entscheidung mehrere wichtige Punkte: Wer als Planer einen Vertrag abschließt, ohne konkrete Planungs- und Überwachungsziele zu Qualität, Quantität, Kosten und Zeit festzulegen, muss den Auftraggeber zwingend in Textform über dessen Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB informieren. Unterbleibt dies, kann der Auftraggeber auch nach Jahren noch kündigen – mit der Folge, dass nur erbrachte Leistungen vergütet werden. Zusätzliche Leistungen wie eine Freianlagenplanung sollten stets gesondert und in Textform beauftragt werden; informelle E-Mail-Korrespondenz oder mündliche Absprachen reichen nicht aus und sind zudem wegen der Formvorschriften der HOAI häufig nicht einmal wirksam. Eine Honorarschlussrechnung steht und fällt mit einer ordnungsgemäßen Kostenberechnung nach DIN 276. Pauschale, runde Zahlen ohne Mengenermittlung und ohne Aufschlüsselung bis mindestens zur zweiten Kostengruppenebene genügen den gerichtlichen Anforderungen nicht und können die gesamte Honorarklage zu Fall bringen – selbst wenn die zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden.

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