Aus der Rechtsprechung

Deckungsschutz für Projektsteuerer: Wann die Berufshaftpflicht bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern greift

OLG München, Beschluss vom 21.05.2026 Az.: 25 U 2228/25

Ein staatlich geprüfter Bautechniker, der zugleich als Projektsteuerer und Projektcontroller tätig ist, unterhält seit 2004 eine Berufshaftpflichtversicherung. Versichert ist seine gesetzliche Haftpflicht als freiberuflich tätiger Bautechniker, Projektsteuerer und Projektcontroller mit einer Deckungssumme von 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Der Vertrag beruht auf besonderen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung.

Der Bautechniker wurde gemeinsam mit einem Architekten und einer aus beiden gebildeten Bürogemeinschaft von einer Bauherren-GbR vor dem Landgericht München auf Schadensersatz in Höhe von knapp drei Millionen Euro sowie für zukünftig entstehende Schäden in Anspruch genommen. Hintergrund war der Umbau eines Bürogebäudes in ein Hotel. Die Bauherrin warf den Beklagten eine mangelhafte Bauüberwachung aufgrund zahlreicher Mängel an über hundert Duschkabinen vor, etwa unzureichend eingebundene Wannendichtbänder, fehlende Fugenabdichtungen und mangelhaft befestigte Stützfüße. Diese Mängel hätten zu Wasser-, Feuchtigkeits- und Schimmelschäden geführt und den Ausfall von Hotelzimmern verursacht. Die Bauherrin stützte ihre Ansprüche darauf, dass zwischen ihr und dem Bautechniker ein Vertrag über Planung und Objektüberwachung bestanden habe, der schuldhaft verletzt worden sei. Zusätzlich machte eine Sachversicherung, die der Bauherrin bereits einen Teil der Schäden ersetzt hatte, im Wege des Regresses eigene Ansprüche gegen den Bautechniker geltend.

Der Bautechniker verlangte von seinem Berufshaftpflichtversicherer, ihm für beide Verfahren – den Rechtsstreit mit der Bauherrin und die Regressforderung der Sachversicherung – Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherer lehnte dies ab. Der Bautechniker klagte daraufhin auf Feststellung der Deckungspflicht. Das Landgericht München gab der Klage in vollem Umfang statt. Gegen dieses Urteil legte der Versicherer Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München kündigte an, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung führte der Senat zunächst aus, worum es in einem sogenannten vorweggenommenen Deckungsprozess überhaupt geht: Es wird nicht geprüft, ob der Anspruch, den der angeblich geschädigte Dritte – hier die Bauherrin – gegen den Versicherungsnehmer erhebt, tatsächlich berechtigt ist. Diese Frage ist allein im Haftpflichtprozess zu klären, also in dem Verfahren zwischen Bauherrin und Bautechniker. Im Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer wird stattdessen nur summarisch geprüft, ob die von der Bauherrin behauptete Pflichtverletzung – unterstellt, sie träfe zu – unter den Versicherungsvertrag fällt. Man geht also von den Behauptungen des vermeintlich Geschädigten aus und fragt nur, ob ein solcher Sachverhalt – hier die Bauüberwachung - überhaupt vom Versicherungsschutz erfasst wäre. Wirft der Geschädigte mehrere Pflichtverletzungen vor, von denen nur einige versichert sind, besteht schon deshalb zumindest eine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess zu unterstützen.

Sodann prüfte der Senat, ob dem Bautechniker vorgeworfenen Pflichtverletzungen – Planungs- und Überwachungsfehler bei der Gebäude- und Innenraumplanung – zu seinem versicherten Berufsbild zählen. Das Gericht betonte dabei, dass in der Berufshaftpflichtversicherung nicht ein allgemeines Haftungsrisiko abgesichert ist, sondern nur die Haftung aus der im Vertrag konkret beschriebenen Tätigkeit. Aus dem zwischen der Bauherrin und der Bürogemeinschaft geschlossenen Vertrag ergab sich, dass der Bautechniker für die Leistungsphasen 7 und 8 HOAI zuständig war. Leistungsphase 8 umfasst nach der HOAI die Objektüberwachung. Die Bauherrin warf dem Bautechniker eine mangelhafte Objektüberwachung vor.

Der Senat stellte klar, dass die HOAI lediglich eine Honorarordnung ist und keine Zugangsvoraussetzung dafür regelt, wer bestimmte Planungs- oder Überwachungsleistungen erbringen darf. Es gibt in Deutschland kein generelles Berufsausübungsrecht, das Planungs- oder Überwachungsleistungen ausschließlich Architekten oder Ingenieuren vorbehält. Auch ein staatlich geprüfter Bautechniker kann sich zur Objektüberwachung verpflichten und im Rahmen seines Berufsbildes tätig werden. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Vorbehaltsaufgaben, die eine besondere Qualifikation erfordern – etwa die Erstellung von Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige Vorhaben oder das Aufstellen bautechnischer Nachweise. Dass eine solche Vorbehaltsaufgabe im Haftpflichtprozess streitgegenständlich war, sah der Senat nicht als gegeben an. Die Objektüberwachung hinsichtlich der Gebäude- und Innenraumplanung falle vielmehr grundsätzlich in das Berufsbild eines Bautechnikers, Projektsteuerers und Projektcontrollers.

Auch der Einwand des Versicherers, es greife der vertragliche Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen, überzeugte den Senat nicht. Über einen solchen Risikoausschluss ist grundsätzlich nicht bereits im vorweggenommenen Deckungsprozess zu entscheiden, sondern erst im Hauptprozess zwischen Geschädigtem und Versicherungsnehmer – und auch dort nur, wenn der Geschädigte selbst ein wissentliches Fehlverhalten behauptet. Genau das war hier nicht der Fall: Die Bauherrin warf dem Bautechniker im Haftpflichtprozess lediglich schuldhaftes, nicht aber wissentliches (vorsätzliches) Handeln vor. Wissentliches Handeln setzt nach der vom Senat zitierten Rechtsprechung voraus, dass der Versicherte die verletzte Pflicht positiv kannte und sich bewusst war, pflichtwidrig zu handeln; bloße Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz reichen nicht aus. Da der Bautechniker zudem im Haftpflichtprozess selbst bestreitet, die fragliche Pflicht überhaupt gehabt zu haben, hätte eine Prüfung des Ausschlusses im Deckungsprozess im Ergebnis dazu geführt, doch wieder über die materielle Berechtigung des Anspruchs zu entscheiden – was gerade nicht Aufgabe des Deckungsprozesses ist.

Für Architekten, Ingenieure und Bautechniker verdeutlicht die Entscheidung zweierlei: Zum einen zeigt sie, wie der Deckungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung in einem laufenden Haftpflichtprozess funktioniert. Der Versicherer muss grundsätzlich schon dann Versicherungsschutz gewähren, wenn die vom Geschädigten behaupteten Pflichtverletzungen – als wahr unterstellt – unter das versicherte Berufsbild fallen. Ob die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, klärt sich erst im Hauptprozess. Zum anderen macht der Beschluss deutlich, dass das Berufsbild eines Bautechnikers, Projektsteuerers oder Projektcontrollers durchaus auch die Objektüberwachung und vergleichbare Leistungsphasen entsprechend der HOAI umfassen kann, solange keine gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben – etwa bauaufsichtliche Nachweise oder Genehmigungsplanungen – betroffen sind. Wer als Nicht-Architekt oder Nicht-Ingenieur in vertraglichen Bürogemeinschaften tätig wird, sollte deshalb genau prüfen und im Vertrag festhalten, welche Leistungen er konkret übernimmt – dies erleichtert im Streitfall die Zuordnung zum versicherten Berufsbild erheblich. Schließlich zeigt die Entscheidung, dass ein Versicherer sich nicht vorschnell auf einen Risikoausschluss wegen wissentlicher (vorsätzlicher) Pflichtverletzung berufen kann, solange der Geschädigte selbst im Haftpflichtprozess kein wissentliches Verhalten behauptet.

x

Thematisch passende Artikel:

Aus der Rechtssprechung

Verletzung von Elementarwissen eines Architekten: Versicherungsschutz ausgeschlossen

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 - 9 U 241/22; BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZR 182/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Sachverhalt: Der Auftraggeber schloss mit dem Auftragnehmer 2009 einen Architektenvertrag über die Sanierung seines Mitte der 1960er Jahre errichteten Wohnhauses. Im Zuge der Umbaumaßnahmen...

mehr
Ausgabe 05/2024

Honorar bei verlängerter Objektüberwachung

Eine heiß diskutierte Frage ist die, ab wann ein Architekt mehr Honorar von seinem Auftraggeber verlangen kann, wenn sich die Objektüberwachungszeit erheblich verlängert. Die Beispiele können in...

mehr
Aus der Rechtsprechung

Bauüberwachung vs. Bauleitung nach Landesbauordnung - was ist zu tun?

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 14.04.2026 - 12 U 37/25

Unstreitig war, dass der Architekt für die Generalunternehmerin tätig war, u.a. mit Erstellung der Leistungsverzeichnisse, Koordination und Terminierung des Bauablaufs, Rechnungsprüfung und...

mehr
Aus der Rechtsprechung

Haftpflichtversicherung von Architekten: Nicht jeder Planungsfehler kostet den Versicherungsschutz

OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2025 – I-9 U 50/25

Im konkreten Fall hatte ein Architekt die Leistungsphasen 1 bis 9 für die Modernisierung und Instandsetzung einer Berufsfachschule übernommen. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gebäudes...

mehr
Aus der Rechtsprechung

Wann muss der Objektüberwacher die TGA-Gewerke überwachen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025 - 22 U 55/24

Zwar schuldet der Objektplaner selbst grundsätzlich keine Objektüberwachung der Fachplanungsbereiche wie hier die Ausführung der TGA-Gewerke. Dafür wäre ein gesonderter Fachplaner notwendig...

mehr