Rechtsprechung

Anspruch auf Mehrvergütung besteht auch bei nur mündlich erteiltem Nachtragsauftrag!
Ein Schriftformerfordernis für Nachtragsaufträge ist unwirksam!

(OLG München, Urteil vom 21.07.2021 – 20 U 5268/20 Bau)

Das Oberlandesgericht München hatte sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage von Formerfordernissen bei Nachtragsaufträgen und ihren Beschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befassen. Der Sachverhalt stellte sich vereinfacht wie folgt dar:

Der Auftraggeber, ein Bauträger, und der Auftragnehmer, eine mittelständische Fachfirma, die Metallbauarbeiten durchführt, schlossen einen schriftlichen Bauvertrag über die Erbringung von Metallbauarbeiten mit Verglasung. Ziffer 10 des Bauvertrags bestimmte, dass Nachträge bzw. Aufträge für zusätzliche Leistungen schriftlich vorgelegt werden müssen und erst nach Unterschrift als erteilt gelten. Der Auftraggeber hatte unstreitig die Anbringung einer stärkeren als der vertraglich vereinbarten Außendämmung angeordnet. Der Auftragnehmer musste deshalb zwangsläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten. Der Auftragsnehmer verlangte vom Auftraggeber Mehrvergütung für die Verarbeitung der breiteren Profile und Wetterbleche in Höhe von insgesamt 5.214,00 Euro. Der Auftraggeber meinte, dass er zwar eine stärkere Außendämmung gewollt, jedoch keine breiteren Profile und Wetterbleche beauftragt habe und verweigerte insoweit die Zahlung. Der Auftragnehmer erhob Klage.
Das Oberlandesgericht München gab dem Auftragnehmer Recht. Der Auftragnehmer habe einen Anspruch auf Zahlung der abgerechneten Mehrungen für Profilverbreiterungen bzw. Wetterblechausladung in der geltend gemachten Höhe gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Abs. 8 Ziffer 2 Satz 2 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B). Der Auftraggeber habe nicht bestritten, dass er am Objekt eine stärkere Außendämmung habe anbringen lassen als ursprünglich vorgesehen, weshalb vom Auftragnehmer zwangläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeitet werden mussten als beauftragt. Die Leistungen seien mithin zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig, der Auftraggeber habe angesichts der Erbringung einer stärkeren Dämmung ersichtlich auch Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer breitere Profile und Wetterbleche verarbeite. Gegen die geltend gemachte Höhe des Preises habe der Auftraggeber nichts eingewendet.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführungen einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zustehe, wenn sie auf einem schriftlichen Nachtragsauftrag beruhe, benachteilige den Auftragnehmer unangemessen. Sollte die Bestimmung in Ziffer 10 des Bauvertrags so zu verstehen sein, dass eine schriftliche Beauftragung Voraussetzung für eine Vergütung sei, sei diese Klausel jedenfalls gemäß § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam.
Für unsere Leser bleibt aus dieser Entscheidung festzuhalten:

Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, sind bei der Vereinbarung des neuen Preises sämtliche Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Anordnungen des Auftraggebers verursacht werden. Jedoch können auch Entscheidungen von Dritten (z.B. Aufsichtsbehörden) Ursache für eine Leistungsänderung sein. Ob die Preisbildung nach tatsächlich erforderlichen Kosten oder anhand einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung erfolgt, ist dabei unbeachtlich.

Werden für die funktionstaugliche Herstellung eines Bauwerks technisch notwendige, in der Leistungsbeschreibung aber nicht genannte, Leistungen zwingend erforderlich, gilt es diese grundsätzlich auch dann nach § 2 Abs. 8 VOB/B bzw. den zivilrechtlichen Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zusätzlich zu vergüten, wenn der Auftraggeber ihre Ausführung nicht angeordnet hat, sie vom Auftragnehmer also „ohne Auftrag“ erbracht wurden.

Das Gericht ist hier offensichtlich dem (eigentlich unstrittigen) richtigen Grundsatz gefolgt, dass (nicht nur bei Geltung der VOB/B) niemand ohne Vergütung leisten muss.
Der Auftraggeber, ein Bauträger, und der Auftragnehmer, eine mittelständische Fachfirma, die Metallbauarbeiten durchführt, schlossen einen schriftlichen Bauvertrag über die Erbringung von Metallbauarbeiten mit Verglasung. Ziffer 10 des Bauvertrags bestimmte, dass Nachträge bzw. Aufträge für zusätzliche Leistungen schriftlich vorgelegt werden müssen und erst nach Unterschrift als erteilt gelten. Der Auftraggeber hatte unstreitig die Anbringung einer stärkeren als der vertraglich vereinbarten Außendämmung angeordnet. Der Auftragnehmer musste deshalb zwangsläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeiten. Der Auftragsnehmer verlangte vom Auftraggeber Mehrvergütung für die Verarbeitung der breiteren Profile und Wetterbleche in Höhe von insgesamt 5.214,00 Euro. Der Auftraggeber meinte, dass er zwar eine stärkere Außendämmung gewollt, jedoch keine breiteren Profile und Wetterbleche beauftragt habe und verweigerte insoweit die Zahlung. Der Auftragnehmer erhob Klage.
Das Oberlandesgericht München gab dem Auftragnehmer Recht. Der Auftragnehmer habe einen Anspruch auf Zahlung der abgerechneten Mehrungen für Profilverbreiterungen bzw. Wetterblechausladung in der geltend gemachten Höhe gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Abs. 8 Ziffer 2 Satz 2 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B). Der Auftraggeber habe nicht bestritten, dass er am Objekt eine stärkere Außendämmung habe anbringen lassen als ursprünglich vorgesehen, weshalb vom Auftragnehmer zwangläufig breitere Profile und Wetterbleche verarbeitet werden mussten als beauftragt. Die Leistungen seien mithin zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig, der Auftraggeber habe angesichts der Erbringung einer stärkeren Dämmung ersichtlich auch Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer breitere Profile und Wetterbleche verarbeite. Gegen die geltend gemachte Höhe des Preises habe der Auftraggeber nichts eingewendet.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführungen einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann ein Anspruch auf Mehrvergütung zustehe, wenn sie auf einem schriftlichen Nachtragsauftrag beruhe, benachteilige den Auftragnehmer unangemessen. Sollte die Bestimmung in Ziffer 10 des Bauvertrags so zu verstehen sein, dass eine schriftliche Beauftragung Voraussetzung für eine Vergütung sei, sei diese Klausel jedenfalls gemäß § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam.
Für unsere Leser bleibt aus dieser Entscheidung festzuhalten:

Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, sind bei der Vereinbarung des neuen Preises sämtliche Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Anordnungen des Auftraggebers verursacht werden. Jedoch können auch Entscheidungen von Dritten (z.B. Aufsichtsbehörden) Ursache für eine Leistungsänderung sein. Ob die Preisbildung nach tatsächlich erforderlichen Kosten oder anhand einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung erfolgt, ist dabei unbeachtlich.

Werden für die funktionstaugliche Herstellung eines Bauwerks technisch notwendige, in der Leistungsbeschreibung aber nicht genannte, Leistungen zwingend erforderlich, gilt es diese grundsätzlich auch dann nach § 2 Abs. 8 VOB/B bzw. den zivilrechtlichen Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zusätzlich zu vergüten, wenn der Auftraggeber ihre Ausführung nicht angeordnet hat, sie vom Auftragnehmer also „ohne Auftrag“ erbracht wurden.

Das Gericht ist hier offensichtlich dem (eigentlich unstrittigen) richtigen Grundsatz gefolgt, dass (nicht nur bei Geltung der VOB/B) niemand ohne Vergütung leisten muss.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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