Rechtsprechung

Haftet die Bundesrepublik Deutschland für Aufstockungsklagen des Architekten?

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 18.01.2022 – Rs. C-261/20 – Thelen Technopark Berlin – eine Direktwirkung der EU-Dienstleistungsrichtlinie verneint hat, wurde ein seit 2019 bestehender Streit zwischen den Oberlandesgerichten in Deutschland, ob das zwingende HOAI-Preisrecht zwischen Privaten von deutschen Gerichten weiterhin angewandt werden muss, endgültig entschieden.

(Mehr zur Ausgangslage in diesem Artikel hier)

Hintergrund war ein Vertragsverletzungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2019, in dem festgestellt wurde, dass das zwingende HOAI-Preisrecht der HOAI 2009 und 2013 gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstößt und die Bundesrepublik spätestens seit der HOAI 2009 zum Handeln verpflichtet war, Abhilfe zu schaffen. Es schloss sich die Frage an, wie Gerichte ab sofort in Altfällen - in denen die HOAI bis 2013 noch anwendbar war - das zwingende Preisrecht behandeln sollten. Ein Teil der Oberlandesgerichte wandte es weiterhin an, da sie eine Direktwirkung verneinten, ein anderer Teil der Oberlandesgerichte schloss die Anwendbarkeit aus, da durch die fehlende Umsetzung eine Direktwirkung eingetreten sei. Mit vorgenanntem Urteil des EuGH aus Januar 2022 wurde diese Rechtsfrage endgültig entschieden. Der EuGH schloss eine Direktwirkung der EU-Dienstleistungsrichtlinie aus. Dies machte für die Altfälle den Weg frei für die sog. „Honoraraufstockungsklagen“. In diesen Klagen begehrt ein Architekt, der sich zuvor über ein niedriges Pauschalhonorar mit dem Auftraggeber vertraglich gebunden hatte, nunmehr eine Honorarberechnung nach den höheren und zwingenden HOAI-Mindestsätzen. So kann der Architekt schnell mal eine Honorarverdopplung erreichen. Der EuGH hat nicht nur entschieden, dass diese Klagen auch weiterhin in den Altfällen möglich sind, sondern auch, dass der Auftraggeber unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus der unionsrechtlichen Staatshaftung geltend machen könnte.
 
Folgende Grundvoraussetzungen müssen dafür vorliegen:
 
1.Organe eines Mitgliedstaates müssen einen Verstoß gegen Unionsrecht begangen haben;
2.das verletzte Unionsrecht muss den Schutz des Einzelnen (z.B. dem Auftraggeber) bezwecken;
3.der Verstoß muss in qualifizierter Weise erfolgt sein und
4.zwischen dem Verstoß und dem entsprechenden Schaden des Einzelnen muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.
 
Diese Voraussetzungen liegen nicht selbstredend in jedem Honoraraufstockungsprozess vor. Auch wenn die erste Voraussetzung noch eher unproblematisch vorliegt, stellen sich bereits ab der zweiten Voraussetzung schwierige Rechtsfragen. Zum Beispiel dürfte ein qualifizierter Verstoß erst seit dem Vertragsverletzungsurteil im Jahr 2019 vorliegen, noch nicht aber vorher, als die Bundesregierung aber auch schon zur Umsetzung der EU-Richtlinie verpflichtet war. Dies wirft Fragen auf, welche Fälle ab welchem Zeitpunkt und welchem Ereignis hiervon erfasst sind. Dies ist in der Rechtswissenschaft natürlich noch umstritten. Sicher ist dies wohl nur für Vertragsschlüsse nach der Entscheidung vom 04.07.2019 bis zum 31.12.2020. Ein großes Problem stellt auch die Kausalität dar. Denn, was hätte der Auftraggeber getan, wenn er gewusst hätte, dass die zwingenden Mindestsätze weiterhin gelten? Richtig, er hätte die Mindestsätze zahlen müssen. Ein Schaden wäre ihm durch die Nachzahlung bis auf Mindestsatzniveau gar nicht entstanden. Diskutiert wird in diesen Fällen aber, ob der Auftraggeber, der sich mit dem Verstoß gegen Unionsrecht in Aufstockungsprozessen verteidigt hat, wenigstens die Prozess- und Anwaltskosten erstattet verlangen kann. Dies wird - wenn - aber nur in den Fällen möglich sein, in denen der Auftraggeber sich ausschließlich mit dem Verstoß gegen EU-Recht gegen die Honoraraufstockungsklage verteidigt. Sobald er noch andere Argumentationslinien vorbringt, wären insoweit auch Prozess- und Anwaltskosten angefallen.
 
Im Ergebnis besteht zwar in der Theorie ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Auftraggebers gegen die Bundesrepublik. Diesen aber in der Praxis durchzusetzen, dürfte sehr schwierig werden und die Ausnahme bleiben.

x

Thematisch passende Artikel:

Rechtsprechung

Der Generalanwalt am EuGH: (altes) HOAI Preisrecht auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar!

In diesem Fall geht es um ein typisches Problem des Unionsrechts. Grundsätzlich entfaltet eine EU-Richtlinie - im Gegensatz zu einer EU-Verordnung - Rechtswirkungen nur auf die jeweiligen...

mehr
Recht

HOAI-Preisrecht: Es bleibt spannend!

Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 19.8.2019 Az.: 21 U 20/19

Der Bauherr wandte hiergegen u.a. ein, dass nach dem Grundsatzurteil des EuGH zur Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestsätze mit höherrangigen Unionsrecht, der Architekt sich nicht mehr auf diese berufen...

mehr
Rechtsprechung

Die Renaissance der HOAI-Mindestsätze?

EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20

Ein langer Streit scheint zu einem Teil geklärt zu sein. Die Frage, ob deutsche Gerichte in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten ohne EU-Auslandsbezug noch das Mindestpreisgebot der HOAI 2009/2013...

mehr
Rechtsprechung

Ungewissheit um Mindestsätze hält an – BGH legt HOAI-Streit EuGH vor

Nach diesem Urteil des EuGH verletzt das zwingende Preisrecht der HOAI Unionsrecht, genauer die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die Bundesregierung muss daher nun das nationale Recht entsprechend der...

mehr
Rechtsprechung

EuGH Verhandlung zur Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze in den Altfällen

In der HOAI 2021 sind hierzu keine Regelungen zu finden. Wie sind all die streitigen Vertragsverhältnisse, denen die HOAI 2009/2013 zugrunde liegen, zu behandeln? Darf ein Gericht das zwingende...

mehr