Rechtsprechung

Die neue HOAI kommt 2021 - ein Überblick

Am 04.07.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass das zwingende Preisrecht, z.B. die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI, gegen geltendes Europarecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) war daher verpflichtet, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen. Hierzu wurde ein Gesetzesentwurf für die Änderung der bestehenden HOAI auf den Weg gebracht und am 16.09.2020 durch das Bundeskabinett beschlossen. Auch der Bundestag hat dem Entwurf zur Änderung des Architekten und Ingenieurleistungsgesetzes (ArchLG) am 8.10.2020 zugestimmt (Diese Anpassung ist für die geplante Neufassung der HOAI nötig). Wir fassen die wichtigsten Neuerungen noch einmal zusammen:

Dem Urteil des EuGH folgend wird es künftig keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, also kein zwingendes Preisrecht mehr geben. Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze sind vollständig entfallen. Zwar bestehen noch Honorartafeln mit Honorarsätzen, die in untere bis obere Honorarsätze aufgeteilt sind, jedoch dienen diese Honorartafeln lediglich der Findung eines angemessenen Hono-rars. Die Vertragsparteien können sich daher in Zukunft frei aussuchen, ob sie ein Honorar ebenfalls vollständig frei vereinbaren wollen oder der Honorarberechnung das neue HOAI-Berechnungsmodell zugrunde legen wollen.

Auch neu ist, dass eine solche Honorarvereinbarung nicht mehr in der Schriftform, d.h. mit Unter-schrift, sondern lediglich in Textform geschlossen werden muss. Somit ist es zwar nicht möglich, eine Honorarvereinbarung mündlich zu treffen, sehr wohl aber kann dies per E-Mail geschehen. Sollten die Vertragsparteien die vorgesehene Textform nicht einhalten, gilt automatisch ein Basishonorar als ver-einbart. Das Basishonorar entspricht dann jeweils dem unteren Honorarsatz der jeweiligen Honorarta-fel. Das gilt jedoch nur für übernommene Grundleistungen. Sollte für besondere Leistungen eine wirk-same Honorarvereinbarung fehlen, gilt hier nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB (diese wird in der Regel den Mindestsätzen der Honorartafeln entsprechen) als vereinbart.

Neu ist ferner, dass eine Honorarvereinbarung nun nicht mehr bei Auftragserteilung abgeschlossen werden muss, sondern die Vertragsparteien auch noch später eine Honorarvereinbarung treffen kön-nen. Bei der Unterscheidung zwischen Grund- und Besonderer Leistung bleibt es auch in der neuen HOAI 2021. Voraussetzung für die Fälligkeit von Schlusszahlungen ist die Abnahme sowie die Ertei-lung einer prüfbaren Schlussrechnung. Weiterhin wird es das Recht geben, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hier gilt § 632a BGB entsprechend.

Die neue HOAI soll am 01.01.2021 in Kraft treten. Sie wird also für Verträge ab diesem Datum gelten. Für alle vorher geschlossenen Verträge gilt die jeweils zur Vertragsunterzeichnung gültige HOAI. Für alle laufenden Verträge bzw. alle bereits laufenden Honorarstreitigkeiten gilt die alte Gesetzeslage unverändert fort. Hier besteht nach dem Urteil des EuGH sowie der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland Streit darüber, ob das verbindliche Preisrecht nicht mehr angewendet werden darf. Hierzu steht noch eine Entscheidung des EuGH aus. Für alle neuen Verträge ab dem 1.1.2021 hat sich diese Diskussion dann erledigt.

Der Gesetzgeber hat mit diesen Änderungen die Vorgaben des EuGH in einem absoluten Mindestmaß umgesetzt. Einen Rest verbindliches Preisrecht wollte er dabei nicht aufgeben, indem er eine Honorar-fiktion auf Grundlage des Basishonorarsatzes für unwirksame oder fehlende Honorarvereinbarungen geschaffen hat. Es gilt also weiterhin uneingeschränkt unsere Empfehlung für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber, möglichst schriftliche Verträge abzuschließen, um jegliche Auslegungskonflikte bezüglich des Leistungsumfangs sowie der entsprechenden Vergütung zu vermeiden. Aus einem von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag lassen sich die Rechte und Pflichten der Parteien besser er-kennen, als aus einem Konvolut aus E-Mails und SMS...!

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