Rechtsbeitrag

Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund auch ohne ausdrücklich vereinbarte Zwischenfristen

Kammergericht, Urteil vom 26.04.2022 - Az. 21 U 1030/20

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann nur in besonderen Fällen, in denen der Architekt nachhaltig eine wesentliche Vertragspflicht von besonderem Gewicht verletzt hat, ausgesprochen werden. Die Anforderungen hieran sind hoch.

Das Kammergericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Bauherr einen Architekten den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hatte. Als wichtigen Grund führte der Bauherr an, der Architekt habe vereinbarte verbindliche Vertragsfristen für Teilleistungen nicht eingehalten. Bauherr und Architekt haben zueinander gefunden, nachdem der zuvor beauftragte Architekt verstorben war. Der Bauherr sucht einen neuen Architekten, der das Bauvorhaben kurzfristig fortsetzen könnte. Der nunmehr beauftragte Architekt sollte zunächst einen Nachtrag zur Baugenehmigung erwirken, sodann sollte der Bau beginnen. Im Rahmen der Vorgespräche mit dem Architekten vor der Beauftragung äußerte dieser sinngemäß, dass er im Januar und Februar beginnen, sodass im März der Bau beginnen könne. Der Bauherr, der sich darauf verlassen hatte, beauftragte den Architekt daraufhin und führte parallel bereits Verkaufsgespräche. Als Ende März immer noch keine Baugenehmigung vorlag und der Bau deswegen nicht begonnen werden konnte, forderte der Bauherr den Architekten unter Nachfristsetzung zur Leistung auf. Nachdem der Architekt diese Nachfrist nicht einhielt, kündigte der Bauherr das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund. Der Architekt wies diese Kündigung aus wichtigem Grund zurück und stellte seine Schlussrechnung über die volle Vergütung, also auch für die durch die Kündigung nicht erbrachten Leistungen (zur Vereinfachung des Sachverhalts sinngemäß zusammengefasst).
 
Der Architekt war der Auffassung, dass die Kündigung nur in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann, da verbindliche Vertragsfristen nicht vereinbart worden sind, deren Einhaltung er schuldete. Der Bauherr könne darauf keine Kündigung aus wichtigem Grund stützen. Dies hätte für den Architekten die günstige Folge, dass er auch für die nicht erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen könnte.
 
Das Kammergericht trat der Auffassung des Architekten entgegen und gab dem Bauherrn Recht. Die Kündigung aus wichtigem Grund war wirksam. Auch wenn verbindliche Zwischentermine nicht im Architektenvertrag ausdrücklich vereinbart waren, sei eine Vereinbarung von verbindlichen Zwischenterminen konkludent - durch schlüssiges Handeln - sowie durch Auslegung des Vertrages zu Stande gekommen. Der Architekt hat dem Bauherrn nämlich vor Beauftragung zu verstehen gegeben, dass er den Auftrag ab Januar bearbeiten könne, von Januar bis Februar die Baugenehmigung erwirken könne, sodass ab März mit dem Bau begonnen werden kann. Dies hat den Bauherrn bewogen, diesen Architekt zu beauftragen. Demnach konnte der Bauherrn durch die Nichteinhaltung dieser Frist der Architekten zur fristgemäßen Erfüllung auffordern und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigen.
 
Bitter für den Architekten, der eigentlich Geld vom Bauherrn einklagen wollte, leer ausging und u.U. sich auch noch schadensersatzpflichtig machte.

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