Harte Zeiten für Auftraggeber
Die Neue VOB 2009

Die VOB 2009 untergliedert sich wie bisher in die VOB/A und VOB/B. Während der Teil der VOB/B nur kleineren Änderungen unterworfen wurde, wurde die VOB/A, der vergaberechtliche Teil, grundlegend geändert. Ziel der Novelle war eine Verringerung des Umfangs der VOB/A. Die Basisparagraphen (1. Abschnitt) wurden auf 22 Paragraphen, die a-Paragraphen (2. Abschnitt) auf 23 Paragraphen verringert. In dem neuen § 9 VOB/A wurden die bisherigen Regelungen zu Ausführungsfristen (§ 11), Vertragsfristen (§ 12), Verjährung der Mängelansprüche (§ 13) und Änderungen der Vergütung (§ 15) zusammengefasst. Die maßgeblichen Bestimmungen zur Prüfung und Wertung von Angeboten (bisher § 23, 25 VOB/A) finden sich nun im neuen § 16 VOB/A. Die bisherigen b-Paragra­phen (3. Abschnitt) und die VOB/A-SKR (4. Abschnitt) entfallen und werden in die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 aufgenommen.

Verringerte Schwellenwerte

Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue Schwellenwerte: VOB : 4 845 € (bisher 5 150 €), VOL : 193 000 € (bisher 206 000 €), VOF : 193 000 € (bisher 206 000 €). Die Bedingungen für die beschränkte Ausschreibung wurden vereinfacht, § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A. Die beschränkte Ausschreibung ist nun zulässig für Ausbaugewerke bis 50 000 €, für alle übrigen Gewerke bis 100 000 €. Erleichtert wurde die freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 5 VOB/A. Danach können Aufträge bis 10 000 € nunmehr völlig freihändig vergeben werden.

Wegfall von Sicherheitsleistungen

Hart trifft den öffentlichen Auftraggeber der weitgehende Verzicht auf Sicherheitsleistungen. Zur Stärkung des Mittelstandes verzichtet die VOB/A weitgehend auf die Stellung von Bürgschaften. Bei Aufträgen unter 250 000 € sind Vertragserfüllungsbürgschaften nicht mehr zulässig, nur in Ausnahmefällen dürfen Gewährleistungsbürgschaften vereinbart werden (§ 9 Abs. 7 VOB/A). Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe sollen i.d.R. überhaupt keine Bürgschaften mehr verlangt werden dürfen. Die Höhe der Bürgschaften wurde drastisch reduziert. Vertragserfüllungsbürgschaften sind für öffentliche Auftraggeber nur noch i.H.v. 5 % der Nettoauftragssumme zulässig, Gewährleistungsbürgschaften nur noch i.H.v. 3 %.

Nachfordern von Preisangaben

Völlig neu ist die Bestimmung zur Nachforderung von Preisangaben, § 16 Abs. 3 VOB/A. Mussten bisher Angebote wegen fehlender Preisangaben zwingend ausgeschlossen werden, ist künftig ein begrenztes Nachfordern von Preisangaben zulässig. Voraussetzung ist, dass es sich bei der fehlenden Preisangabe um eine einzelne, unwesentliche Position handelt und der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden, § 16 Abs. 1 c) VOB/A. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Darlegung des Preises auf, hat der Auftragnehmer die Preisangaben innerhalb von sechs Kalendertagen nachzureichen, andernfalls ist er unwiederbringlich ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 VOB/A). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung.

Neue Dokumentationspflichten

Die bisher nur für das europaweite Vergabeverfahren geltenden Dokumentationspflichten müssen künftig auch bei nationalen Ausschreibungen beachtet werden. Künftig sind alle maßgeblichen Verfahrensschritte schriftlich in einem Vergabevermerk zu dokumentieren und zu begründen, § 20 Abs. 1 VOB/A. Hierunter fallen insbesondere die Gründe für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ablehnung und Auswahl der Bieter sowie der Eignungs- und Wertungskriterien.

Veröffentlichung in Internetportalen

Neu ist auch die nachträgliche Veröffentlichung in Internetportalen, § 20 Abs. 2 VOB/A. Überschreitet der Auftragswert bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb den Betrag von 25 000 €, hat der Auftraggeber die erfolgte Ausschreibung im Internet für die Dauer von sechs Monaten zu veröffentlichen. Bei freihändiger Vergabe gilt dies bereits ab einem Auftragswert von 15 000 €.

Vorabinformation, § 101 a GWB

Von vielen unbemerkt wurde das Kernstück des Vergaberechts, die Bestimmung zur Vor
abinformation, bereits am 20. April 2009 geändert. Bisher galt, dass der Auf­traggeber mindestens 14 Tage vor Zuschlagserteilung die Bieter über den künftigen Auftragnehmer unterrichten musste (§ 13 VgV). Diese Frist wurde auf 15 Tage verlängert, bei Versendung per Telefax auf nur noch zehn Tage verkürzt, § 101 a Abs. 1 GWB. Auf die Wichtigkeit dieser Bestimmung kann nicht genügend hingewiesen werden, da im Falle einer verfrühten Auftragserteilung der Vertrag schwebend unwirksam ist. In der Praxis bedeutet dies, dass der Auftraggeber Gefahr läuft, den Auftrag „zweimal“ zu vergeben und damit in vollem Umfang schadens­ersatzpflichtig wird.

Fazit

Für Auftraggeber bringt die neue VOB 2009 harte Veränderungen, insbesondere den fast vollständigen Verlust von Sicherungsrechten. Es bleibt abzuwarten, ob dies bei der Abnahme etwa durch verstärkte „Mängelrügen“ zu kompensieren versucht werden wird.

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