Transformationsprozesse gestalten
„Fight Every Crisis“...
... unter diesem Motto gestalteten dieses Jahr die SchülerInnen von „Fridays for Future“ Tausende Plakate für den Klimaschutz und präsentierten sie als große Kunstaktion auf der Reichstagswiese. Chapeau! Die Jugend zeigt uns nicht nur, wie man in einer Pandemie kreativ demonstrieren kann, sie macht uns zu Recht aufmerksam, gerade jetzt den Blick für das Ganze nicht zu vergessen.
Die Welt ist im Umbruch und das Bauen segelt mitten drin im stürmischen „Transformationsmeer“. Der Klimawandel, der Baumüllberg, die Verödung der Städte, der fehlende Wohnraum, die Pandemie, die Digitalisierung. Ein anspruchsvolles Revier, das uns als ArchitektInnen und IngenieurInnen nicht resignieren lassen, sondern zum innovativen Handeln herausfordern sollte.
Ob Neubau oder Umbau, künftig gilt es so zu planen, dass das Bauwesen endlich den Einstieg in eine nennenswerte Kreislaufwirtschaft findet. Die traurig niedrige Recyclingquote im Bausektor führt zu immer größeren Müllbergen und einem unverantwortlichen Verbrauch von Primärrohstoffen.
Corona zeigt uns aber auch, dass wir baulich in vielen Bereichen nicht gut auf eine Pandemie vorbereitet sind. Dies gilt z. B. für den jahreszeitenunabhängigen Luftwechsel unserer Aufenthaltsräume in Schulen, notwendige sanitäre Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden oder auch sichere Besuchsbereiche in Alten- und Senioreneinrichtungen. In den warmen Jahreszeiten könnten wir im Übrigen viel mehr unsere Freiräume nutzen, wenn wir diese entsprechend gestalten würden; das gilt für die Bildung, soziale Einrichtungen und die Arbeitsstätten genauso wie für die Freizeit- und Gaststättenbereiche.
Die Zukunft des Bauens ist mit dem Ziel einer verantwortungsvollen Bau-Kultur also unweigerlich mit einer Bau-Wende verbunden. Die digitale Transformation gilt es hierfür zu fördern und zu nutzen. Wenn jetzt alle am Bau Beteiligten im Sinne einer „BaumeisterIn 4.0“ interdisziplinär zusammen agieren, werden wir von der Erkenntnis zum Handeln wechseln, den Bug durch den Wind drehen und so das Ziel erreichen.
HOAI 2021 – Risiken und Chancen für die Bauaufgaben der Zukunft
HOAI enthält Orientierungswerte
Die letzten anderthalb Jahre verhandelten die Berufsverbände, wie der Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure, einzeln und gemeinsam mit der Politik, wie die Entscheidung des EuGH ohne ruinöse Verwerfungen des Planungsmarktes umgesetzt werden kann. Herausgekommen ist ein Preisrecht, das im neuen § 2a Abs. 1 HOAI nunmehr Orientierungswerte enthält. Die Tafelwerte haben damit nur noch empfehlenden Charakter. Sie dienen der „Ermittlung angemessener Honorare“ und leisten „einen Beitrag zur Gewährleistung der Planungsqualität“, wie es in der Begründung zu § 2a heißt. Eine entsprechende Formulierung findet sich auch im sogenannten Architekten-Leistungsgesetz. Dieses Gesetz ist die Grundlage der HOAI und damit auch in allen Auslegungsfragen relevant.
Für Honorarvereinbarung genügt Textform
Die HOAI bleibt erhalten. Die Tafelwerte der HOAI können und sollten von den Parteien weiterhin vereinbart werden. Für diese Vereinbarung gibt es eine Erleichterung. Sie müssen nicht mehr schriftlich, sondern können in Textform, wie etwa E-Mail, erfolgen.
Basishonorarsatz als Auffangtatbestand
Der Mindestsatz heißt jetzt Basishonorarsatz. Er gilt nach § 7 Abs. 1 HOAI immer dann für die Grundleistungen als vereinbart, wenn die Parteien keine Honorarvereinbarung in Textform treffen.
Neue Aufklärungspflicht
Private Auftraggeber müssen darüber informiert werden, dass sie auch ein von der HOAI abweichendes Honorar vereinbaren können. Die Aufklärung muss in Textform vor Vertragsschluss erfolgen. Fehlt dieser Hinweis, gilt gem. § 7 Abs. 2 der Basishonorarsatz als vereinbart.
Die neue HOAI gilt für alle Verträge, die nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 begründet werden. Für Verträge, die vor dieser Zeit geschlossen wurden, gilt die bisherige Rechtslage.
Wirtschaftliche Risiken und Chancen
Sichergestellt werden muss, dass Planungsleis-tungen künftig nur anbieten darf, wer entsprechend qualifiziert ist (Berufsvorbehalt). Sonst können Verbraucher an der Nase herumgeführt werden. Das gilt auch für die sog. kleine Bauvorlageberechtigung.