Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Neue Anforderungen in 2009

Die Rahmenbedingungen für Anpassungen der Anforderungen im Bereich Energieeeffizienz und erneuerbare Energien basieren auf politischen Vorgaben, die in der EU abgestimmt sind. Es wird gefordert, dass die Senkung der Treibhausgase bis 2020 sowie eine Verbesserung der Energieeffizienz um wenigstens 20 % erfolgt, und es wird ein verbindliches Ziel formuliert, den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch der EU bis 2020 um 20 % zu erhöhen.

Die Umsetzungen neuer Energieeffizienzanforderungen im Gebäudebereich erfolgen in Deutschland über Novellierungen der
Energieeinsparverordnung. Hierbei ist vorgesehen, dass in 2009 und 2012 schrittweise eine Verbesserung um jeweils 30 % stattfindet. Für Wohngebäude geht dies in 2009 mit der Einführung des „Referenzgebäude-Verfahrens“ einher, das einen verbesserten Wärmeschutzstandard mit einer effizienteren Heizungstechnik verbindet. Im Wohngebäudebereich werden 2012 weitere Verbesserungen des baulichen Wärmeschutzes und voraussichtlich der Einsatz von Lüftungstechnik mit Wärmerückgewinnung umzusetzen sein. Im Falle der Nichtwohngebäude sollen die Verschärfungen derzeit gültiger Referenzbau- und Referenzanlagentechnik zu den genannten Reduktionen des Primärenergiebedarfs führen. Auch im Gebäudebestand werden Verschärfungen vorgesehen. Dies betrifft Einzelanforderungen für Bauteile im Gebäudebestand, Anpassungen der Nachrüstverpflichtungen sowie die Außerbetriebnahme von Nachtspeichersystemen.

Die Neugestaltung der Energieeinsparverordnung wird flankiert von der Einführung des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes zum 1. Januar 2009. Über dieses Gesetz ist der verpflichtende Einsatz erneuerbarer Energien zur Energiebedarfsdeckung der Wärme- und Kälteversorgung bzw. die Umsetzung geeigneter Kompensation vorgesehen.
 

Die Energieeinsparverordnung 2009

Mit der Energieeinsparverordnung 2009 wird, wie zuvor genannt, für Wohngebäude ein neues Anforderungsmodell eingeführt. Die Vorgabe einer Referenzbautechnik in Verbindung mit einer Referenzanlagentechnik führt zu einem Referenzgebäude, aus dem der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf eines Gebäudes resultiert. Die Formulierung der Anforderungen über das Referenzgebäudeverfahren geschieht wie folgt: Unter Zugrundelegung der geplanten Gebäudegeometrie (Gebäudevolumen und Hüllfläche), der geplanten Gebäudeausrichtung und der Fenstergrößen wird die Gebäudehülle mit einer bestimmten Ausführung des baulichen Wärmeschutzes und mit einer bestimmten vorgegebenen Anlagentechnik ausgestattet. Berechnet man den Jahres-Primärenergiebedarf dieses Gebäudes, so resultiert ein spezifischer Anforderungswert – der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf. Dieser zulässige Jahres-Primärenergiebedarf ist nun von dem tatsächlich zu errichtenden Gebäude mit der tatsächlich geplanten baulichen Ausführung und der tatsächlich geplanten Anlagentechnik einzuhalten bzw. zu unterschreiten.

Die von den Vorgängerfassungen der EnEV bekannte Planungsflexibilität bleibt also, im Rahmen der nun enger gesteckten Grenzen, erhalten. Mit der Einführung des Referenzgebäudeverfahrens durch die EnEV 2009 entfällt das Heizperiodenbilanzverfahren.

Als Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs dienen für die Kategorie Wohngebäude in Deutschland die bislang eingeführten und benutzten Normen DIN V 4108 Teil 6 und DIN V 4701 Teil 10. Alternativ ist die Anwendung der DIN V 18 599 möglich.

Auch die Anforderungen an den spezifischen Transmissionswärmeverlust HT‘ werden fortgeschrieben. Diese Größe, die eine Mindestqualität des baulichen Wärmeschutzes sicherstellen soll, wird in Zukunft abhängig von Gebäudetyp und -größe als Zusatzanforderung vorgegeben.

Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden geschieht grundsätzlich nach DIN V 18 599. Hierbei erfolgt eine Energiebilanzierung unter Berücksichtigung des Energieaufwandes für die Gebäudebeheizung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung, die Lüftung und Kühlung/Klimatisierung. Die Vorgabe der Referenz-, Bau- und Anlagentechnik bei Nichtwohngebäuden ist aufgrund der erweiterten Energiebilanz deutlich umfangreicher als bei Wohngebäuden.

Verschärfungen im Bereich von Nichtwohn-
gebäuden werden – wie bei Wohngebäuden auch – im Bereich des baulichen Wärmeschut-
zes vorgenommen. Grundsätzlich gelten hier die gleichen Zahlenwerte wie bei Wohngebäuden. Bauteile, wie z. B. Vorhangfassaden, werden zusätzlich aufgenommen. Bei der Beleuchtung kommt als Referenztechnik die direkt/indirekte Beleuchtung in Verbindung mit einer Präsenzkontrolle und einer Konstantlichtregelung zum Ansatz. Wie bei Wohngebäuden auch, findet bei der Heizung die Brennwerttechnik Anwendung. Bei Nutzungen mit hohem Warmwasserwärmebedarf (z. B. Hotels, Restaurants) sind Solaranlagen in der Referenz aufgenommen. Hinsichtlich der Raumlufttechnik sind die spezifischen Leistungsaufnahmen von Ventilatoren gegenüber derzeitigen Anforderungen reduziert; ebenso die spezifischen elektrischen Leistungen der Kaltwasserkreise.

Der Anwendungsbereich des so genannten „vereinfachten Verfahrens“ wird ausgeweitet. Neben Bürogebäuden, Schulen und Hotels fallen mit der EnEV 2009 auch Turnhallen, Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 m² NGF, Gewerbebetriebe bis 1 000 m² NGF sowie Bibliotheken in den Anwendungsbereich der Gebäude, die vereinfacht als 1-Zonen-Modell behandelt werden können.
 

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Ab dem 1. Januar 2009 muss bei Gebäuden, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen – und das sind praktisch alle Gebäude, für die auch Anforderungen gemäß Energieeinsparverordnung gelten – der Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Der Wärmeenergiebedarf stellt die Energiemenge dar, die vom Wärmeerzeuger zu Heizzwecken und zur Warmwasserbereitung bereitgestellt werden muss. Im Falle der Gebäudekühlung zählt auch die Energiemenge für Kühlzwecke dazu.

Bei Verwendung fester Biomasse, z. B. Holzpellets oder Holzhackschnitzel, Erdwärme oder Umweltwärme (z. B. unter Einsatz von Wärmepumpen) muss der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % daraus gedeckt werden. Zusätzlich gelten bestimmte Anforderungen an die technischen Komponenten, wie z. B. Jahresarbeitszahlen von Wärmepumpen. Eine Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 30 % ist bei Einsatz von Biogas erforderlich. Wird solare Strahlungsenergie genutzt, beträgt der Deckungsanteil am Wärmeenergiebedarf mindestens 15 %.

Eine Pauschalisierung sieht das Gesetz in dem Fall vor, wenn die Warmwasserbereitung durch eine Solaranlage unterstützt wird. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern müssen gem. EnEV 4 m² Kollektorfläche pro 100 m² beheizter Nutzfläche installiert werden; bei größeren Gebäuden sind es 3 m² pro 100 m² beheizter Nutzfläche. Zuvor genannte Maßnahmen können auch kombiniert werden (z. B. 25 % über eine Wärmepumpe und 15 % über die Nutzung von Biogas).

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu zählen die Nutzung von Abwärme (beispielsweise aus Produktionsprozessen) oder die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einem Deckungsanteil des Wärmeenergiebedarfs von mind. 50 %, auch der Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, das auf Basis erneuerbarer Energien über Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird. Auch mit verbessertem Wärmeschutz, der zu einer Unterschreitung der jeweils gültigen EnEV-Anforderungen um mindestens 15 % führt, werden die Anforderungen des Gesetzes im Sinne
einer Ersatzmaßnahme erfüllt. Wer weder erneuerbare Energien nutzen noch Ersatzmaßnahmen ergreifen kann, ist von der Nutzungs-
pflicht befreit. Führen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kann die zuständige Landesbehörde eine Befreiung von der Nutzungspflicht gewähren. Grundsätzlich aber muss das Gesetz mit Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2009 beachtet werden. Die Anforderung gilt nicht für Vorhaben, bei denen der Bauantrag vor diesem Datum gestellt oder die Bauanzeige vorher erstattet wurde. Gleiches gilt für die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung eines Gebäudes, wenn die erforderliche Kenntnisgabe vor dem 1. Januar 2009 erfolgte bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2009 begonnen
werden durfte oder rechtmäßig begonnen wurde.

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