Aus der Rechtsprechung

Unbelehrbar: Löschung aus der Architektenliste

Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2026 – BG 62/25

Der nachfolgende Fall zeigt, wohin es führen kann, wenn Fortbildungspflichten und Auskunftspflichten gegenüber der Architektenkammer dauerhaft ignoriert werden. Die betroffene Architektin war bereits viermal innerhalb von nur vier Jahren berufsgerichtlich in Erscheinung getreten – zweimal davon wegen exakt derselben Pflichtverletzungen, die nun erneut zur Verhandlung standen.

Auslöser des aktuellen Verfahrens war eine reguläre Stichprobenkontrolle: Die Architektenkammer Baden-Württemberg überprüft jährlich per Zufallsauswahl zehn Prozent ihrer fort- und weiterbildungspflichtigen Mitglieder. Wer ausgelost wird, muss mindestens acht Stunden anerkannter Fortbildung für das jeweilige Jahr nachweisen. Die Architektin wurde für das Jahr 2024 ausgewählt und mit Schreiben vom 07.02.2025 aufgefordert, ihre Nachweise bis zum 31.03.2025 vorzulegen – mit der zusätzlichen Möglichkeit, versäumte Fortbildungsstunden bis zum 30.06.2025 nachzuholen.

Sie reagierte nicht. Auch eine Erinnerung der Kammer vom 09.05.2025, per Einschreiben mit Rückschein zugestellt und nachweislich entgegengenommen, blieb unbeantwortet. Selbst als der Kammeranwalt im Juli 2025 ein förmliches Ermittlungsverfahren einleitete und eine Stellungnahmefrist bis zum 08.08.2025 setzte, geschah nichts. Erst als die Anklageschrift zugestellt wurde, kündigte die Architektin telefonisch eine schriftliche Stellungnahme an – die jedoch nie einging. Zur Hauptverhandlung erschien sie unentschuldigt nicht.

Besonders schwer wog die Vorgeschichte: Bereits 2023 war die Architektin wegen Verletzung der Fortbildungspflicht (Jahr 2021) und der Auskunftspflicht zu 1.500 Euro Geldbuße verurteilt worden. 2024 folgte eine weitere Verurteilung zu 3.500 Euro wegen erneuter Verletzung beider Pflichten – diesmal bezogen auf das Jahr 2022. Zwei weitere Verurteilungen (Oktober 2024 und März 2025) betrafen Auskunftspflichtverletzungen sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung des Berufsansehens. In den Urteilen war ihr jeweils ausdrücklich die Löschung aus der Architektenliste für den Fall weiterer Verstöße angedroht worden.

Das Berufsgericht ordnete die Löschung der Eintragung in der Architektenliste an – die schärfste im Architektengesetz Baden-Württemberg vorgesehene Sanktion.

Ausschlaggebend war für das Gericht, dass es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, sondern um ein wiederholtes, hartnäckiges Muster handelte: drei Verstöße gegen die Fortbildungspflicht und mehrfache Verletzungen der Auskunftspflicht binnen kurzer Zeit. Die Architektin hatte sich weder von den vorangegangenen Geldbußen noch von den ausdrücklichen Warnungen des Gerichts beeindrucken lassen, obwohl ihr die drohende Löschung aus mehreren vorangegangenen Urteilen unmittelbar bekannt war.

Das Gericht betonte, dass eine mehrfache und vollständige Verletzung der Fortbildungspflicht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten im Kernbereich der Architektentätigkeit darstellt. Bei “Wiederholungstätern” – so die Formulierung des Gerichts – bleibt dann keine mildere, gleich wirksame Sanktion mehr übrig. Eine weitere Geldbuße hätte angesichts der bisherigen Erfahrung erkennbar keine Wirkung gezeigt.

Auch der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wurde vom Gericht als gerechtfertigt angesehen: Die gesetzliche Grundlage in §§ 17 bis 19 des Architektengesetzes BW dient dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsinteressen – insbesondere dem Vertrauen von Bauherren und der Allgemeinheit in die fachliche Zuverlässigkeit und Aktualität des Wissensstands von Architekten. Die ständige Fortbildungspflicht ist danach kein bürokratisches Beiwerk, sondern Ausdruck eines Mindeststandards, der die Qualität der Berufsausübung insgesamt sichert.

Der Fall macht deutlich, dass Kammern bei Fortbildungsnachweisen konsequent durchgreifen und dass wiederholte Untätigkeit gegenüber Anfragen und Fristen der Kammer erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – bis hin zum vollständigen Verlust der Berufszulassung als Architekt.

Foto: privat

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