Mehr Geld wenn’s länger dauert?

Kann ein Architekt zusätzliches Honorar abrechnen, wenn sich die Bauzeit verlängert? Jein!

Kann ein Architekt der mit der Bauüberwachung beauftragt wurde – hier für die haustechnischen und die Sanitäranlagen bei dem Neubau einer JVA – ein zusätzliches Honorar für die Zeit verlangen, um die sich das Bauvorhaben verlängert hat? Mit dieser Frage musste sich in zweiter Instanz das OLG Celle befassen. Im Architektenvertrag fand sich hierzu nur eine Regelung, nach der sich die Parteien bei einer Bauzeitverlängerung über ein zusätzliches Honorar für Mehrkosten einigen sollten. Ein konkreter Berechnungsmodus wurde dabei nicht vereinbart. Der Architekt machte gegen den Bauherrn einen entsprechenden Anspruch geltend, den er auf Stundenbasis berechnete.

Zu Recht? Das OLG Celle entschied: Jein! Der Architekt hat nach der vertraglichen Regelung einen Anspruch auf Mehrkosten bei einer Bauzeitverlängerung. Ein Recht diesen nach Stundensätzen zu berechnen hat er aber nicht.

Aus einer Regelung, die den Parteien aufgibt, über die Mehrkosten bei einer Bauzeitverlängerung eine Vereinbarung bezüglich eines zusätzlichen Honorars eine Einigung zu finden, folgt ein Anspruch auf Verhandlung und auf Einwilligung in eine nach den Mehraufwendungen zutreffend berechnete Mehrvergütung. In einem Gerichtsverfahren folgt hieraus ein direkter Zahlungsanspruch der vertraglichen Vergütung. Unter Mehraufwendungen versteht man die tatsächlichen Aufwendungen, die der Architekt ohne die Bauzeitverlängerung nicht gehabt hätte.

Diesen Mehraufwand konnte der Architekt – mangels entsprechender vertraglicher Regelungen – nicht nach Stundenaufwand abrechnen. Das Gericht stellte zutreffend fest, dass die Abrechnung nach Stundensätzen mit dem Vergütungsmodell der HOAI grundsätzlich nicht vereinbar ist. Die HOAI knüpft nämlich hinsichtlich der Honorarberechnung an die Baukosten und nicht an die Dauer der Ausführung an. Zudem schuldet der Architekt auch bei der Bauüberwachung einen Werkerfolg, der regelmäßig erst dann eingetreten ist, wenn das Bauvorhaben abgeschlossen ist. Nur bei Eintritt dieses Werkerfolges kann der Architekt ein nach der HOAI berechnetes Honorar verlangen. Er trägt damit das Risiko einer Bauzeitverlängerung grundsätzlich selbst. Für den Fall, dass das Bauvorhaben reibungslos verläuft, macht der Architekt mit der HOAI-Berechnung einen Gewinn. Verlängert sich die Bauzeit und damit auch der Aufwand des Architekten, schmälert sich dieser Gewinn.

Der BGH hat in letzter Instanz die gegen das Urteil des OLG Celle erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Architekten/Ingenieure sind also gut beraten, in ihren Verträgen die vorgesehene Bauzeit klar zu definieren und für den Fall von Bauzeitverzögerungen eine konkrete Regelung für die Mehrkosten zu vereinbaren, etwa durch ein zusätzliches Honorar nach Stundenaufwand. Eine Vereinbarung der Parteien den Mehraufwand nach Stundenhonorar abzurechnen, widerspricht nicht der HOAI, solange der Preisrahmen der HOAI in einem vertretbaren Rahmen nicht verlassen wird.

Die Autoren: Axel Wunschel (links) und Jochen Mittenzwey Rechtsanwälte, Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
Foto: Wollmann & Partner

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Axel Wunschel und Jochen Mittenzwey sind Rechtsanwälte bei Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin, www.wollmann.de

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