Recht

HOAI-Preisrecht: Es bleibt spannend!

Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 19.8.2019 Az.: 21 U 20/19

Das Kammergericht (Berlin) hat aktuell einen Rechtstreit zu entscheiden, in dem der Architekt behauptet, mit ihm sei ein Architektenvertrag geschlossen worden, wonach ihm ein Honorar nach HOAI-Mindestsätzen zustehe. Den Bauherrn verklagt er entsprechend auf Zahlung.

Der Bauherr wandte hiergegen u.a. ein, dass nach dem Grundsatzurteil des EuGH zur Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestsätze mit höherrangigen Unionsrecht, der Architekt sich nicht mehr auf diese berufen könne. Nationale Gerichte seien an das Urteil des EuGH bereits jetzt gebunden.
 
Auch die Kolumne der Autoren in der nächsten DBZ, die noch vor dieser Entscheidung des Kammergerichts geschrieben wurde, wird sich mit dieser extrem praxisrelevanten Thematik auseinandersetzen. In seinem Hinweisbeschluss hat nun auch das Kammergericht (sozusagen das OLG des Landes Berlin) hier Stellung bezogen.
 
Teilweise wird vertreten, dass auch nationale Gerichte aufgrund der festgestellten „Europarechtswidrigkeit“ das Mindestpreisgebot nicht mehr berücksichtigen dürfen, so etwa das OLG Celle, Urteil vom 23. Juli 2019- 14 U 182/18; vom 17.7.2019 - 12 U 188/18; OLG Dresden, Urteil vom 4. Juli 2019 - 10 U 1402/17.
 
Nach anderer Auffassung steht die Entscheidung des EuGH nicht einem Rechtsstreit zwischen Privaten, zumindest ohne Auslandsbezug, entgegen, so etwa OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2019, 14 U 188/18; OLG Naumburg, Urteil vom 13. April 2017, 1 U 48/11
 
Das Kammergericht hat sich nun offenbar der zweiten Auffassung angeschlossen. Zwar habe der EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, dass die HOAI Mindest- und Höchstsätze, soweit diese zwingendes Preisrecht darstellen, gegen höherrangiges Unionsrecht verstoßen. Die Folge hieraus ist zunächst, dass die Bundesrepublik angehalten ist, das nationale Recht so anzupassen, dass es nicht mehr gegen Unionsrecht verstößt. Über die Auswirkung des EuGH-Urteils auf Honorarklagen zwischen Privaten sind die Folgen aber nach wie vor umstritten.
 
In einem Rechtsstreit zwischen Privaten fänden die verbindlichen HOAI-Mindestsätze danach weiterhin Anwendung. Zwar hätten nationale Gerichte höherrangiges Unionsrecht sowie die EuGH-Rechtsprechung zu beachten. Dies folge bereits aus dem Grundsatz der Unionstreue.  
Eine europäische Norm habe aber nur Geltungsvorrang auf nationaler Ebene, wenn sie dort auch unmittelbar gilt. EU-Richtlinien wirken aber gerade nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Aus diesem Grund führe ein Verstoß nationaler Normen gegen eine EU-Richtlinie nicht zu einer unmittelbaren Unwirksam- oder Nichtigkeit.  
Darüber hinaus bestehe auch keine Direktwirkung der EU-Richtlinie im Einzelfall. Zwar könne eine Direktwirkung in der Konstellation zwischen Staat und Privatem entstehen, wenn der Staat die Vorgaben der EU-Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist umsetzt. Hier kann sich der Staat nicht darauf berufen, dass die EU-Richtlinie nicht gelte, weil sie national noch nicht umgesetzt sei. Dieser Sanktionscharakter der Direktwirkung finde aber nicht im Rechtsverhältnis zwischen zwei Privaten statt. Eine solche sog. „horizontale Drittwirkung“ würde einem Privaten einen endgültigen vermögensrechtlichen Nachteil bescheren, der spiegelbildlich zu einem vermögensrechtlichen Vorteil des anderen Privaten werden würde. Eine solche horizontale Drittwirkung ist unzulässig.
 
Schließlich komme eine richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht. Dies würde nur in Betracht kommen, wenn die EU-Richtlinie ein entsprechendes Recht der Gegenpartei begründen soll. Dies sei hier nicht der Fall. Die Dienstleistungsrichtlinie schütze nur den Architekten, den Leistungserbringer, nicht aber den Bauherrn, den Leistungsempfänger. Aus diesem Grund könne sich der Bauherr nicht auf die EU-Richtlinie berufen. Etwas anderes könne allerdings gelten, wenn sich der Architekt auf die Unwirksamkeit der Höchstsätze berufe. Hierum ging es in dem Fall jedoch nicht. Auch sonst könne das Kammergericht keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit feststellen.
 
Im Ergebnis reiht sich das Kammergericht mit seiner ausführlichen Begründung in die Rechtsprechung etwas des OLG Hamms ein, wonach bei einem Rechtsstreit zwischen Privaten ohne Unionsbezug die Mindestsätze der HOAI weiterhin zwingend zu beachten sind.  
Der gegenständliche Rechtstreit läuft noch vor dem Kammergericht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Thematik und den widerstreitenden Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte existiert noch nicht. Bis zu einer solchen wird der Meinungsstreit aber wohl weiterbestehen, da für beide Auffassungen gute Gründe vorgebracht werden. Einstweilen kann nur angeraten werden, in einem konkreten Streitfall möglichst einvernehmliche Lösungen anzustreben. Für zukünftige Architektenverträge könnte es sich empfehlen, eine saubere und vor allem schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, die ggf. eine Öffnung zur Anpassung des Honorars zulässt.

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