Zwei Urheber am Kranhaus
Richtigstellung zum Kranhaus in DBZ 5/2009

Ein „mit freundlichen Grüßen“ unterschriebener Brief von Linster – Architekten + Generalplaner erreichte Ende September die DBZ-Redaktion. Hierin wurden wir in Kenntnis dahingehend gesetzt, dass „auf der rechtsgültigen Grundlage des BGH Urteils vom 26.02.2009/25.09.2009 (Az I. ZR 142/06) […] wir [Linster – Architekten + Generalplaner, Be. K.] ab sofort als Miturheber der Kranhäuser im Rheinaufhafen Köln“ zu nennen sind.


Wir, die DBZ-Redaktion, nannten das Büro aus Trier zwar in dem fraglichen Artikel in Heft 5/2009, S.50ff., aber nicht an jeder dafür nötigen Stelle. Für diese Unterlassung entschuldigen wir uns und wiederholen gerne und weisen deutlich darauf hin, dass nicht nur das Architekturbüro BRT – Bothe Richter Teherani aus Hamburg sondern auch Herr Linster mit seinem Büro Linster – Architekten + Generalplaner, Trier, Urheber des Planungsentwurfes für das spektakulär auf der Uferkante balancierende Kranhaus am Rheinauhafen in Köln ist.

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