Aus der Rechtsprechung

Gesamtschuldnerische Haftung von Objektplaner und Fachplaner

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 - 2 U 40/24

Wenn sich ein Planungsmangel am Bauwerk manifestiert, kann der Auftraggeber neben dem ausführenden Bauunternehmen, bei Planungsmängeln auch den oder die damit befassten Planer in Anspruch nehmen. Der von dem Oberlandesgericht Naumburg entschiedene Fall handelt von einer mangelhaft geplanten Durchschreiterinne in einem Schwimmbad.

Der Auftraggeber beauftragte einen Objektplaner und einen Fachplaner für die Technische Gebäudeausrüstung (folgend nur: Fachplaner) für die Sanierung eines Freibades. Gegenstand der Planung sowohl des Objektplaners als auch des Fachplaners war eine sogenannte Durchschreiterinne, mithin eine Überlaufrinne. Bei der Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Überlaufrinne das anfallende Schwallwasser bei einer Benutzung von nur zwei Schwimmern im Becken nicht aufnehmen konnte. Das führte dazu, dass das Schwallwasser Verunreinigungen vom Beckenrand in das Schwimmbecker trug. Es wurde festgestellt, dass die Konstruktion mangelhaft war und die Durchschreiterinne nicht die erforderliche Breite und Tiefe aufwies.

Der Auftraggeber nahm daraufhin den Objektplaner und dieser in einem weiteren Prozess den Fachplaner auf Schadensersatz in Anspruch. Der Fachplaner verteidigt sich gegen die Klage des Objektplaners u.a. mit dem Argument, dass es Aufgabe des Objektplaner gewesen sei, die Durchreiterinne korrekt zu dimensionieren.

Das Oberlandesgericht Naumburg sah sowohl bei dem Objektplaner als auch beim Fachplaner einen jeweils eigenen Verschuldensanteil an dem Mangel.

Die umlaufende Rinne ist zunächst Teil des vom Objektplaner geplanten Baukörpers und gehört deshalb zu seinem Planungsbereich. Die Frage der Aufnahmekapazität der Rinne und der Abläufe gehören aber zum Aufgabenbereich des Fachplaners. Aus weiteren technischen Vorschriften (DIN 19643-1, Ausgabe 1997-04; Richtlinien für den Bäderbau des KOK-Bäder, Ziff. 25.43.22; Merkblatt Nr. 65.06; Empfehlung des figawa-Arbeitskreises) folgt, dass die Planung einer umlaufenden Rinne sowohl dem das Freibad insgesamt planenden Architekten als auch dem Fachplaner obliegt. Zwischen beiden Planern hat daher zwingend eine enge Abstimmung zu erfolgen.

Im Ergebnis haftet demnach auch der Fachplaner. In dem oben zitierten Urteil war die vertragliche Beauftragungskonstellation noch weitaus komplizierter als hier darstellbar. Die Rechtsprechung lässt sich aber darauf herunterbrechen, dass bei einem im Bauwerk manifestierten Planungsfehler, für den sowohl der Objektplaner als auch der Fachplaner verantwortlich war, zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der jeweiligen Planer führt. Der Auftraggeber kann sich dann aussuchen, wenn von beiden Planern er auf den vollen Schaden in Anspruch nimmt. Die Planer müssen dann untereinander im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs jeweils Regress, bei dem nicht vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Planer suchen.


Foto: Privat

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