Kein Deal für den Architekten

(OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 12 U 47/19)

Wer kennt das nicht? Nachdem Mängel in der Bauausführung und der Bauüberwachung feststehen, einigt sich der Bauherr mit der ausführenden Firma. Prima, denkt der Architekt, der Streit ist beendet, die Ausführende zahlt an den Bauherrn und ich bin fein raus. Fehlanzeige! Jetzt nimmt der Bauherr den Architekten allein in Anspruch! Kann der Bauherr das, obwohl er zum Teil schon von der ausführenden Firma schadlos gehalten wurde? Ja, meint das brandenburgische Oberlandesgericht!

Der Vergleich mit der ausführenden Firma hindert den Bauherrn grundsätzlich nicht an der Inanspruchnahme des Architekten. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Für die Wasserinstallationen in einer Mehrzwecksporthalle beauftragte der Bauherr den Architekten mit der vollständigen Planung, Leistungsphasen 1 – 9 der HOAI. Nach der Abnahme zeigten sich Feuchteschäden, deren Ursache nach sachverständiger Begutachtung in tropfenden, undichten Verbindungsstücken der Abwasserinstallationen lag. Ein klarer Ausführungsmangel. Hierin lag nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls ein relevanter Überwachungsmangel des Architekten. Zwar muss der bauüberwachende Architekt sich nicht ständig auf der Baustelle aufhalten, jedoch muss er bei mangelgeneigten Tätigkeiten genauer hinschauen. Dies gilt auch für einfache und gängige Tätigkeiten. Im Ergebnis hafteten die bauausführende Firma sowie der Architekt als Gesamtschuldner dem Bauherrn.

Kurzer Exkurs: Die Gesamtschuldnerschaft bedeutet nichts Anderes, als dass beide Baubeteiligte dem Bauherrn gleichrangig haften. Grundsätzlich steht es im freien Ermessen des Bauherrn, welchen der gleichrangigen Gesamtschuldner er zuerst oder überhaupt in Anspruch nimmt. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt durch das neue Bauvertragsrecht – welches für Bau- sowie Architekten- und Ingenieurverträge ab dem 1.1.2018 gilt – eine kleine Änderung. Gemäß des neuen
§ 650 t BGB kann der objektüberwachende Architekt bzw. Ingenieur die Leistung gegenüber dem Bauherrn verweigern, wenn auch die ausführende Firma dem Bauherrn haftet und der Bauherr dieser noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Kurz gesagt: Der Bauüberwacher muss solange nicht Schadensersatz leisten, wie der Bauherr noch einfacher im Rahmen der Nachbesserung gegen die ausführende Firma vorgehen kann. Nimmt danach der Bauherr einen von zwei möglichen Gesamtschuldnern in Anspruch, kann der Inanspruchgenommene einen Gesamtschuldnerausgleich ­(Regress) von dem jeweils nicht inanspruchgenommenen Gesamtschuldner verlangen.

Im Fall war es so, dass der Bauherr mit der ausführenden Firma eine gütliche Einigung fand. In dieser Einigung hat sich der Bauherr allerdings ausdrücklich vorbehalten, Mangelfolgeschäden gegenüber dem Architekten geltend zu machen. Für den Fall, dass der Architekt seinerseits Regress (Gesamtschuldnerausgleich) bei der bauausführenden Firma sucht, übernimmt diesen der Bauherr. So kam es denn auch. Der Architekt wandte u. a. hiergegen ein, dass es treuwidrig sei, zunächst an den Bauherrn den Mangelfolgeschadensersatz zu zahlen und diesen aufgrund der getroffenen Freistellung in der nächsten Sekunde von dem Bauherrn zurückverlangen zu können.

Das brandenburgische Oberlandesgericht bejahte zwar die Möglichkeit einer treuwidrigen Forderung. Diese sei aber ausgeschlossen, wenn die ausführende Firma gar nicht mehr existiere. Dann würde die ausführende Firma auch nicht mehr als Schuldner im Rahmen eines Gesamtschuldner­ausgleichs in Betracht kommen. Das brandenburgische Oberlandesgericht war der Auffassung, dass für diesen Fall die im Vergleich getroffene Freistellung nicht gelte. Der Bauherr wollte nicht das Insolvenzrisiko der ausführenden Firma übernehmen. Vielmehr habe er sich eigene Schadensersatzansprüche gegen den Architekten vorbehalten wollen.

Das Ergebnis war, dass der zwischen Bauherr und ausführender Firma geschlossene Vergleich keine befreiende Wirkung für den Architekten hatte. Wird der Architekt vom Bauherrn in Anspruch genommen, kann der Architekt nicht eine Haftungsreduzierung um den Verschuldensanteil der ausführenden Firma gegen über dem Bauherrn einwenden. Dieser ist vielmehr auf einen Nachfolgeprozess gegen die ausführende Firma im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs angewiesen. Hier muss der Architekt also nicht nur auf die Verjährung dieses Anspruchs achten (drei Jahre Verjährungsfrist ab Begründung der Gesamtschuld – Zeitpunkt Ausführungsmangel/Unterlassene Bauüberwachung!) sondern auch darauf, dass die ausführende Firma überhaupt noch exis­tiert oder liquide ist.

Diese Entscheidung kann man als ungerecht empfinden, ist aber im Rahmen von mehreren gleichrangigen Gesamtschuldnern Normalität. Der Bauherr kann sich grundsätzlich aussuchen, gegen wen er seine Ansprüche durchsetzt. Das gegenseitige Insolvenzrisiko tragen nämlich Gesamtschuldner immer untereinander. In der rechtswissenschaftlichen Literatur zeichnet sich aber eine andere Meinung ab. Dort wird die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Bauherrn gegen den nicht privilegierten Gesamtschuldner um die Haftungsquote des privilegierten Gesamtschuldners zu mindern ist, vgl. Frechen in Werner/Pastor, der Bauprozess 16. Auflage 2018, Rz. 2518 mwN.

Letztlich könnte es sich hier zwar um eine den konkreten Umständen geschuldete Einzelfallentscheidung handeln. Dem Architekten ist aber immer zu raten, Vergleichsverhandlungen des Bauherrn sehr eng zu verfolgen und das Ergebnis mit diesem – beweisbar – abzustimmen.

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