Rechtsprechung

Haftung bei Mitverursachung durch den AG

(OLG Dresden, Urteil vom 05.08.2021 - 10 U 1729/19)

In der vorliegenden Entscheidung musste das Oberlandesgericht Dresden über die Haftung eines Abbruchunternehmers und über das Mitverschuldens seines Auftraggebers entscheiden.

Der Entscheidung lag der folgende, vereinfacht dargestellte, Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin betreibt auf ihrem - mit mehreren Hallen bebauten - Grundstück ein Unternehmen im Bereich der Automobiltechnik. Am 17. Dezember 2010 brach das Vordach einer Halle unter der damals vorherrschenden Schneelast zusammen. Am nächsten Tag fand eine Ortsbegehung statt. Neben der Klägerin und einem von ihr beauftragten Architekten nahm ein Abbruchunternehmer teil. Zur Vermeidung erheblicher Betriebsunterbrechungen beauftragte die Klägerin sogleich den Abbruchunternehmer mit dem „sukzessiven, schrittweisen“ Rückbau des eingestürzten Vordachs. Der Abbruchunternehmer begann unter Einsatz eines Baggers und eines Greifers mit den Abbrucharbeiten. Im Zuge dieser Arbeiten kam es zu einem Absturz des Dachbinders innerhalb der Halle, welcher an das – unter der Schneelast zusammengebrochene – Vordach angrenzt. Der heruntergefallene Dachbinder zerstörte Versorgungsleitungen, Produktionsanlagen und die Dachabdichtung. Der Abbruchunternehmer meldete später Insolvenz an. Die Klägerin verklagte daraufhin den Insolvenzverwalter auf Zahlung von 563.581,95 Euro und klagte gegen den Betriebshaftpflichtversicherer des Abbruchunternehmers auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, dem Insolvenzverwalter Deckungsschutz zu gewähren.

Das Oberlandesgericht entschied: 

Die Klage gegen den Abbruchunternehmer ist dem Grunde nach zu 70 % gerechtfertigt. Grundlage des Anspruchs sei §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 110 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 110 VVG seien erfüllt. § 110 VVG ermögliche dem Geschädigten gerade, dass Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter, ohne den Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren geltend machen zu müssen, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung.

Der Abbruchunternehmer habe seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt, so dass innerhalb der unmittelbar angrenzenden Fabrikhalle ein Spannbetonbinder abstürzte und die Produktionsanlangen der Klägerin beschädigte. Das Verhalten des Abbruchunternehmers erfülle zugleich den Tatbestand einer rechtswidrigen Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung). Die vom Abbruchunternehmer mittels eines 30 Tonnen Baggers mit Reißhaken durchgeführten Abbrucharbeiten seien nach den technischen Abbruchregeln unzulässig gewesen, da keine ausreichenden Sicherheitsabstände vorhanden gewesen seien. Statt eines Abrisses mit Hilfe eines Baggers sei allein eine Krandemontage des - unter den Schneemassen zusammengebrochenen – Vordachs in Frage gekommen. Die pflichtwidrig durchgeführten Abrissarbeiten seien zumindest mitursächlich dafür geworden, dass der Spannbetonbinder in der angrenzenden Fabrikhalle abstürzte und die dortige „Teilewaschanlage“ beschädigte. Für die Mitursächlichkeit der Baggerarbeiten für den Einsturz des Betonbinders spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Der Abbruchunternehmer habe bei seinen Arbeiten gegen technische Abbruchregeln verstoßen. Deren Zweck bestünde in dem Schutz von Menschen und „benachbarten“ Sachwerten und diene der „Sicherheit“ von Nachbargebäuden. Es habe sich vorliegend gerade die Gefahr, vor der die technischen Regelungen bewahren soll, in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Arbeiten des Abbruchunternehmers verwirklicht. Denn der Dachbinder sei noch während der Abbrucharbeiten am Abend des 18. Dezembers eingestürzt. Wenn aber ein Abbruchunternehmen unter Verstoß gegen die technischen Abbruchregeln mit einem Bagger, der über einen Reißhaken verfügt, Abbrucharbeiten unmittelbar an einem vorgeschädigten Gebäude vornehme, so spräche der erste Anschein dafür, dass diese Arbeiten für den Einsturz der Halle jedenfalls mitverantwortlich seien.

Die Klägerin müsse sich allerdings bei der Entstehung des Schadens ein nicht ganz unerhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, § 254 BGB. Als ein „Verschulden gegen sich selbst“ sei es der Klägerin anzulasten, dass sie entgegen der Empfehlungen ihres Architekten, einen Statiker oder Prüfstatiker hinzuzuziehen, die Abbrucharbeiten und die Beräumung der Zufahrtsrampen im Interesse einer Fortführung des Produktionsbetriebes unmittelbar in Auftrag gegeben habe. Die Höhe des Mitverschuldensanteils der Klägerin schätzte der Senat nach § 287 ZPO auf 30 %. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin selbst über keine Fachkenntnisse verfüge und von der Sachkunde sowohl des Abbruchunternehmers als auch des hinzugezogenen Architekten abhängig gewesen sei. Weder der Architekt noch der Abbruchunternehmer hätten der Klägerin jedoch plastisch vor Augen geführt, welche Gefahren mit dem Abriss des eingestürzten Vordachs verbunden sein können, und sie eindringlich vor einem vorzeitigen Beginn der Beräumungsarbeiten ohne hinreichende statische Feststellungen zu dem Zustand der Fabrikhalle gewarnt.

Unseres Erachtens nach ist die Klägerin hier mit einem blauen Auge davongekommen. Eine höhere Mitverschuldensquote zu Lasten der Klägerin wäre möglicherweise angemessen gewesen. Wäre die Klägerin dem dringenden Rat ihres Architekten nachgekommen und hätte einen Statiker hinzugezogen, wäre der Schadenseintritt vermeidbar gewesen. Allein um den Produktionsbetrieb in der Halle möglichst schnell fortzuführen hat die Klägerin ungeprüft die Abbrucharbeiten beauftragt. Bleibt nur zu hoffen, dass die Klägerin keinen Regress beim Architekten sucht…

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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