Rechtsprechung

Bei der Rechnungsprüfung heißt es richtig rechnen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.8.2018 - 21 U 78/17; BGH, Beschluss vom. 21.8.2019 - VII ZR 190/18 - Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen.

In Rahmen der Objektplanung, Leistungsphase 8 HOAI, muss der Architekt / Ingenieur auch Rechnungsprüfungen vornehmen. Dies betrifft sowohl aufkommende Nachträge sowie auch die Schlussrechnungen der ausführenden Gewerke. Macht er hierbei Fehler, haftet der Architekt / Ingenieur dem Bauherrn für den entstandenen Schaden. So auch in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall:

Ein Bauingenieur wurde im Rahmen einer Sanierungsplanung zweier Balkonstränge an einem zehnstöckigen Wohnhaus mit der vollständigen Planung (Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI) beauftragt. Im Rahmen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) war der Bauingenieur im Rahmen der Grundleistungen u. a. zur Rechnungsprüfung verpflichtet. Insoweit mussten die Abschlags- und Schlussrechnungen darauf überprüft werden, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen, ob die Mengen und Massen stimmen oder vertragliche Sonderkonditionen (z. B. Skonto) bei der Berechnung berücksichtigt wurden. Vor der Freigabe von Rechnungen muss der bauüberwachende Architekt / Ingenieur zudem die ausgeführten und abgerechneten Leistungen auf Mangelfreiheit überprüfen.

Hier sind dem Bauingenieur erhebliche Fehler unterlaufen.

Nachträge der ausführenden Firma sowie deren Schlussrechnung prüfte und kürzte der Bauingenieur zwar. Der Bauherr glich die Schlussrechnung aufgrund des Prüfvermerks des Bauingenieurs auch vollständig aus. Ein hiernach eingeholtes Parteigutachten kam aber zu dem Ergebnis, dass die abgerechneten Bauleistungen einen für die Balkonsanierung unangemessenen Leistungsumfang hatten. Im Einzelnen wurden Nachträge und die Schlussrechnung viel zu hoch in Rechnung gestellt. Zuviel verlangt hatte die ausführende Firma beispielsweise Vorhaltekosten der Gerüste durch Bauzeitverzögerung. Da sie diese Bauzeitverzögerung selbst zu vertreten hatte, konnte sie hier keine Mehrkosten abrechnen. Der Bauingenieur gab die Mehrkosten dennoch frei. Für andere vom Bauingenieur freigegebenen Zahlungen fehlte es sogar an einer Vergütungsgrundlage (Stundenlohnleistungen). Einheitspreise wurden teilweise nicht nach Aufmaß und Einheitspreis abgerechnet, sondern nach einer höheren Pauschale. Auch diese gab der Bauingenieur fehlerhaft zur Zahlung frei. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte diese Fehler in der Rechnungsprüfung.

Der Bauingenieur wurde im Ergebnis erfolgreich vom Bauherrn auf Schadensersatz in nicht unbeträchtlicher Höhe verklagt. Architekten / Ingenieuren ist daher bei der Rechnungsprüfung besondere Sorgfalt ans Herz zu legen. Nicht nur die Zahlen müssen richtig sein. Auch die Vergütungsgrundlagen müssen mit der Abrechnung übereinstimmen.

Autoren:

, Rechtsanwalt bei Wollmann & Partner und Licencié en droit, zertifizierter Mediator und Lehrbeauftragter der TU Darmstadt

, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei MO45LEGAL Bschorr | Warneke | Sukowski Gbr Rechtsanwälte und Notare

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