Aus der Rechtsprechung

Planung von Verkehrsflächen bei Straßen und Plätzen – Abrechnung mehrerer Objekte?

Oberlandesgericht Rostock, Urteil v. 29.10.2024, Az.: 4 U 26/21, Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.10.2025, Az.: VII ZR 177/24

Ein öffentlicher Auftraggeber hat ein Ingenieurbüro mit der Neugestaltung von Verkehrsflächen an Straßen und Plätzen in Rostock beauftragt. Gegenstand waren unter anderem Planungsleistungen der Freianlagen- und Verkehrsplanung.

Zuvor hatte das Büro den Teilnahmewettbewerb gewonnen. In der Auslobung wurde die Aufgabe unter anderem wie folgt beschrieben:

„Aufgrund der unterschiedlichen Platzstrukturen und Nutzungen stellen sich die einzelnen Plätze sehr differenziert dar. Diese Differenzierung sollte weiter herausgearbeitet werden, um die Platzfolge auch perspektivisch durch eine eigenständige Gestaltung und damit mit einem spezifischen Fluidum voneinander abzugrenzen.“

Aus zeitlichen Gründen wurde das Projekt zudem in zwei Abschnitte unterteilt.

Nach Erbringung der Leistungen rechnete das Ingenieurbüro das Honorar für eine Vielzahl von Objekten ab, anstatt es auf Grundlage eines einheitlichen, zusammenhängenden Objekts zu berechnen. Die Abrechnung mehrerer Einzelobjekte führt zu einem höheren Honorar, als dies bei der Abrechnung eines einheitlichen Gesamtobjekts der Fall gewesen wäre. Die zentrale Frage, mit der sich die Gerichte zu befassen hatten, war daher, ob honorarrechtlich mehrere Objekte oder lediglich ein einheitliches Objekt vorlagen.

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) vertrat schließlich die Auffassung, dass aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten der Straßen- und Verkehrsführung im Sinne der HOAI nicht von einer Aufspaltung in mehrere kleinere Objekte auszugehen ist. Die bloße räumliche Trennung einzelner Fahrspuren von Verkehrsanlagen des Straßenverkehrs oder von Gleisen bei Schienenverkehrsanlagen führt für sich genommen noch nicht zu einer Aufteilung in verschiedene Objekte.

Im vorliegenden Fall wurde vielmehr ein einheitliches Objekt unter Berücksichtigung eines Knotenpunkts im Sinne der Objektliste des § 54 Abs. 2 HOAI (2002) angenommen. Die Objektlisten erfassen gerade auch Verkehrsanlagen wie mehrspurige Straßen, die gegenläufige Fahrbahnen umfassen, welche regelmäßig räumlich voneinander getrennt sind.

Ferner ergibt sich auch aus dem Regelungsgehalt des § 52 Abs. 5 HOAI, dass von einer einheitlichen Verkehrsanlage auszugehen ist. Auch wenn es bei mehrstreifigen Straßen an einer gemeinsamen Entwurfsachse und Entwurfsgradiente fehlt, bzw. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen kein gemeinsames Planum vorliegt.

Für Knotenpunkte gilt nichts anderes, wenn neben den Fahrspuren auch Fußgängerbereiche für den Straßen- und Schienenverkehr in drei oder mehr Richtungen vorhanden sind.

Das OLG sah schließlich auch keine Unterbrechung des Objekts darin, dass eine räumliche Trennung durch die Freifläche eines Platzes hinzutritt, da dieser Platz funktional ebenfalls den Verkehrsanlagen zuzuordnen ist.

Im Ergebnis konnte das Ingenieurbüro kein zusätzliches Honorar aufgrund einer Honorarberechnung anhand mehrerer Objekte verlangen.

Foto: privat

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