Rechtsprechung

Löschung aus der Architektenliste bei Überschuldung?

Eine Überschuldung des Architekten kann zu seinem Ausschluss aus der Architektenliste und letztlich sogar zum Verlust der Berufsbezeichnung führen! (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2020 – 4 B 673/19)

Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die Löschung eines Architekten aus der Architektenliste zu Recht erfolgt. Der Entscheidung lag der folgende, vereinfacht dargestellte, Sachverhalt zu Grunde:

Die zuständige Architektenkammer hatte festgestellt, dass der Architekt Beiträge für das Versorgungswerk in Höhe von rund 28.000,00 Euro schuldete. Zudem wies das Schuldnerverzeichnis zu seinen Lasten mindestens zwei Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf. Die Architektenkammer ging daher von der Überschuldung des Architekten aus, mit der Folge, dass die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gewährleistet sei. Die Architektenkammer löschte den Architekten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Architektenliste. Der Architekt wandte hiergegen ein, über einen guten Auftragsbestand zu verfügen, der es ihm erlaube, seine Schulden zeitnah zurückzuzahlen. Von einer Überschuldung könne nicht die Rede sein.
Dies überzeugte das OVG allerdings nicht, so dass es die Löschung aus der Architektenliste bestätigte.

Zur Begründung führte das OVG aus, dass ein Architekt aus der Architektenliste zu löschen sei, wenn nach der Eintragung in die Liste Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergäbe, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Dies sei regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet sei und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfüge, dass den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertige. Ein Architekt habe seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen. Er habe die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten bestünde die Gefahr, dass er sich - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten ließe. Deshalb bedürfe es des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz „finanzieller Schieflage“ für die Zukunft eine Interessensgefährdung fern liege.

Nach anerkannter Rechtsprechung läge ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sei.  Zudem müsse der Schuldner den vereinbarten Ratenzahlungen nachkommen und es dürften währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden.

Das OVG ging davon aus, dass der Architekt nicht die für Architekten erforderliche Zuverlässigkeit besitze, weil er überschuldet sei. Im Zeitpunkt des Löschungsbeschlusses der Architektenkammer hätten zu Lasten des Architekten mindestens zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorgelegen, für die keine Löschungsreife bestünde. Der Architekt habe ferner angegeben, dass er auf die offenen Forderungen nur ratenweise Zahlung leisten könne. Das OVG war der Auffassung, dass selbst wenn tatsächlich keine Überschuldung des Architekten bestanden haben sollte, dieser offensichtlich nicht bereit oder in der Lage sei, das vorhandene Vermögen so zu nutzen, dass sämtliche offene Forderungen beglichen und laufende Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt würden.

Ein nur im Ansatz sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept, dass eine im Hinblick auf die Frage der Zuverlässigkeit des Architekten günstige Prognoseentscheidung erlauben würde, habe dieser nicht aufgezeigt. Er habe sich allein darauf berufen, dass er Zahlungen an den Gerichtsvollzieher geleistet habe, und ferner auf seine erzielten und noch zu erwartenden Einkünfte verwiesen. Dies genüge ersichtlich nicht den regelmäßig zu verlangenden Voraussetzungen für ein ausreichendes Sanierungskonzept.

Die Löschung aus der Architektenliste erweise sich auch unter Berücksichtigung der von Art. 12 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit nicht als unverhältnismäßig. Sie käme insbesondere nicht einem vorläufigen Berufsverbot gleich. Dem Architekten bliebe es vielmehr unbenommen, den wesentlichen Teil seiner Berufsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu erfüllen. Sofern es ihm in Zukunft gelingen sollte, einen vollständigen Nachweis über verlässlich geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu erbringen und auch seinen sonstigen Berufspflichten nachzukommen, könne er dies im Wege eines Wiedereintragsverfahrens geltend machen.

Die Entscheidung des OVG macht deutlich, dass ein Architekt, der in eine finanzielle Krise geraten ist, im Hinterkopf behalten sollte, dass er damit auch seine Eintragung in die Architektenliste und am Ende sogar seine Berufsbezeichnung als Architekt riskiert. Darüber hinaus ist ihm dringend anzuraten, in einem solchen Fall ein konkretes Sanierungskonzept zu erstellen, bzw. erstellen zu lassen. Ein pauschaler Hinweis auf bestehende Aufträge wird in der Regel eben nicht genügen.

Eine Überschuldung des Architekten führt also regelmäßig zur Unzuverlässigkeit im rechtlichen Sinn. Sie wird angenommen, wenn Einträge im Schuldnerverzeichnis vorliegen oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. Der Löschung aus der Architektenliste kann der Architekt nur mit einem verlässlichen Sanierungskonzept entgegentreten. Gelingt ihm dieser Gegenbeweis nicht, überwiegt jedoch das öffentliche Interesse und das Vertrauen der Auftraggeber in die Berufsbezeichnung gegenüber dem Interesse des Architekten. Seine Berufsausübung ist direkt gefährdet!

x

Thematisch passende Artikel:

Rechtsprechung

Rückwirkende Versicherung schützt nicht vor Löschung aus der Architektenliste

(Oberverwaltungsgericht Thüringen, Beschluss vom 20.10.2020, 3 ZKO 547/20)

Ab und zu müssen wir auch mal über unangenehme Dinge schreiben. Eines der schlimmsten Dinge, die einem Architekten passieren können ist sicherlich die Löschung aus der Architektenliste. In einem...

mehr
Rechtsprechung

Wann sind Architekten „unzuverlässig“?

(VG Ansbach, Urteil vom 02. März 2020 , Az.: AN 4 K 17.00607)

Der gegen den Widerruf der Eintragung klagende Architekt war seit 1983 in der Architektenliste der Bayrischen Architektenkammer eingetragen. 2004 musste er eine eidesstattliche Erklärung nach § 807...

mehr
Rechtsprechung

Strafrecht sticht Berufsrecht!

(Urteil vom 11.02.2022 – LBG 2/21)

Der Beschuldigte wurde 2002 als angestellter Architekt in die Architektenliste einer Architektenkammer eingetragen. Seit 2003 war der Beschuldigte Geschäftsführer der P GmbH. Er war außerdem...

mehr
Aus der Rechtsprechung

Eintragung in die Architektenliste mit dreijährigem Diplomabschluss

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - 4 A 3106/21

Der Sachverhalt: Der 1961 geborenen Kläger begehrte die (erneute) Eintragung in die Architektenliste. Der Kläger war von 1984 bis 1990 an einer Fachhochschule im Studiengang Architektur(Hochbau)...

mehr

Neuer Präsident Architektenkammer NRW

Lüdenscheider Architekt Ernst Uhing ist neuer Präsident der Architektenkammer Nordrhein- Westfalen, folgt Hartmut Miksch

Der Lüdenscheider Architekt Ernst Uhing ist neuer Präsident der Architektenkammer Nordrhein- Westfalen. Das Architektenparlament wählte den 57-jährigen am 9.11.2013 in Düsseldorf zum Nachfolger...

mehr